{"id":153,"date":"2019-12-05T15:49:48","date_gmt":"2019-12-05T14:49:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=153"},"modified":"2019-12-05T15:49:48","modified_gmt":"2019-12-05T14:49:48","slug":"die-zeit-im-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/12\/05\/die-zeit-im-recht\/","title":{"rendered":"Die Zeit im Recht"},"content":{"rendered":"<p>Urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfige Medienberichte k\u00f6nnen aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden nachtr\u00e4glich rechtswidrig werden. Das kann etwa der Fall sein, wo Medien nach den Grunds\u00e4tzen zul\u00e4ssiger Verdachtsberichterstattung \u00fcber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren berichten, das sp\u00e4ter mit einer unanfechtbaren Verfahrenseinstellung oder einem rechtskr\u00e4ftigen Freispruch des Betroffenen endet; oder auch im Fall der zul\u00e4ssigen Berichterstattung \u00fcber eine strafrechtliche Verurteilung, \u00fcber die nach Resozialisierungsgrunds\u00e4tzen ab einem bestimmten Zeitpunkt sp\u00e4ter nicht mehr berichtet werden darf. Die Frage, ob die Medien verpflichtet sind, derartige Berichte aus ihren Online-Archiven zu l\u00f6schen oder jedenfalls den Zugriff Au\u00dfenstehender auf sie zu sperren, besch\u00e4ftigt die Gerichte seit weit mehr als einem Jahrzehnt. Mit einer Serie von Entscheidungen aus den Jahren 2010 \u2013 2012 schien der BGH sie abschlie\u00dfend im Sinne der Medienfreiheiten gekl\u00e4rt zu haben. Nun aber hat das BVerfG mit seinen beiden Beschl\u00fcssen vom 6.11.2019 in Sachen <em>Recht auf Vergessen I (<\/em>1 BvR 16\/13) \u00a0und <em>Recht auf Vergessen II <\/em>(1 BvR 276\/17) der Diskussion wieder Raum gegeben. Dabei hat es erstmals eine Problematik in das Zentrum seiner Entscheidungen gestellt, die hier nur erw\u00e4hnt, auf die aber nicht n\u00e4her eingegangen werden kann: Beurteilen sich Konflikte zwischen den Medien und den von ihrer Berichterstattung Betroffenen auch heute noch anhand der Art. 1, 2 und 5 GG oder anhand der Grundrechte-Charta der Europ\u00e4ischen Union? In den beiden Entscheidungen vom 6.11.2019 hat das Gericht mit eingehender Begr\u00fcndung einmal deutsches und einmal europ\u00e4isches Recht angewandt.<\/p>\n<p>Mit der datenschutzrechtlichen Komponente des Beschlusses <em>Recht auf Vergessen I<\/em> befasst sich der Blog von <em>H\u00e4rting <\/em>auf CR-online vom 28.11.2019 \u2013 ein in Ansehung der nach wie vor bestehenden Unsicherheit \u00fcber die Auswirkungen von Art. 85 DSGVO auf das deutsche Medien- und \u00c4u\u00dferungsrecht und insbesondere das Recht am eigenen Bild \u00e4u\u00dferst lesenswerter Beitrag, der jedem auf diesem Gebiet t\u00e4tigen Rechtsanwender nur dringend ans Herz gelegt werden kann. Die dort herausgearbeitete Kernbotschaft der Entscheidung ist so bedeutsam, dass sie hier ausnahmsweise wiederholt werden soll: Art. 85 DSGVO erlaubt es den Medien, sich gegen\u00fcber datenschutzrechtlich begr\u00fcndeten Angriffen auf publizistische Berichterstattung unmittelbar auf Art. 5 GG zu berufen. Das Gericht interpretiert Art. 85 DSGVO damit als direkt in das nationale Recht hineinwirkendes Medienprivileg. Medienjuristen, die sich nach Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 Sorgen um den Fortbestand des seit Jahrzehnten etablierten Systems der miteinander in Ausgleich zu bringenden Grundrechtspositionen aus Art. 1 und 2 GG einerseits \u2013 Allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht einschlie\u00dflich des Rechts am eigenen Bild \u2013 und den durch Art. 5 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleisteten Medienfreiheiten andererseits gemacht haben, d\u00fcrfte ein Stein vom Herzen fallen; ich gestehe, dass das auch f\u00fcr mich gilt.<\/p>\n<p>Die Hoffnung aber, dass man das Kapitel der Statthaftigkeit der andauernden Speicherung der hier infrage stehenden alten Medienberichte in den Online-Archiven der Verlage oder Rundfunkveranstalter und der Offenhaltung dieser Archive f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit mit den beiden Entscheidungen des BVerfG als abgeschlossen betrachten kann, erf\u00fcllt sich nicht. So entscheidet das Gericht zwar in Sachen <em>Recht auf Vergessen I, <\/em>dass die zeitgeschichtliche Komponente des Ausgangsfalls <em>Appolonia<\/em> \u00fcber das Archiv zug\u00e4nglich bleiben darf und im Hinblick auf die Kommunikationsgrundrechte des Verlags auch bleiben muss; wer im Archiv nach <em>Appolonia<\/em> sucht, wird weiter auf den Namen des damaligen T\u00e4ters sto\u00dfen und darf es auch. Der unmittelbar auf den T\u00e4ter bezogenen personenbezogenen Suche aber schiebt es einen mit dem Zeitablauf \u2013 seit der ersten Berichterstattung sind mehr als drei\u00dfig Jahre vergangen \u2013 begr\u00fcndeten Riegel vor, dessen Wirksamkeit noch zu definieren sein wird. Das BVerfG gibt den Zivilgerichten im Wege der Zur\u00fcckverweisung auf, zu pr\u00fcfen, ob und welche Mittel dem beklagten Verlag zu Gebote stehen, um zum Schutz des Betroffenen Einfluss auf die Auffindbarkeit der alten Berichte durch nicht von ihm betriebene Suchmaschinen bei namensbezogener Recherche zu nehmen. Der BGH, der keine Tatsachenfeststellungen treffen kann, wird dies nicht aufkl\u00e4ren k\u00f6nnen, sondern den Fall seinerseits an das OLG als letze Tatsacheninstanz zur\u00fcckverweisen m\u00fcssen. Wie in dieser Konstellation endg\u00fcltig zu verfahren sein wird, wird also noch f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit offen bleiben. Es w\u00e4re aber keine \u00dcberraschung, wenn die Gerichte am Ende die Medienunternehmen verpflichten w\u00fcrden, von ihnen unabh\u00e4ngige Suchmaschinenbetreiber zu bitten \u2013 anweisen k\u00f6nnten sie sie nicht -, den auf den T\u00e4ter zielenden personenbezogenen Zugang zu der Altmeldung zu sperren.<\/p>\n<p>Im Fall <em>Recht auf Vergessen II <\/em>stand die angegriffene Altmeldung nicht mehr als 30, sondern knapp zehn Jahre im Online-Archiv. Ansonsten sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Falls identisch mit denjenigen im Fall <em>Recht auf Vergessen I<\/em>. Das BVerfG hat hier die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen zur\u00fcckgewiesen und damit die Auffassung des letztinstanzlich t\u00e4tigen OLG gebilligt, sein Allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht sei durch die Verf\u00fcgbarkeit der Altmeldung im Online-Archiv der beklagten Rundfunkanstalt im Hinblick auf den k\u00fcrzeren Zeitablauf \u2013 noch \u2013 nicht verletzt.<\/p>\n<p>Als Ergebnis beider Entscheidungen l\u00e4sst sich daher festhalten: Journalistisch-redaktionelle T\u00e4tigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 85 DSGVO allein am Spannungsfeld der kollidierenden Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG einerseits und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits oder der im Wesentlichen wirkgleichen Normen der Europ\u00e4ischen Grundrechte-Charta zu messen. Spezifischer nationaler Ausf\u00fchrungsgesetze zu Art. 85 bedarf es nicht. Die Speicherung urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfiger Medienberichte in den Online-Archiven und ihre Verf\u00fcgbarkeit f\u00fcr deren Nutzer bleibt als Ausdruck der Medienfreiheiten der Verlage oder Rundfunkanstalten auch dann zul\u00e4ssig, wenn eine erneute anderweitige Verbreitung der Altmeldungen wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde nach allgemeinen Regeln nicht mehr statthaft w\u00e4re. Ihre Abrufbarkeit auf Suchmaschinen unter Eingabe des Namens des Betroffenen kann wegen der erh\u00f6hten Eingriffsintensit\u00e4t durch Zeitablauf unzul\u00e4ssig werden. Wie viel Zeit verstrichen sein muss, damit dieser Wechsel in der Beurteilung eintritt, ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt und wird k\u00fcnftig wohl anhand der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden sein; der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt wird zwischen zehn und drei\u00dfig Jahren liegen. Welche Vorkehrungen die Medienunternehmen, die nicht gleichzeitig der Suchmaschinenbetreiber sind, nach dem \u201eUmlegen des Schalters\u201c treffen m\u00fcssen, um die Auffindbarkeit der Altmeldungen unter Eingabe des Namens des Betroffenen zu verhindern oder jedenfalls zu erschweren, bleibt einstweilen offen; hier ist die weitere Rechtsprechung der Zivilgerichte abzuwarten.<\/p>\n<p>Mit dem zivilrechtlichen &#8222;Recht auf Vergessen&#8220; vor den hier besprochenen Entscheidungen befasst sich die 6. Auflage unseres &#8222;Presserecht&#8220; in Rz. 19.67, 31.17.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urspr\u00fcnglich rechtm\u00e4\u00dfige Medienberichte k\u00f6nnen aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden nachtr\u00e4glich rechtswidrig werden. 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