{"id":166,"date":"2020-01-12T14:23:48","date_gmt":"2020-01-12T13:23:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=166"},"modified":"2024-09-04T14:08:58","modified_gmt":"2024-09-04T12:08:58","slug":"bildberichterstattung-aus-strafverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2020\/01\/12\/bildberichterstattung-aus-strafverfahren\/","title":{"rendered":"Bildberichterstattung aus Strafverfahren"},"content":{"rendered":"<p>Die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Herstellung von Ton,- Film- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverfahren ist bekanntlich seit langem in \u00a7 169 GVG und f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in \u00a7 17a BVerfGG im Sinne eines prinzipiellen Verbots geregelt und durch die am 14.04.2018 in Kraft getretene Novellierung dieser Bestimmungen im wesentlichen nur insoweit liberalisiert worden, als derartige Aufnahmen von der Verk\u00fcndung von Entscheidungen durch das BVerfG und den BGH gefertigt und verbreitet werden d\u00fcrfen. Der Versuch des <em>ZDF<\/em>, die Wirksamkeit dieses generellen Verbots unter Berufung auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit anzugreifen, ist vom BVerfG zur\u00fcckgewiesen worden (BVerfG AfP 2001, 48 \u2013 Fernsehaufnahmen in Gerichtsverhandlungen). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind grundrechtskonform, soweit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit bei ihrer Anwendung im Einzelfall angemessen Rechnung getragen wird.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kennt das Gesetz kein Verbot fotografischer Aufnahmen der an Gerichtsverfahren beteiligten Personen \u2013 sei es aus dem Verhandlungssaal vor oder w\u00e4hrend der Verhandlungen, sei es aus den \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereichen des Gerichtsgeb\u00e4udes. Fotojournalisten d\u00fcrfen im Prinzip dort ihrem beruflichen Auftrag nachgehen, eine Einschr\u00e4nkung kann sich an sich nur aus dem Recht am eigenen Bild der abgebildeten Personen ergeben. Nat\u00fcrlich kann dies insbesondere in Strafverfahren mit prominenten Beteiligten oder spektakul\u00e4ren Verfahrensgegenst\u00e4nden zu St\u00f6rungen f\u00fchren, die den Verfahrensgang erheblich beeintr\u00e4chtigen. Die Gerichte behelfen sich daher seit jeher mit sitzungspolizeilichen Verf\u00fcgungen, mit denen der Gerichtsvorsitzende oft Bestimmungen erl\u00e4sst, die denjenigen nachempfunden sind, die f\u00fcr die Ton-, Film- und Fernsehberichterstattung gelten. So wird die Anzahl im Saal fotografierender Medienvertreter analog der f\u00fcr Fernsehaufnahmen entwickelten Pool-L\u00f6sungen limitiert, wird das Fotografieren im Gerichtssaal, h\u00e4ufig aber auch schon vor dem Saal nach Eintritt in die Verhandlung in aller Regel untersagt. In einem unl\u00e4ngst vom BVerfG entschiedenen Fall (BVerfG NJW 2020, 38) hatte der Vorsitzende des zust\u00e4ndigen Spruchk\u00f6rpers das Fotografieren durch mehr als vier Fotografen, w\u00e4hrend einer Zeit von mehr als zehn Minuten vor Beginn der Verhandlung und damit auch in Verhandlungspausen und nach Beendigung der Verhandlung untersagt und generell angeordnet, dass s\u00e4mtliche Aufnahmen von Angeklagten und Zeugen zu anonymisieren seien; dies im Fall der Weitergabe von Fotos durch Poolf\u00fchrer an nicht zur Verhandlung zugelassene Medien sogar schon vor der Weitergabe.<\/p>\n<p>Dem hat nun das BVerfG im Anschluss an eine fr\u00fchere Entscheidung (BVerfG NJW 2014, 3013) durch Erlass der von den Medienvertretern beantragten Einstweiligen Anordnung einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Derartige Anordnungen sind danach\u00a0 als Eingriff in das Grundrecht der Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG schon dann verfassungswidrig, wenn das Gericht sie nicht begr\u00fcndet und insbesondere nicht f\u00fcr jeden einzelnen Anordnungsfall konkret darlegt, warum das Verbot oder die Anordnung zur Gew\u00e4hrleistung eines geordneten Verfahrensablaufs erforderlich ist. Schon das Fehlen der Begr\u00fcndung f\u00fchrt mithin in diesen F\u00e4llen zur Unwirksamkeit der sitzungspolizeilichen Anordnung. Auf die Frage, ob die erforderliche Abw\u00e4gung der Medienfreiheiten einerseits und des legitimen Interesses an der ungest\u00f6rten Durchf\u00fchrung des Verhandlung andererseits die angefochtenen Anordnungen oder einzelne von ihnen h\u00e4tte legitimieren k\u00f6nnen, kommt es nicht an. Zwar hindert, wie das BVerfG klar stellt, die erlassene Einstweilige Anordnung den im konkreten Fall t\u00e4tigen Spruchk\u00f6rper nicht daran, einzelne der aufgehobenen sitzungspolizeilichen Verf\u00fcgungen unter Beachtung des Begr\u00fcndungszwangs und des allein durch ihn zum Ausdruck kommenden Stellenwerts der Medienfreiheiten erneut zu erlassen. Das BVerfG gibt aber in den nur kurzen Gr\u00fcnden dieser Entscheidung mit nicht zu \u00fcbersehender Deutlichkeit zu erkennen, wo die Grenzen einer solchen Anordnungsbefugnis verlaufen k\u00f6nnten. Man kann die Konsequenz, mit der das Gericht in diesem Fall der Berichterstattungsfreiheit der Medien erneut Geltung verschafft, nur begr\u00fc\u00dfen. In meiner pers\u00f6nlichen Sicht: ein Punktsieg f\u00fcr die Medienfreiheiten und ein guter Start in das neue Jahrzehnt.<\/p>\n<p>Mit den Fragen der Teilnahme der Medien an Gerichtsverhandlungen und insbesondere der Herstellung von Tonaufnahmen und bewegten oder unbewegten Bildern befasst sich die 6. Auflage unsres \u201ePresserecht\u201c in Rz. 6.12 ff, 6.21 f.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Herstellung von Ton,- Film- und Fernsehaufnahmen in Gerichtsverfahren ist bekanntlich seit langem in \u00a7 169 GVG und f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in \u00a7 17a BVerfGG im Sinne eines prinzipiellen Verbots geregelt und durch die am 14.04.2018 in Kraft getretene Novellierung dieser Bestimmungen im wesentlichen nur insoweit liberalisiert worden, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":314,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/166"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/314"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=166"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/166\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":216,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/166\/revisions\/216"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=166"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=166"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=166"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}