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Einforderung rückständiger Einlagen durch Liquidator zum Ausgleich unter den Gesellschaftern

Dr. Christian Bochmann, LL.M. (Cambridge)  Dr. Christian Bochmann, LL.M. (Cambridge)
Rechtsanwalt

Mit Urteil vom 30.1.2018 (Az. II ZR 95/16) – vorgesehen zum Abdruck in der amtlichen Sammlung – hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Abkehr von seiner früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Reichweite der Liquidatorenaufgaben in der (Publikums-)Personengesellschaft vollzogen. Ausweislich des ersten amtlichen Leitsatzes gilt nunmehr:

„Bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft ist der Abwickler – vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen – auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt.“

Nach bisheriger Lesart des BGH waren die Aufgaben des Liquidators auf die Gläubigerbefriedigung sowie liquidationszweckgemäße Tätigkeiten beschränkt; nur zur Erfüllung dieser Aufgaben sollten Gesellschafter auf Zahlung rückständiger Einlagen oder Nachschüsse in Anspruch genommen werden dürfen.

Der BGH begrenzt seine Aussagen zwar ausdrücklich auf die Publikums-KG. Dass für andere Personengesellschaften nichts anderes gelten kann, lässt sich jedoch aus den Urteilsgründen ableiten; vgl. hierzu Bochmann/Becker, EWiR 2018, 229 f. (erscheint am 27.4.2018).

Mehr zum Autor: Assoziierter Partner der Sozietät Flick Gocke Schaumburg, Hamburg; Geschäftsführender Direktor des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law School und Mitglied des Hamburger Kreis Recht der Familienunternehmen an der Bucerius Law School, Hamburg; Lehrbeauftragter an der Leuphana Universität Lüneburg

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