{"id":150,"date":"2019-11-18T17:56:07","date_gmt":"2019-11-18T16:56:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=150"},"modified":"2019-11-18T17:56:07","modified_gmt":"2019-11-18T16:56:07","slug":"unterlassungsanspruch-und-drittunterwerfung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/11\/18\/unterlassungsanspruch-und-drittunterwerfung\/","title":{"rendered":"Unterlassungsanspruch und Drittunterwerfung"},"content":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich hatte der BGH sich wieder einmal mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Umst\u00e4nden die Unterwerfungserkl\u00e4rung eines Rechtsverletzers gegen\u00fcber dem Unterlassungsanspruch eines Betroffenen die Wiederholungsgefahr auch gegen\u00fcber einem Dritten ausschlie\u00dft, der von der Rechtsverletzung in gleicher Weise betroffen ist wie der erste Gl\u00e4ubiger (BGH vom 4.6.2019, VI ZR 440, 18; ZUM 2019, 867). Im konkreten Fall ging es um die Verbreitung der unwahren Behauptung, eine Person A habe eine Person B geheiratet. Nachdem A wegen dieser Behauptung mithilfe eines Rechtsanwalts einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und der Betreiber des Online-Portals, auf dem die Meldung verbreitet wurde, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hatte, machte B, vertreten durch den selben Rechtsanwalt, nun ihrerseits einen inhaltsgleichen Unterlassungsanspruch geltend. Dieses f\u00fcr das Taktieren bestimmter Abmahnanw\u00e4lte charakteristische Vorgehen \u2013 anhand eines ersten Falls wird getestet, ob der Anspruch bei Gericht durchsetzbar ist, der zweite und gegebenenfalls weitere Anspr\u00fcche werden vermeintlich ohne Kostenrisiko f\u00fcr den oder die Verletzten nachgeschoben &#8211; hat die Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht schon h\u00e4ufig und in j\u00fcngerer Zeit auch im \u00c4u\u00dferunsgrecht besch\u00e4ftigt. F\u00fcr den Bereich des Wettbewerbsrechts hat sie schon vor drei Jahrzehnten den Grundsatz aufgestellt, dass die gegen\u00fcber dem ersten Abmahner abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung die Wiederholungsgefahr auch gegen\u00fcber weiteren Klageberechtigten beseitigt, wenn sie vorbehaltlos und sachlich korrekt ist. F\u00fcr den Bereich des \u00c4u\u00dferungsrechts hat die Rechtsprechung gegen\u00fcber dieser Konstruktion zun\u00e4chst Zur\u00fcckhaltung an den Tag gelegt und das Fortbestehen des Unterlassungsanspruchs des zweiten Verletzten mit der Begr\u00fcndung bejaht, dass das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur ist und der zweite Gl\u00e4ubiger nicht darauf vertrauen kann, dass der erste im Fall einer Wiederholung die Anspr\u00fcche aus der ihm gegen\u00fcber abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung auch wirklich geltend machen wird. Mit der vor fast genau einem Jahr ergangenen Entscheidung <em>heimliches romantisches Treffen<\/em> (BGH vom 4.1.2018, VI ZR 440\/18; GRUR 2019, 431) hat der BGH dann aber die M\u00f6glichkeit der Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Drittunterwerfung auch f\u00fcr F\u00e4lle der Verletzung des Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts prinzipiell anerkannt; allerdings darf die Wiederholungsgefahr nicht schematisch verneint, muss ihr Fortfall vielmehr anhand einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung aller Umst\u00e4nde des konkreten Falls festgestellt werden. Erforderlich ist nicht nur die Inhaltsgleichheit der Rechtsverletzung, sondern auch die \u00dcberzeugung des Gerichts, dass der Erstgl\u00e4ubiger gegen den Verletzer aus der ihm gegen\u00fcber abgegebenen Verpflichtungserkl\u00e4rung vorgehen wird, wenn der Verletzer die inkriminierte Behauptung erneut verbreitet. In dem oben erw\u00e4hnten Urteil vom 4.6. d. J. geht der BGH nun einen Schritt weiter. Zwar verneint er die Beseitigung der Wiederholungsgefahr allein aufgrund der Tatsache, dass der Gl\u00e4ubigerin A eine Verpflichtungserkl\u00e4rung vorliegt. Entscheidend f\u00fcr die \u00dcberzeugung, auch B k\u00f6nne sich darauf verlassen, dass der Verletzer die auch sie verletzende Behauptung nicht wiederholt, sei in diesem Fall die Tatsache, dass\u00a0 die rechtswidrige Berichterstattung nicht vors\u00e4tzlich erfolgt, sondern das Ergebnis eines offensichtlichen redaktionellen Versehens sei. Dogmatisch \u00fcberzeugt das nicht; dass eine Rechtsverletzung vors\u00e4tzlich begangen wurde, ist nicht Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs. Bedeutsam f\u00fcr die Praxis insbesondere von Abmahnanw\u00e4lten ist dieses Urteil trotzdem. Denn es manifestiert die Tendenz der neueren Rechtsprechung zur Skepsis gegen\u00fcber der Praxis einschl\u00e4gig t\u00e4tiger Anw\u00e4lte, einheitliche Rechtsverletzungen gegen\u00fcber mehreren Betroffenen in getrennten Verfahren geltend zu machen und auf diese Weise in erster Linie f\u00fcr ein h\u00f6heres Geb\u00fchrenaufkommen zu sorgen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit der Wiederholungsgefahr in F\u00e4llen der Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung und ihrer Beseitigung befasst sich die 6. Aufl. unseres \u201ePresserecht\u201c in Rz. 30.8 ff.; zur Drittunterwerfung ebenda Rz. 30.14<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00fcrzlich hatte der BGH sich wieder einmal mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Umst\u00e4nden die Unterwerfungserkl\u00e4rung eines Rechtsverletzers gegen\u00fcber dem Unterlassungsanspruch eines Betroffenen die Wiederholungsgefahr auch gegen\u00fcber einem Dritten ausschlie\u00dft, der von der Rechtsverletzung in gleicher Weise betroffen ist wie der erste Gl\u00e4ubiger (BGH vom 4.6.2019, VI ZR 440, 18; ZUM 2019, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":314,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/150"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/314"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=150"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/150\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":151,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/150\/revisions\/151"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=150"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=150"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=150"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}