{"id":120,"date":"2019-09-05T14:23:29","date_gmt":"2019-09-05T12:23:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=120"},"modified":"2019-09-05T16:16:00","modified_gmt":"2019-09-05T14:16:00","slug":"erpressung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/09\/05\/erpressung\/","title":{"rendered":"Erpressung"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcrfen die Medien \u00fcber die Erpressung eines Prominenten berichten? Man sollte meinen: ja. Die Begehung einer Erpressung gem. \u00a7253 StGB, noch dazu gegen\u00fcber einer Person des \u00f6ffentlichen Lebens, geh\u00f6rt zum Zeitgeschehen, das in aller Regel Gegenstand legitimer Medienberichterstattung ist. Macht sich jemand durch ein bestimmtes, in der Regel von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten erpressbar, und macht sich ein Dritter dies im Wege einer Erpressung oder auch nur eines Erpressungsversuchs zur Durchsetzung von der Rechtsordnung ebenfalls missbilligter Forderungen zunutze, dann liegen zwei unterschiedliche Handlungsstr\u00e4nge vor, \u00fcber die die Medien werden berichten d\u00fcrfen, sofern dem nicht im Einzelfall Schranken entgegenstehen, die die Rechtsprechung nach den im Rahmen des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts entwickelten Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Verdachtsberichterstattung und die Berichterstattung \u00fcber begangene Straftaten entwickelt hat. Der prominente Erpresste wird solche Berichterstattung jedenfalls als Verdachtsberichterstattung, der Erpresser wird sie als Berichterstattung \u00fcber eine begangene Straftat in der Regel hinzunehmen haben. Das gilt aber nicht, wenn Gegenstand einer Erpressung Handlungen des Erpressten sind, die zwar nicht zur Kenntnisnahme durch die \u00d6ffentlichkeit bestimmt, die aber rechtlich nicht missbilligt und insbesondere nicht strafbar sind. Das hat der BGH (VI ZR 360\/18, Urteil vom 30.4.2019) k\u00fcrzlich deutlich klargestellt. Im entschiedenen Fall hatte eine bekannte S\u00e4ngerin intime Bildaufnahmen von sich selbst hergestellt, die Gegenstand eines Datendiebstahls und von den T\u00e4tern unter Identifizierung der Betroffenen ins Internet hochgeladen wurden. Als Voraussetzung f\u00fcr die Entfernung der Fotos verlangten die unbekannten T\u00e4ter die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags durch die Betroffene. Hier\u00fcber berichtete die Internetplattform Bild.de unter voller Nennung des Namens der Betroffenen und Wiedergabe der Erpresserschreiben, aber ohne Wiedergabe der infrage stehenden Aufnahmen oder auch nur einer von ihnen. Da Bild.de aber den Namen der Betroffenen ver\u00f6ffentlichte, waren die Bilder f\u00fcr interessierte Leser durch eine einfache Internetrecherche auffind- und damit einsehbar. Die von der Betroffenen angestrengte Unterlassungsklage hat im Berufungsverfahren das OLG abgewiesen, das diese Art der Berichterstattung f\u00fcr zul\u00e4ssig hielt. Der BGH hat ihr, wie mir scheint zu Recht, stattgegeben. Zwar sind die Herstellung intimer Aufnahmen durch die Betroffene selbst und die Einstellung dieser Aufnahmen in einen elektronischen Datenspeicher nichts, was die Rechtsordnung missbilligt. Das Erpressungspotential des Datendiebs ist damit vergleichsweise gering. Es handelt sich aber doch um einen Vorgang im Grenzbereich zwischen der Intim- und Privatsph\u00e4re der Betroffenen, der durch das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht gegen die Kenntnisnahme oder Verbreitung durch Dritte und damit auch durch die Medien gesch\u00fctzt ist. Dieses Recht verletzt nicht nur, wer die unrechtm\u00e4\u00dfig beschafften Bilder selbst weiterverbreitet, sondern auch das Medium, das durch die Art seiner Berichterstattung eine Ursache daf\u00fcr setzt, dass Dritte sie zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen. Dass jeder Nutzer des Internet heutzutage damit rechnen muss, dass Inhalte von Dritten gekapert und missbraucht werden, kann, wie der BGH ebenfalls zu Recht annimmt, an diesem Ergebnis nichts \u00e4ndern. <\/p>\n<p>Mit der hier angesprochenen Kommunikationsform der Verdachtsberichterstattung befasst sich die 6. Auflage unseres \u201ePresserecht\u201c im Detail in Rz. 16.48 ff.; zur Berichterstattung \u00fcber Straf- und Ermittlungsverfahren vgl. ebendort Rz. 19.69 ff,  zur Intim- und Privatsph\u00e4re Rz. 19.12:ff., 19.23 ff.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcrfen die Medien \u00fcber die Erpressung eines Prominenten berichten? Man sollte meinen: ja. 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