{"id":168,"date":"2020-02-20T17:54:00","date_gmt":"2020-02-20T16:54:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=168"},"modified":"2020-02-20T18:00:00","modified_gmt":"2020-02-20T17:00:00","slug":"recht-am-eigenen-bild-und-gemeinschaftsschaedigendes-verhalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2020\/02\/20\/recht-am-eigenen-bild-und-gemeinschaftsschaedigendes-verhalten\/","title":{"rendered":"Recht am eigenen Bild und gemeinschaftssch\u00e4digendes Verhalten"},"content":{"rendered":"<p>Das Thema Bildberichterstattung war gerade Gegenstand meines letzten Blogs. Damals ging es um Bildberichterstattung aus Strafverfahren und die Voraussetzungen, unter denen die Strafjustiz im Interesse der Gew\u00e4hrleistung eines geordneten Verfahrens in die grundrechtlich gesch\u00fctzte T\u00e4tigkeit der Fotojournalisten eingreifen darf. H\u00e4ufiger besch\u00e4ftigt aber die Frage nach Tragweite und Grenzen des Rechts am eigenen Bild Gerichte in den vielen zivilprozessualen Auseinandersetzungen zwischen Beteiligten an Strafverfahren und Medien nach erfolgter Bildberichterstattung. Mit Fotos der Beteiligen bebilderte Berichterstattung \u00fcber Strafverfahren insbesondere mit prominenten Beteiligten ist m\u00f6glicherweise die Fallgruppe, in der das Spannungsfeld zwischen Medienfreiheiten und dem Recht am eigenen Bild am h\u00e4ufigsten auf dem Pr\u00fcfstand steht. Der Gedanke, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren k\u00f6nne ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des vom BGH nach st\u00e4ndiger Praxis praktizierten abgestuften Schutzkonzepts sein, \u00fcber das die Medien unter Abbildung der Verfahrensbeteiligten berichten d\u00fcrfen, d\u00fcrfte demgegen\u00fcber vergleichsweise fern liegen. Mit Urteil vom 17.12.2019 (VI ZR 504\/18) hat der BGH das vielf\u00e4ltige Spektrum des ewigen Konflikts zwischen dem Recht am eigenen Bild und dem Recht der Redaktionen auf ungehinderte Berichterstattung auch unter Einsatz von Bildnissen Betroffener nun aber um eine weitere Facette bereichert.<\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr diese Entscheidung war die Berichterstattung \u00fcber eine Reihe verwaltungsgerichtlicher Verfahren betreffend gewerblich betriebene Zweckentfremdung von Wohnraum. Die beiden Kl\u00e4ger betrieben ein ausgekl\u00fcgeltes System, nach dem einer von ihnen in einer Vielzahl von F\u00e4llen Wohnraum anmietete, diesen dem jeweils anderen Kl\u00e4ger untervermietete und dieser wiederum den Wohnraum gewerbsm\u00e4\u00dfig kurzfristig an sog. Medizintouristen weitervermietete. Gegen eine Vielzahl von der Stadt M\u00fcnchen wegen rechtswidriger Zweckentfremdung von Wohnraum gegen diese Praxis erlassener Untersagungsverf\u00fcgungen verstie\u00dfen die Kl\u00e4ger durch Wiederholungstaten und wendeten sie sich vor dem Verwaltungsgericht. Der im hier besprochenen Fall beklagte <em>Axel Springer Verlag <\/em>lie\u00df aus Anlass der Verhandlung Portr\u00e4tfotos der Kl\u00e4ger herstellen, die er dann im Zuge einer Berichterstattung \u00fcber das Verfahren und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt ver\u00f6ffentlichte.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern auf ihr Recht am eigenen Bild gest\u00fctzte Unterlassungsklage hatte vor den beiden Tatsacheninstanzen Erfolg. Der BGH hat diese Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung besteht an dem Verfahren und dem ihm zugrunde liegenden Verhalten der Kl\u00e4ger ein \u00fcberragendes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit, weil mit der Wohnungsnot in M\u00fcnchen, dem Kampf der Stadt gegen die von den Kl\u00e4gern systematisch praktizierte Zweckentfremdung von Wohnraum und der Aussch\u00f6pfung verwaltungsgerichtlicher Verfahren durch die Kl\u00e4ger Vorg\u00e4nge angesprochen werden, die unter den heute in den Ballungsr\u00e4umen auf dem Wohnungsmarkt herrschenden Verh\u00e4ltnissen von hoher gesellschaftlicher Relevanz sind. Dass das Verhalten der Kl\u00e4ger keine Straftat, sondern nur eine fortgesetzte Ordnungswidrigkeit darstellt und dass die Berichterstattung der Beklagten daher nicht einem Straf-, sondern einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt, \u00e4ndert daran nach der zutreffenden Auffassung des BGH nichts. Gleiches gilt f\u00fcr die Tatsache, dass die Kl\u00e4ger abseits ihres dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden Verhaltens nicht als Personen im Blickpunkt der \u00d6ffentlichkeit und schon gar nicht als Personen des \u00f6ffentlichen Lebens anzusehen sind. Der ma\u00dfgebliche Gesichtspunkt ist hier nicht die Frage, ob die Kl\u00e4ger in eine dieser Kategorien einzuordnen sind, sondern die Tatsache, dass sie nachhaltig zu Lasten der Gesellschaft gegen die Rechtsordnung versto\u00dfen. Der BGH wiederholt hier aus gebotenem Anlass, dass es prinzipiell das Recht und die Verantwortung der Presse ist, innerhalb des durch \u00a7\u00a7 23, 23 KUG gezogenen Rahmens selbst zu entscheiden, ob sie ihre Berichterstattung mit Bildnissen der Betroffenen illustrieren wollen oder nicht, und dass es auf die von Betroffenen immer wieder problematisierte Frage nicht ankommt, ob die Bebilderung notwendig ist.<\/p>\n<p>All das h\u00e4lt sich im Rahmen der in den letzten 20 Jahren durch den EGMR, das BVerfG und den BGH geschaffenen Strukturen des Rechts am eigenen Bild; die Entscheidung des BGH stellt mithin in Ergebnis und Begr\u00fcndung keine \u00dcberraschung dar. \u00dcberraschend ist demgegen\u00fcber, dass zwei Instanzgerichte dies anders gesehen haben und es erst des Eingreifens des BGH bedurfte, hier zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen. Wie in letzter Zeit h\u00e4ufig erweist sich der BGH\u00a0 auch in diesem Fall als die Instanz, deren es bedarf, um im Konflikt zwischen den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der Betroffenen und Medienfreiheiten den letzteren mit Augenma\u00df Geltung zu verschaffen.<\/p>\n<p>Vgl. zum Recht am eigenen Bild im Zusammenhang mit der Berichterstattung \u00fcber Straftaten und Strafverfahren die 6. Auflage unseres &#8222;Presserecht&#8220; in Rz. 21.30 f.; zum abgestuften Schutzkonzept ebendort Rz. 21.13 ff.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Thema Bildberichterstattung war gerade Gegenstand meines letzten Blogs. Damals ging es um Bildberichterstattung aus Strafverfahren und die Voraussetzungen, unter denen die Strafjustiz im Interesse der Gew\u00e4hrleistung eines geordneten Verfahrens in die grundrechtlich gesch\u00fctzte T\u00e4tigkeit der Fotojournalisten eingreifen darf. 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