{"id":107,"date":"2019-08-14T12:04:43","date_gmt":"2019-08-14T10:04:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=107"},"modified":"2019-10-01T10:54:37","modified_gmt":"2019-10-01T08:54:37","slug":"afghanistan-papiere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/08\/14\/afghanistan-papiere\/","title":{"rendered":"Afghanistan-Papiere"},"content":{"rendered":"<p>Eine stets neue Herausforderung f\u00fcr die Medien ist die Auslotung der Ver\u00f6ffentlichungsschranken, die sich im Hinblick auf Texte Dritter aus den Bestimmungen des Urheberrechts ergeben. Ein prominenter Testfall f\u00fcr diese Problematik ist der Streit zwischen der\u00a0<em>Funke Mediengruppe\u00a0<\/em>und der Bundesregierung um die Ver\u00f6ffentlichung w\u00f6chentlich erscheinender\u00a0Lageberichte\u00a0der Bundesregierung zu Auslandseins\u00e4tzen der Bundeswehr, die zur Unterrichtung des Parlaments als Verschlusssache der niedrigsten Geheimhaltungsstufe an einzelne Abgeordnete des Bundestags sowie an Referate des Bundesverteidigungsministeriums verschickt werden. Derartige Berichte wurden der\u00a0<em>Funke Mediengruppe <\/em>zugespielt und von dieser unter der Bezeichnung\u00a0Afghanistan-Papiere\u00a0auf einem Internetportal ohne redaktionell-inhaltliche Auseinandersetzung, jedoch versehen mit einem Einleitungstext, weiterf\u00fchrenden Links und mit der Einladung zur interaktiven Partizipation auszugsweise ver\u00f6ffentlicht. Die Bundesregierung sah hierin einen Eingriff in die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte der Verfasser und nahm den Verlag vor den K\u00f6lner Gerichten auf Unterlassung in Anspruch, die der Klage beiden Instanzen mit der Begr\u00fcndung stattgaben, die Texte seien urheberrechtlich gesch\u00fctzt und einer der Ausnahmetatbest\u00e4nde des \u00a7 51 UrhG liege nicht vor. Der von <em>Funke Medien <\/em>angerufene\u00a0BGH hat den Fall im Weg des Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH verwiesen und diesem im Wesentlichen die Frage vorgelegt, ob die der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29\/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft dienenden \u00a7\u00a7 50, 51 UrhG den deutschen Gerichten einen Umsetzungsspielraum belassen und ob und in welcher Weise die deutschen Gerichte bei der Bestimmung der Tragweite der die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Urheber einschr\u00e4nkenden Bestimmungen der \u00a7\u00a7 50, 51 UrhG die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union und insbesondere deren der Sicherung der Meinungs- und Medienfreiheiten dienenden Art. 11 ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen (BGH ZUM 2017, \u00a0753). Der BGH hat dabei unterstellt, dass die Texte der Afghanistan-Papiere\u00a0urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind und es f\u00fcr die Entscheidung darauf ankommt, ob ihre Ver\u00f6ffentlichung durch <em>Funke Medien<\/em>\u00a0bei richtlinienkonformer Auslegung durch den Ausnahmetatbestand der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse gem. \u00a7 50 oder durch eines der Zitierrechte des \u00a7 51 UrhG \u00a0gerechtfertigt sein kann.<\/p>\n<p>Hierzu liegt nun mit Urteil v. 29.7.2019 (C-469\/17) die Entscheidung des EuGH vor, mit der er, entsprechend \u00a0dem Institut der Vorabentscheidung, zwar nicht in der Sache selbst entscheidet, wohl aber f\u00fcr das deutsche Urheberrecht wichtige Weichenstellungen vornimmt. Entsprechend der im deutschen Urheberrecht ohnehin geltenden Auffassung ist der Katalog der Ausnahmetatbest\u00e4nde vom Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Urhebers in Art. 5 RL 2001\/29\/EG abschlie\u00dfend. Die Gerichte d\u00fcrfen ihn nicht um zus\u00e4tzliche, nicht im Gesetz vorgesehene Ausnahmen erweitern. Wo eine Berufung auf \u00a7\u00a7 50, 51 UrhG nicht in Betracht kommt, k\u00f6nnen die Medien Eingriffe in Urheberrechte Dritter folglich nicht allein mit einer Berufung auf die Kommunikationsgrundrechte der Grundrechtecharta, des Art. 10 EMRK oder von Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen.<\/p>\n<p>Der EuGH nimmt dennoch zwei f\u00fcr die vorliegende Konstellation bedeutsame Weichenstellungen vor. Zum einen ist schon bei der Auslegung der \u00a7\u00a7 2 Abs. 1, \u00a05 Abs. 2 UrhG der Bedeutung der Kommunikationsgrundrechte angemessen Rechnung zu tragen. Hier stellt sich die Frage, ob es sich bei den von einer staatlichen Beh\u00f6rde ausschlie\u00dflich zum Gebrauch durch Angeh\u00f6rige des Bundestags und andere staatliche Stellen erstellten Informationsschreiben um Sprachwerke i.S.v. \u00a7 2 \u00a0UrhG handelt oder um gemeinfreie verschriftlichte \u00c4u\u00dferungen im Anwendungsbereich von \u00a7 5 UrhG. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich auf den mangelnden Werkcharakter der Dokumente berufen, der BGH hat deren Werkeigenschaft unterstellt. Der EuGH entscheidet diese Frage nicht, da sie bei richtlinienkonformer Auslegung der urheberrechtlichen Bestimmungen nach nationalem Recht zu entscheiden ist. Er weist aber mehr als deutlich darauf hin, dass die als Afghanistan-Papiere ver\u00f6ffentlichten Dokumente nicht als eigene geistige Sch\u00f6pfung des oder der Urheber anzusehen sein d\u00fcrften. Die deutschen Gerichte werden dies unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen des EuGH neu zu bedenken und abschlie\u00dfend zu entscheiden haben. Es liegt m. E. mehr als nahe anzunehmen, dass die Klage der Bundesrepublik Deutschland am Ende schon an diesem Wegpunkt scheitern muss.<\/p>\n<p>Wichtiger aber ist die zweite Weichenstellung im Urteil des EuGH. Selbst wenn man vom Werkcharakter der Dokumente auszugehen h\u00e4tte, w\u00e4ren die Einschr\u00e4nkungen des Ausschlie\u00dflichkeitsrechts des oder der Verfasser in \u00a7\u00a7 50, 51 UrhG im Lichte der Kommunikationsgrundrechte des ver\u00f6ffentlichenden Verlags ihrerseits einschr\u00e4nkend zu interpretieren. Das Instrument der Abw\u00e4gung zwischen den Kommunikationsgrundrechten und dem Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht eines von Medienberichterstattung Betroffenen, das das deutsche \u00c4u\u00dferungsrecht seit langem pr\u00e4gt, h\u00e4lt mit dieser Entscheidung des EuGH Einzug nun auch ins Urheberrecht. Den\u00a0Grundrechten der Meinungs- und Medienfreiheiten ist bei der Auslegung der Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 50, 51 UrhG angemessen Rechnung zu tragen, und der EuGH deutet, bezogen auf den Ausgangsfall, mit Recht an, dass es sich bei der Ver\u00f6ffentlichung der Afghanistan-Papiere\u00a0in der vorliegenden Form um eine nach \u00a7 50 UrhG zul\u00e4ssige Nutzung im Rahmen einer Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse handeln wird. Man darf gespannt sein, auf welcher Ebene der BGH den Ball aufnehmen wird, den ihm der EuGH in dieser wegweisenden Entscheidung zugespielt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine stets neue Herausforderung f\u00fcr die Medien ist die Auslotung der Ver\u00f6ffentlichungsschranken, die sich im Hinblick auf Texte Dritter aus den Bestimmungen des Urheberrechts ergeben. 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