{"id":124,"date":"2019-09-11T17:24:30","date_gmt":"2019-09-11T15:24:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=124"},"modified":"2019-09-13T11:23:56","modified_gmt":"2019-09-13T09:23:56","slug":"noch-einmal-medienberichterstattung-und-urheberrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/09\/11\/noch-einmal-medienberichterstattung-und-urheberrecht\/","title":{"rendered":"Noch einmal &#8211; Medienberichterstattung und Urheberrecht"},"content":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich habe ich an dieser Stelle \u00fcber das Urteil des EuGH vom 29.07.2019 (C-469\/17) in Sachen <em>Afghanistan-Papiere<\/em> berichtet, mit dem das Gericht im Konflikt zwischen Urheberrecht und Berichterstattungsfreiheit letzterer einen gr\u00f6\u00dferen Freiraum verschafft hat, indem es feststellte: Den durch die Europ\u00e4ische Grundrechte-Charta, die EMRK und das GG gesch\u00fctzten Kommunikationsgrundrechten ist schon bei der Beantwortung der Frage angemessen Rechnung zu tragen, ob eine verschriftlichte \u00c4u\u00dferung als urheberrechtlich gesch\u00fctztes Sprachwerk anzusehen ist. Und die Kommunikationsgrundrechte sind auch bei der Auslegung der gesetzlichen Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 50, 51 UrhG zum Zitierrecht im Wege der G\u00fcterabw\u00e4gung angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Mit einem anderen Aspekt dieses Konflikts befasst sich ein weiteres Urteil des EuGH (C-516\/17) vom selben Tag in der Vorlagesache <em>Volker Beck<\/em> gegen <em>SPIEGEL ONLINE<\/em>. <em>Beck<\/em> hatte 1988 ein Manuskript zum Thema sexueller Handlungen an Minderj\u00e4hrigen ver\u00f6ffentlicht, das mit seiner Zustimmung in einen Sammelband eingestellt wurde. Nachdem dieses alte Material im Zusammenhang mit der Kandidatur <em>Becks<\/em> f\u00fcr den Bundestag im Jahr 2013 wieder aufgetaucht war, machte er selbst es einer Reihe von Redaktionen mit der Behauptung zug\u00e4nglich, sein Originalbeitrag sei in dem Sammelband verf\u00e4lscht worden. Zeitgleich ver\u00f6ffentlichte er beide Versionen seines Textes auf seiner Website mit jeweils einem Vermerk, dass er sich von den alten Texten distanziere. \u00dcber diesen Vorgang berichtete <em>SPIEGEL ONLINE<\/em> mit der These, entgegen der Behauptung <em>Becks<\/em> sei dessen Manuskript in dem Sammelband nicht verf\u00e4lscht worden. Erg\u00e4nzend er\u00f6ffnete die Redaktion je einen Link zu beiden Textversionen, um dem Leser die M\u00f6glichkeit zu bieten, sich selbst ein Bild zur Frage der angeblichen Textverf\u00e4lschung zu machen. Weder der redaktionelle Text noch die verlinkten Texte aus dem Jahr 1988 enthielten den aktuellen Distanzierungsvermerk <em>Becks<\/em>. Die von ihm wegen behaupteter Verletzung seines Urheberrechts anh\u00e4ngig gemachte Klage hatte vor dem LG und OLG Erfolg. Der BGH hat den Fall zur Kl\u00e4rung zweier Fragen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001\/29 EG dem EuGH vorgelegt. Auf eine dieser Vorlagefragen entschied der EuGH zun\u00e4chst, dass die Voraussetzungen eines rechtm\u00e4\u00dfigen Zitats nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (im vorliegenden Fall \u00a7 51 UrhG) nicht nur dann erf\u00fcllt sein k\u00f6nnen, wenn der zitierte Text in den zitierenden optisch, etwa durch Anf\u00fchrungszeichen, Einr\u00fcckungen oder den Gebrauch von Fu\u00dfnoten, integriert wird. Ein rechtm\u00e4\u00dfiges Zitat kann auch so gestaltet werden, dass der Zitierende den zu zitierenden Text in seinem eigenen Text verlinkt, sofern das so zustande kommende Zitat dem Erfordernis der Zweck-\/Mittel-Relation gerecht wird und, wie der EuGH dies ausdr\u00fcckt, <em>anst\u00e4ndigen Gepflogenheiten<\/em> entspricht. In diesem Punkt stellt das Urteil keine \u00dcberraschung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Klarstellung, die im Zeitalter von Kommunikationsformen, wie sie das Internet erm\u00f6glicht, geboten ist, um den Medien und jedem anderen, der vom Zitierrecht Gebrauch machen will, die Entscheidung nicht nur dar\u00fcber offen zu halten, ob, sondern auch, in welcher Form sie sich \u00e4u\u00dfern wollen. Auch die Entscheidung dar\u00fcber, wie ein Grundrechtstr\u00e4ger eine \u00c4u\u00dferung gestalten will, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs.\u00a01 GG erfasst. Wegweisend ist die Entscheidung des EuGH aber hinsichtlich der Frage, ob <em>SPIEGEL ONLINE<\/em> die alten Texte <em>Becks<\/em> \u00fcberhaupt zitieren durfte. Das Ergebnis bleibt auch in diesem Fall offen, weil das Urteil auf einem Vorlagebeschluss des BGH basiert und dieser aufgrund der Hinweise des EuGH nun seinerseits abschlie\u00dfend zu entscheiden haben wird. Die Hinweise des EuGH aber sprechen eine deutliche Sprache. Auf \u00a7 51 UrhG wird sich <em>SPIEGEL ONLINE<\/em> wohl nicht berufen k\u00f6nnen, weil es an der erforderlichen Vorver\u00f6ffentlichung durch den Inhaber der Nutzungsrechte zu fehlen scheint. <em>Beck<\/em> hat die Texte 2013 nur mit dem Hinweis darauf ver\u00f6ffentlicht, dass er sich von ihrem Inhalt distanziere \u2013 ein Hinweis, der in den <em>SPIEGEL ONLINE<\/em>-Versionen fehlt. Wie schon in Sachen <em>Afghanistan-Papiere<\/em>\u00a0weist der EuGH aber auch hier den Weg \u00fcber den Rechtfertigungsgrund der Berichterstattung \u00fcber Tagesereignisse gem\u00e4\u00df \u00a7 50 UrhG. Die Frage, ob <em>Beck<\/em> sich in seinem Originalmanuskript so ge\u00e4u\u00dfert hatte wie in dem damals erschienenen Handbuch wiedergegeben oder ob es sich bei der Handbuch-Version um eine Verf\u00e4lschung handelte, wie <em>Beck\u00a0<\/em>behauptete, hat er selbst in den Blickpunkt der \u00d6ffentlichkeit ger\u00fcckt, als er den Vorgang 2013 \u00f6ffentlich machte. Viel spricht damit daf\u00fcr, dass die Einstellung der unverf\u00e4lschten Texte in die redaktionelle <em>SPIEGEL ONLINE-<\/em>Ver\u00f6ffentlichung im Wege des Link ein Tagesereignis betraf und deswegen durch \u00a7 50 UrhG gerechtfertigt ist, da erst auf diese Weise ein Vergleich beider Texte und damit die Meinungsbildung des Publikums m\u00f6glich wird. Endg\u00fcltig wird hier\u00fcber der BGH entscheiden m\u00fcssen. Auf der Ebene der Richtlinie 2001\/29 EG ist aber wie im Fall\u00a0<em>Afghanistan<\/em>&#8211;<em>Papiere<\/em> auch hier die Tendenz des EuGH unverkennbar, im Konflikt zwischen Medienfreiheiten und Urheberrecht den ersteren gegen\u00fcber einem zu restriktiven Verst\u00e4ndnis des letzteren Geltung zu verschaffen.<\/p>\n<p>Mit Fragen des Umgangs der Medien mit Zitaten befasst sich die 6. Auflage unseres &#8222;Presserecht&#8220; im Detail in Rz. 3.7 ff.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich habe ich an dieser Stelle \u00fcber das Urteil des EuGH vom 29.07.2019 (C-469\/17) in Sachen Afghanistan-Papiere berichtet, mit dem das Gericht im Konflikt zwischen Urheberrecht und Berichterstattungsfreiheit letzterer einen gr\u00f6\u00dferen Freiraum verschafft hat, indem es feststellte: Den durch die Europ\u00e4ische Grundrechte-Charta, die EMRK und das GG gesch\u00fctzten Kommunikationsgrundrechten ist schon bei der Beantwortung der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":314,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/124"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/314"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=124"}],"version-history":[{"count":10,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/124\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":134,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/124\/revisions\/134"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=124"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=124"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=124"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}