{"id":137,"date":"2019-10-05T11:39:49","date_gmt":"2019-10-05T09:39:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=137"},"modified":"2019-10-05T11:39:49","modified_gmt":"2019-10-05T09:39:49","slug":"auskunftsansprueche-zu-kommerziellen-zecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/10\/05\/auskunftsansprueche-zu-kommerziellen-zecken\/","title":{"rendered":"Auskunftsanspr\u00fcche zu kommerziellen Zecken?"},"content":{"rendered":"<p>Nicht jedes Unternehmen, das, in gedruckter Form, \u00fcber das Internet oder dar\u00fcber verbreitete soziale Medien, Informationen verbreitet, ist ein Presseunternehmen oder ein solches, das ihm gleichgestellt w\u00e4re. Erforderlich f\u00fcr die Qualifikation als &#8222;Presse&#8220; ist vielmehr eine auf Dauer angelegte journalistisch-redaktionelle T\u00e4tigkeit, die auf die Unterrichtung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse gerichtet ist. Das m\u00fcssen sich immer wieder einmal Unternehmen ins Stammbuch schreiben lassen, die Informationen f\u00fcr oder \u00fcber ihre Gesch\u00e4ftspartner zu eigenwirtschaftlichen Zwecken oder zur kommerziellen F\u00f6rderung mit ihnen verbundener Dritter sammeln und dabei versuchen, sich \u00fcber den medienrechtlichen Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 4 der Landespressegesetze das Leben zu erleichtern. K\u00fcrzlich hatte das BVerwG (NVwZ 2019, 1283) \u00fcber einen auf das Baden-W\u00fcrttembergische Landespressegesetz gest\u00fctzten Auskunftsanspruch eines solchen Unternehmens zu entscheiden. Es betreibt eine Reihe von Internetportalen, auf denen die Bauwirtschaft Informationen \u00fcber geplante Bauvorhaben und die Auftragsvergabe f\u00fcr sie abrufen kann. Obendrein stellt es diese Informationen in einen viertelj\u00e4hrlich erscheinenden gedruckten Informationsdienst f\u00fcr die Bauwirtschaft ein. Damit sammelt und verbreitet es zwar im Rahmen seines Unternehmenszwecks in gro\u00dfem Umfang Informationen. Es tr\u00e4gt aber zur Unterrichtung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Angelegenheiten von politischer oder gesellschaftlichere Relevanz oder auch nur zur Unterhaltung des Konsumenten nichts bei und kann daher auch bei gro\u00dfz\u00fcgigster Betrachtungsweise nicht dem Bereich der Presse oder der ihr gleichgestellten Kommunikationsunternehmen zugerechnet werden. Es beschafft sich diese Informationen prim\u00e4r durch tagesaktuelle Auswertung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher Quellen. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hat es zus\u00e4tzlich in fast 400 F\u00e4llen Anfragen an Dienststellen des Landes Baden-W\u00fcrttemberg gerichtet, mit denen es f\u00fcr konkret bezeichnete Bauvorhaben Ausk\u00fcnfte \u00fcber die jeweiligen Auftragnehmer, die Zahl der Bieter und die jeweilige Auftragssumme verlangte. Die Gerichte haben die auf \u00a7 4 des Landespressegesetzes gest\u00fctzte Auskunftsklage in allen drei Instanzen abgewiesen; wie ich meine, zu Recht. Der dort geregelte medienrechtliche Auskunftsanspruch steht Vertretern der Presse und des Rundfunks zu. Er setzt voraus, dass der Auskunftssuchende einer publizistisch-redaktionellen T\u00e4tigkeit nachgeht. Die j\u00fcngere Rechtsprechung des BVerwG hat anerkannt (vgl. grundlegend BVerwG AfP 2013, 355), dass der gegen Beh\u00f6rden und andere Stellen der \u00f6ffentlichen Hand gerichtete Auskunftsanspruch von Verfassungs wegen erforderlich ist, um der Presse die Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgabe zu erm\u00f6glichen. Im Kern geht es beim Auskunftsanspruch darum, den Medien die ihnen obliegende Kontrolle und kritischen Begleitung staatlichen Handelns zu erm\u00f6glichen. Damit hat eine Datensammlung zur Durchsetzung oder F\u00f6rderung kommerzieller Zwecke durch Unternehmen, die in keiner Weise publizistisch t\u00e4tig sind, nichts zu tun. Es ist gut, dass die Gerichte im hier referierten Fall daran erinnern und Grenzen aufzeigen, jenseits deren auch staatliche Stellen nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit dem medienrechtlichen Auskunftsanspruch generell befasst sich die 6. Auflage unseres \u201ePresserecht\u201c in \u00a7 4; zum Missbrauch des Auskunftsanspruchs zum Zweck kommerzieller Nutzung vgl. ebendort Rz. 4.27.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht jedes Unternehmen, das, in gedruckter Form, \u00fcber das Internet oder dar\u00fcber verbreitete soziale Medien, Informationen verbreitet, ist ein Presseunternehmen oder ein solches, das ihm gleichgestellt w\u00e4re. Erforderlich f\u00fcr die Qualifikation als &#8222;Presse&#8220; ist vielmehr eine auf Dauer angelegte journalistisch-redaktionelle T\u00e4tigkeit, die auf die Unterrichtung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Angelegenheiten von \u00f6ffentlichem Interesse gerichtet ist. 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