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Schriftsatz des Kanzleikollegen per beA versenden? Das BAG erklärt, wie es geht.

Dr. Hendrik Schultzky  Dr. Hendrik Schultzky
Vorsitzender Richter am Landgericht

Immer neue Rechtsfragen wirft das besondere elektronische Anwaltspostfach auf. Das BAG (Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 8 AZN 589/19) hatte kürzlich den Fall zu entscheiden, dass unter einem per beA übersandten Dokument der Namenszug des Rechtsanwalts A. aufgebracht war, das Dokument aber aus dem Anwaltspostfach des in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalts B. übermittelt wurde.

Nach § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO ist die Form als elektronisches Dokument gewahrt, wenn es „von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Ãœbermittlungsweg eingereicht worden ist“. Als sog. einfache Signatur reicht in diesem Fall die Wiedergabe des Namenszugs am Ende des Textes aus (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 130a ZPO Rn. 9) aus. Das beA ist gem. § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ein sicherer Ãœbermittlungsweg. Alles wäre also in Ordnung, wenn nicht § 130a Abs. 3 ZPO die Signatur der „verantwortenden“ Person verlangen würde. Darunter wird bisher ganz überwiegend verstanden, dass zwischen der signierenden und der das Anwaltspostfach verwendenden Person Identität bestehen muss (OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. April 2019 – 11 U 146/18, MDR 2019, 1019; kritisch Lapp jurisPR-ITR 17/2019 Anm. 3). Rechtsanwalt B. hätte daher ebenfalls noch seinen Namenszug unter das Dokument setzen müssen, um die Form zu wahren, was sich in der Praxis aber als schwierig darstellen könnte, wenn ihm das Dokument „versandfertig“ als pdf-Datei vom Kollegen zur Verfügung gestellt wurde.

Das BAG musste diese Frage nicht entscheiden, denn Rechtsanwalt B. hatte das Dokument vor der Versendung außerdem mit seiner eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Da diese die gleiche Rechtswirkung wie seine handschriftliche Unterschrift hat, sah es die Form des § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO als gewahrt an: Rechtsanwalt B. habe die Verantwortung für das Dokument übernommen. Dass Rechtsanwalt A. unter dem Schriftsatz genannt wurde, hat das BAG zutreffenderweise nicht gestört.

Möchte also Rechtsanwalt B. einen Schriftsatz für den Kollegen A. aus seinem Anwaltspostfach versenden, den dieser nicht selbst qualifiziert elektronisch, sondern lediglich „einfach“ signiert hat, empfiehlt es sich dringend, ihn qualifiziert elektronisch zu signieren! Dann ist nur noch darauf zu achten, dass auch Rechtsanwalt B. Prozessvollmacht hat.

 

 

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