{"id":147,"date":"2019-10-27T11:27:38","date_gmt":"2019-10-27T10:27:38","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=147"},"modified":"2019-10-27T11:30:41","modified_gmt":"2019-10-27T10:30:41","slug":"neues-zum-auskunftsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/10\/27\/neues-zum-auskunftsanspruch\/","title":{"rendered":"Neues zum Auskunftsanspruch"},"content":{"rendered":"<p>Beh\u00f6rden haben bei der Erf\u00fcllung von Auskunftsanspr\u00fcchen stets schwierige G\u00fcterabw\u00e4gungen vorzunehmen. Das betrifft die Frage, ob und inwieweit der Auskunftserteilung widerstreitende berechtigte Interessen entgegenstehen wie etwa \u00f6ffentliche oder private Belange Dritter, laufende Straf-, Ermittlungs- oder Verwaltungsverfahren oder das Steuergeheimnis. Zu letzterem hat das Bundesverwaltungsgericht k\u00fcrzlich (Urteil vom 29.8.2019, 15 A 651\/14) eine erwartbare Entscheidung gef\u00e4llt. Auskunftsanspr\u00fcchen \u00fcber Angelegenheiten der Steuerfahndung steht in aller Regel die Bestimmung des \u00a7 30 Abs. 1 und 2 AO entgegen. So haben die Medien nach dieser Entscheidung keinen Anspruch auf Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Dauer eines Einsatzes der Steuerfahndung, die Person des Einsatzleiters, die gesicherten Beweise und etwaige Festnahmen verd\u00e4chtiger Personen. Das BVerwG teilt insoweit die schon von den Vorinstanzen geteilte Bef\u00fcrchtung der Finanzverwaltung, aus der Beantwortung derartiger Fragen k\u00f6nnten die Medien unter Umst\u00e4nden R\u00fcckschl\u00fcsse auf die steuerlichen Verh\u00e4ltnisse der beteiligten Personen ziehen.<\/p>\n<p>\u00dcberraschender ist die Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einer weiteren aktuellen Entscheidung (Urteil vom 18.9.2019, 6 A 7.18) mit der Frage zu befassen hatte, ob Beh\u00f6rden hinsichtlich der auskunftsberechtigten Medien differenzieren und einem Teil der Medien in weiterem Umfang Ausk\u00fcnfte erteilen d\u00fcrfen als einem anderen. Dem steht auf den ersten Blick das Gebot staatlicher Neutralit\u00e4t beim Umgang mit den Medien entgegen. Andererseits steht au\u00dfer Frage, dass Beh\u00f6rden und Beh\u00f6rdenvertreter berechtigt sind, vertrauliche Hintergrundgespr\u00e4che mit Journalisten zu f\u00fchren und dazu Vertreter einzelner Redaktionen einzuladen, andere aber nicht; wie sie auch einzelnen Medien Interviews geben d\u00fcrfen, ohne verpflichtet zu sein, auch anderen f\u00fcr Interviews zur Verf\u00fcgung zu stehen. Im konkreten Fall verlangte ein vom BND zu von ihm regelm\u00e4\u00dfig veranstalteten Hintergrundgespr\u00e4chen nicht zugelassener Journalist Auskunft u. a. \u00fcber die Anzahl in einem bestimmten Zeitraum gef\u00fchrter Gespr\u00e4che, deren Teilnehmer, Themen, Zeiten und Orte. Der BND lehnte die Erteilung dieser Ausk\u00fcnfte mit der Begr\u00fcndung ab, durch sie w\u00fcrden Arbeitsfelder und -weisen des BND offenbar, an deren Geheimhaltung ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Sicherheitsinteresse bestehe; au\u00dferdem werde das Recht der teilnehmenden Journalisten auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Das BVerwG ist dem mit Recht entgegengetreten und hat den BND zur Erteilung der meisten der begehrten Ausk\u00fcnfte verurteilt. Die zu den Hintergrundgespr\u00e4chen zugelassenen Journalisten agierten in diesem Rahmen in Wahrnehmung der \u00f6ffentlichen Aufgabe der Medien; dies gelte aber auch f\u00fcr den nicht zugelassenen Journalisten, der die Ausk\u00fcnfte begehrte. Und schutzw\u00fcrdige Sicherheitsinteressen des Staats k\u00f6nnten allenfalls dann verletzt werden, wenn der BND zur Auskunft \u00fcber die in den Pressekonferenzen offenbarten Informationen verurteilt w\u00fcrde; dass Hintergrundgespr\u00e4che gef\u00fchrt werden sei in der \u00d6ffentlichkeit ebenso bekannt wie das Themenspektrum, mit dem der BND sich aufgrund seines gesetzlichen Auftrags befassen m\u00fcsse. Beide hier referierten Entscheidungen sind zu begr\u00fc\u00dfen. Das BVerwG setzt mit ihnen eine Linie fort, die mit der Anerkennung des jahrzehntelang umstrittenen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Medien gegen den Bund und seine verschiedenen Beh\u00f6rden in den Jahren 2013 und 2015 (BVerwG AfP 2013, 355; 2015, 362) begonnen hat und die es danach u. a. mit der Anerkennung einer prinzipiellen Auskunftspflicht etwa des Bundestags und eben des BND weiterentwickelt hat. Gerade in Zeiten, in denen die Medien etwa in, um nur wenige zu nennen, den USA, der T\u00fcrkei, Ungarn oder Polen unter massiven Druck seitens der Regierungen geraten und in denen auch im Inland politische Bestrebungen insbesondere des rechten Spektrums un\u00fcbersehbar sind, die Medienfreiheiten einzuschr\u00e4nken, ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dass das Gericht mit diesen Entscheidungen die Position der Medien bei der Geltendmachung ihrer f\u00fcr die Erf\u00fcllung ihrer Informationsaufgaben essentiellen Auskunftsanspr\u00fcche erneut st\u00e4rkt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit dem mangels einer anspruchsbegr\u00fcndenden gesetzlichen Bestimmung unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 GG abgeleiteten Auskunftsanspruch der Medien gegen den Bund und seine Untergliederungen befasst sich die 6. Auflage unseres \u201ePresserecht\u201c in Rz. 1.10 ff.; zu den einzelnen auskunftspflichtigen Bundesbeh\u00f6rden vgl. ebendort Rz. 4. 19 f., zum Neutralit\u00e4tsgebot Rz. 4.40 ff.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beh\u00f6rden haben bei der Erf\u00fcllung von Auskunftsanspr\u00fcchen stets schwierige G\u00fcterabw\u00e4gungen vorzunehmen. Das betrifft die Frage, ob und inwieweit der Auskunftserteilung widerstreitende berechtigte Interessen entgegenstehen wie etwa \u00f6ffentliche oder private Belange Dritter, laufende Straf-, Ermittlungs- oder Verwaltungsverfahren oder das Steuergeheimnis. Zu letzterem hat das Bundesverwaltungsgericht k\u00fcrzlich (Urteil vom 29.8.2019, 15 A 651\/14) eine erwartbare Entscheidung gef\u00e4llt. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":314,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/147"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/314"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=147"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/147\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":149,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/147\/revisions\/149"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=147"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=147"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=147"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}