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Kleine BRAO-Reform nimmt Gestalt an.

Dr. Alexander Siegmund  Dr. Alexander Siegmund
Rechtsanwalt

Durch den Bundestag ist es zwar noch nicht beschlossen. Aber immerhin hat der Rechtsausschuss am 8.3.2017 seine Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe abgegeben. Damit nehmen die geplanten Änderungen der BRAO (sog. kleine BRAO-Reform) endlich Gestalt an.

So soll der Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ab 1.1.2018 verpflichtet sein, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang
von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus wird durch eine Änderung des § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO klargestellt, dass das Postfach auch schon vorher durch die BRAK empfangsbereit geschaltet werden darf. Freilich ordnet der bereits geltende § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) eine Ãœbergangsphase bis 31.12.2017 an. Im Ergebnis beginnt somit die „passive Nutzungspflicht“ für die Anwälte am 1.1.2018.

§ 27 BRAO soll ab 1.1.2018 dahingehend erweitert werden, dass es neben der Kanzlei und der Zweigstelle auch „weitere Kanzleien“ als Standortform geben soll. Diese Änderung soll klarstellen, dass ein Berufsträger bspw. innerhalb einer Sternsozietät mehrere gleichgeordnete Standorte haben kann. Der Begriff der Zweigstelle suggeriert bislang eine Nachordnung, obwohl er im berufsrechtlichen Sinne nur die Abgrenzung von der Zulassungs- bzw. Hauptkanzlei bedeuten sollte. Darüber hinaus hat die Bundesrechtsanwaltskammer für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer zukünftig ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten.

Eine besondere Bedeutung für die anwaltliche Selbstverwaltung und die demokratische Legitimation des Kammervorstands hat die Einführung einer Briefwahl ab 1.7.2018. Bislang kann der Kammervostand nur durch persönliche Stimmabgabe der Mitglieder in der Kammerversammlung gewählt werden. Während bei der Wahl zur Satzungsversammlung, die schon immer als Briefwahl durchgeführt wurde, ca. ein Viertel der Mitglieder ihre Stimme abgeben, so sind es in der Kammerversammlung nur wenige Prozent. Viele Mitglieder scheuen die Anreise und die aufzuwendende Zeit. Zukünftig soll die Wahl parallel durch Briefwahl und in der Kammerversammlung erfolgen können. Auch die elektronische Wahl wird zugelassen.

Rechtsklarheit wird es auch bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt geben. Der BGH hat die Berufspflicht, ein Empfangsbekennntis zurücksenden zu müssen, jüngst gekippt, weil es an einer Ermächtigungsgrundlage für die Satzungsversammlung fehle (Urteil vom 26.10.2015, AnwSt (R) 4/15). Nunmehr wurde diese Ermächtigungsgrundlage ausdrücklich geschaffen. Die 6. Satzungsversammlung hatte in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 bereits einen entsprechenden Vorratsbeschluss gefasst.

Lange wurde gerungen, ob die allgemeine Fortbildungspflicht für die Rechtsanwälte konkretisiert werden solle. Zudem sollten Bewerber für die Rechtsanwaltszulassung ihre berufsrechtlichen Kennntisse nachweisen. Beiden Vorhaben erteilte der Rechtsausschuss etwas lapidar eine Absage. Es werde kein Bedürfnis für derartige Regelungen gesehen.

Gleiches gilt übrigens für die Ãœberlegungen als weiteres Sanktionsmittel im berufsaufsichtlichen Verfahren die Geldbuße mit vorzusehen. Bislang kann durch die Kammervorstände lediglich eine Rüge verhängt werden. Alternativ bleibt die Abgabe des Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft. Für die Einführung eines weiteren Sanktionsmittels sah der Rechtsausschuss allerdings „aktuell keinen Anlass“.

Erfreulich ist zum Schluss noch das Ergebnis der Diskussion zur Anwendung des RDG auf ausländische Rechtsdienstleister. Hier konnte sich ein Vorschlag der BRAK durchsetzen. Nach § 1 Abs. 2 RDG wird voraussichtlich folgende Regelung gelten: „Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.“

Mehr zum Autor: Dr. Alexander Siegmund ist Rechtsanwalt in der Kanzlei ASR Astner Sünkenberg Rechtsanwälte in München. Er gehört zum festen Autorenteam der MDR und ist Mitautor des Kommentars zum Anwaltlichen Berufsrecht (Hrsg. Gaier/Wolf/Göcken).

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