Logo Otto Schmidt

Campus

Ein Kommentar von Prof. Dr. Werner Beulke

C.F. Müller Campus  C.F. Müller Campus

Über die Komplexität der Arbeit als Strafverteidiger
Neben der Arbeit als Hochschullehrer fasziniert mich bereits seit Jahrzehnten die Tätigkeit als Strafverteidiger. Dabei wird mir ständig vor Augen geführt, wie schwer die Verfahrensnormen für Bürger (und auch für Jurastudenten!) zu durchschauen sind. Wie hilflos der Beschuldigte oft Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gegenübersteht und wie wenig er seine Rechte kennt. So wissen zum Beispiel die wenigsten, dass niemand, der einer Straftat verdächtigt wird, sich von der Kriminalpolizei vernehmen lassen muss – erst vor der Staatsanwaltschaft ist der Beschuldigte verpflichtet, auf Ladung zu erscheinen. In umfangreicheren Wirtschaftsstrafverfahren sind aber auch Anwälte nur dann ebenbürtige Akteure im Gerichtssaal, wenn sie detailliert über Möglichkeiten und Grenzen der Absprache im Strafverfahren informiert sind. Dabei ist es besonders wichtig, die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG und des BGH auf das Sicherste zu beherrschen. Die Zeiten des heimlichen „Deals“ sind vorbei. Nur wer auf diesem Parkett Seriosität und Sachkunde ausstrahlt, kann seinen Mandanten effektiv verteidigen.

Wenn ein Freispruch entweder überhaupt nicht oder erst nach weiterem, qualvollem Prozessverlauf zu erwarten ist, strebt der Strafverteidiger nicht selten vorrangig eine Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen an. Die Untiefen des einschlägigen §153a StPO sollten einem vertraut sein wie dem Fisch das Wasser. Hier gibt es wirklich nichts, was es nicht gibt. So habe ich einen Mammutprozess wegen Untreue in Höhe vieler Hunderter Millionen Euro durch hochrangige Manager erlebt, bei dem die letztlich ausgehandelten „geringfügigen“ Geldauflagen im untersten fünfstelligen Bereich dokumentierten, wie wenig durchdacht die Anklagen waren. Plastisch vor Augen ist mir auch noch bis heute ein Verfahren, bei dem der Vorsitzende zu Beginn sagte, das Gericht steuere eine zweijährige Freiheitsstrafe an, während letztlich (natürlich nicht zuletzt dank des Einsatzes seitens der Verteidigung!) eine folgenlose Einstellung gem. §153 StPO als angemessen erachtet wurde. Da kann man selbst als Profi nur ganz sachte durchatmen!

Wer in der Praxis arbeitet, muss das Recht kennen – aber auch zu Kompromissen bereit sein! Wenn sich übrigens Jurastudenten wegen geringfügiger Vergehen an mich wenden, rate ich immer dazu, zunächst allein, ohne Anwalt, beim Staatsanwalt vorzusprechen. Dort sollen die Studenten dann die Schuld einräumen, sagen, dass sie es bereuen, und sich höflichst entschuldigen. Das macht einen guten Eindruck und hat schon oft Wunder gewirkt. Bei schwerwiegenderen Vorwürfen oder wenn man unschuldig ist, sollte man allerdings nie auf die Idee kommen, sich selbst verteidigen zu wollen. Wenn man mein Buch durchgearbeitet hat, weiß man zwar genug über das Strafprozessrecht für das Examen – aber nicht genug, um als ebenbürtiger Partner im Gericht auftreten zu können.

Prof. Dr. Werner Beulke ist emeritierter Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie. Seine Erfahrungen aus Wissenschaft, Lehre und Strafrechtspraxis machen seine Lehrbücher zu hervorragenden Begleitern. Er arbeitet in Passau als Rechtsanwalt.