{"id":142,"date":"2019-10-13T17:05:22","date_gmt":"2019-10-13T15:05:22","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=142"},"modified":"2019-10-13T17:18:39","modified_gmt":"2019-10-13T15:18:39","slug":"landplage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/10\/13\/landplage\/","title":{"rendered":"&#8222;Landplage&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Man soll ja vor seiner eigenen T\u00fcr kehren und sich mit Kritik an konkreten Entscheidungen ausl\u00e4ndischer Gerichte tunlichst zur\u00fcckhalten, zumal die Details der jeweiligen nationalen Rechtslage von au\u00dfen h\u00e4ufig schwer zu beurteilen sind. Aber der Fall <em>Lewitt gegen \u00d6sterreich<\/em>, in dem der EGMR am 10. Oktober (4782\/18) ein in Ansehung der \u00f6sterreichischen Entscheidungen zu diesem Fall \u00fcberf\u00e4lliges Urteil verk\u00fcndet hat, rechtfertigt, ja, gebietet es, eine Ausnahme zu machen. Zumal wir uns in Deutschland in einer Situation befinden, in der wir uns verbalen und nicht nur verbalen Angriffen aus dem rechten Spektrum ausgesetzt sehen, die sich qualitativ kaum von denjenigen unterscheiden, die Gegenstand des aktuell entschiedenen \u00f6sterreichischen Falls sind. Dort bezeichnete ein rechtsradikales Blatt namens <em>Aula <\/em>im Jahr 2015 die 1945 aus dem <em>KZ Mauthausen<\/em> befreiten H\u00e4ftlinge als <em>Landplage<\/em> und <em>Kriminelle<\/em>, die <em>raubend und pl\u00fcndernd, mordend und sch\u00e4ndend<\/em> das <em>unter der &#8218;Befreiung&#8216; leidende Land<\/em> geplagt h\u00e4tten. Man mag das kaum glauben. Aber in einem Land, in dem der Vorsitzende einer im Bundestag vertretenen Partei das nationalsozialistische Unrechtsregime als <em>Fliegenschiss<\/em> verharmlosen kann, besteht zu \u00dcberheblichkeit kein Anlass. Immerhin w\u00fcrden die <em>Aula-<\/em>\u00c4u\u00dferungen bei uns den Tatbestand der von Amts wegen zu verfolgenden qualifizierten Verunglimpfung Verstorbener gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 189, 194 Abs. 1 Satz 2 StGB erf\u00fcllen und nach der Rechtsprechung des BGH jeden noch lebenden Angeh\u00f6rigen der j\u00fcdischen Volksgruppe berechtigen, zivilrechtliche Anspr\u00fcche gegen Verlag und Autor geltend zu machen. In unserem Nachbarland wurde ein wegen u.a. der dortigen Tatbest\u00e4nde der Volksverhetzung und der Beleidigung von Opfern der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Begr\u00fcndung eingestellt, es sei nachvollziehbar, dass die Freilassung mehrerer tausend Menschen aus dem Konzentrationslager Mauthausen eine Bel\u00e4stigung f\u00fcr die betroffenen Gebiete \u00d6sterreichs dargestellt habe. Da zu den Befreiten neben den \u00fcberwiegend j\u00fcdischen Lagerinsassen auch aufgrund von Gewalt- und Eigentumsdelikten in Mauthausen deponierte H\u00e4ftlinge z\u00e4hlten, k\u00f6nne auch nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Befreiung strafbare Handlungen &#8230; von Befreiten begangen wurden. Nachdem <em>Aula <\/em>\u00fcber diese Entscheidung berichtet und die inkriminierten \u00c4u\u00dferungen in diesem Zusammenhang wiederholt hatte, machte in einem weiteren Verfahren nunmehr u. a. der Kl\u00e4ger <em>Lewitt<\/em>, einer der letzten <em>Mauthausen-<\/em>\u00dcberlebenden, einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung sowie die im \u00f6sterreichischen Recht vorgesehene Ver\u00f6ffentlichung des beantragten Urteils geltend. Es kann hier auf die Einzelheiten des \u00f6sterreichischen Rechts nicht eingegangen werden. Anlass f\u00fcr das Verfahren vor dem EGMR waren jedenfalls Entscheidungen der \u00f6sterreichischen Gerichte in drei Instanzen, die diese Klage aus teils formalen Gr\u00fcnden, teils aber auch mit der Begr\u00fcndung abwiesen, die <em>Aula-<\/em>\u00c4u\u00dferungen seien inhaltlich noch vom Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung gedeckt. Der EGMR ist dem nicht gefolgt, hat eine Verletzung der Rechte des Kl\u00e4gers aus Art. 8 EMRK festgestellt, die angefochtenen \u00f6sterreichischen Entscheidungen f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und dem Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche auf Erstattung der von ihm in den nationalen Verfahren aufgewandten Kosten sowie, wenn auch in bescheidenem Ma\u00df, auf Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung zugesprochen. Das Urteil ist ein Segen f\u00fcr die Europ\u00e4ische Rechtskultur, denn die Handhabung dieses Falls durch die Justiz unseres Nachbarlands ist nun doch nur schwer ertr\u00e4glich, was gro\u00dfe Teile der \u00f6sterreichischen \u00d6ffentlichkeit nicht anderes empfunden haben. Das Urteil ist aber eine begr\u00fc\u00dfenswerte Mahnung auch f\u00fcr die deutschen Gerichte. Dass wir in unserem Land in zunehmendem Ma\u00dfe \u00c4u\u00dferungen aus dem rechten Spektrum lesen und h\u00f6ren m\u00fcssen, die die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen austesten und vielfach \u00fcberschreiten, ist eine traurige Tatsache. Es ist gut, wenn der EGMR dem einen Riegel vorschiebt und zugleich den nationalen Gerichten einen Weg aufzeigt, wie dem mit den Mitteln des Rechtsstaats zu begegnen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit der kollektiven Beleidigungsf\u00e4higkeit der j\u00fcdischen Bev\u00f6lkerung nach deutschem Recht befasst sich die 6. Auflage unseres \u201ePresserecht\u201c in Rz. 13.40 ff; zum Tatbestand der Verunglimpfung Verstorbener vgl. ebendort Rz. 12.20 ff.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Man soll ja vor seiner eigenen T\u00fcr kehren und sich mit Kritik an konkreten Entscheidungen ausl\u00e4ndischer Gerichte tunlichst zur\u00fcckhalten, zumal die Details der jeweiligen nationalen Rechtslage von au\u00dfen h\u00e4ufig schwer zu beurteilen sind. Aber der Fall Lewitt gegen \u00d6sterreich, in dem der EGMR am 10. 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