{"id":175,"date":"2020-05-03T18:20:20","date_gmt":"2020-05-03T16:20:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=175"},"modified":"2021-02-01T09:43:27","modified_gmt":"2021-02-01T08:43:27","slug":"afghanistan-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2020\/05\/03\/afghanistan-ii\/","title":{"rendered":"Afghanistan II"},"content":{"rendered":"<p>In meinem Blog vom 14.08.2019 habe ich \u00fcber die Vorabentscheidung des EuGH im Rechtsstreit zwischen der Bundesregierung und der Funke Mediengruppe betreffend die Ver\u00f6ffentlichung der sogenannten &#8222;Afghanistan-Papiere&#8220; (Urteil vom 29.07.2019; AfP 2019, 416) berichtet und die Einsch\u00e4tzung ge\u00e4u\u00dfert, dass der BGH, an den der EuGH den Fall zur\u00fcck verwiesen hatte, die Klage der Bundesregierung am Ende werde abweisen m\u00fcssen; wobei der EuGH die Frage offen gelassen hatte, ob dies mit mangelnder Urheberrechtsf\u00e4higkeit der in Rede stehenden Texte oder einer grundrechtskonformen Auslegung der Bestimmung des \u00a7 50 UrhG zu begr\u00fcnden sein werde. Rechtzeitig zum internationalen Tag der Pressefreiheit am 03.05. hat der BGH mit Urteil vom 30.04.2020 (I ZR 139\/15) zu einer dieser beiden Fragen Klarheit geschaffen und die Klage gegen die Bundesregierung erwartungsgem\u00e4\u00df abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Erinnerung: Die Funke-Mediengruppe hatte zur Unterrichtung des Parlaments im Bundesverteidigungsministerium erstellte Berichte vollst\u00e4ndig im Wortlaut in das von ihr betriebene Online-Portal der WAZ eingestellt, und zwar versehen mit einem erl\u00e4uternden Einleitungstext, weiterf\u00fchrenden Links und einer Einladung an den Leser zur interaktiven Partizipation.<\/p>\n<p>Das LG und das OLG K\u00f6ln hatten der auf das Urheberrecht der Verfasser der Afghanistan-Papiere gest\u00fctzten Klage stattgegeben, der BGH hatte das Verfahren zur Kl\u00e4rung von durch Art. 5 Abs. 2 c und Abs. 3 der Richtlinie 2001\/29 EG zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft aufgeworfener Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 29.07.2019 die Frage aufgeworfen, ob die hier in Rede stehenden Texte \u00fcberhaupt als dem Urheberrechtsschutz unterliegende Sprachwerke anzusehen sind und ob die Funke- Mediengruppe &#8211; wolle man das bejahen &#8211; sich nicht auf die Bestimmung des \u00a7 50 UrhG berufen k\u00f6nne, durch die Berichte \u00fcber Tagesereignisse in einem bestimmten Umfang unter Verwendung gesch\u00fctzter Werke statthaft sind.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 30.04.2020 hat der BGH die erste dieser beiden Fragen erneut unbeantwortet gelassen und zugunsten der klagenden Bundesregierung die Schutzf\u00e4higkeit der Texte unterstellt. Im Lichte der EuGH-Entscheidung vom 29.07.2020 halte ich das f\u00fcr verfehlt. Nahe gelegen h\u00e4tte demgegen\u00fcber die Auffassung, dass ausschlie\u00dflich zur Unterrichtung des Parlaments im Dienstbetrieb eines Bundesministeriums erstellte Informationsschreiben nicht als eigene geistige Sch\u00f6pfungen des oder der Verfasser anzusehen und dass sie stattdessen wie andere amtliche Dokumente im Anwendungsbereich von \u00a7 5 UrhG dem Urheberrechtsschutz schlechthin entzogen sind. Es entspricht m. E. nicht dem nach der Entscheidung des EuGH schon bei der Ermittlung der Werk-Eigenschaft im Sinne von \u00a7 2 UrhG zu ber\u00fccksichtigenden Stellenwert der Kommunikationsgrundrechte der Grundrechtecharta, des Art. 10 EMRK und des Art. 5 Abs. 1 GG, dass der BGH diese Frage offen l\u00e4sst und damit den zitierenden Medien das Risiko zuweist, mit derartigen Ver\u00f6ffentlichungen eine Verletzung von staatlichen Stellen wahrzunehmender Urheberrechte staatlicher Bediensteter zu begehen.<\/p>\n<p>Umso erfreulicher ist es, dass der in diesem Fall zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des BGH den zweiten Ball aufgenommen hat, den ihm der EuGH in seinem Urteil vom 29.07.2019 zugespielt hat: Die Ver\u00f6ffentlichung der Afghanistan-Papiere in der durch die Funke-Mediengruppe praktizierten Form ist Berichterstattung . Sie ist nach der gebotenen Abw\u00e4gung der Interessen der Bundesregierung am ausschlie\u00dflichen Verwertungs- und Verbreitungsrecht an den Texten einerseits mit den Kommunikationsgrundrechten des Verlags andererseits durch die Ausnahmebestimmung des \u00a7 50 UrhG gedeckt, weil die Texte wirtschaftlich nicht verwertbar sind, an ihrer Ver\u00f6ffentlichung aber unter Ber\u00fccksichtigung der politischen Auseinandersetzung \u00fcber die Beteiligung deutscher Soldaten an Auslandseins\u00e4tzen ein hohes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit besteht. Die im EuGH-Urteil vom 29.07.2019 un\u00fcbersehbar angelegte Tendenz zur restriktiven Auslegung urheberrechtlicher Ausschlie\u00dflichkeitsrechte in der Kollision mit den europ\u00e4ischen und nationalen Kommunikationsgrundrechten der Medien wird vom BGH auf der Ebene der Auslegung des \u00a7 50 UrhG konsequent umgesetzt.<\/p>\n<div class=\"autorinfo\"><\/div>\n<div class=\"entry-meta\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In meinem Blog vom 14.08.2019 habe ich \u00fcber die Vorabentscheidung des EuGH im Rechtsstreit zwischen der Bundesregierung und der Funke Mediengruppe betreffend die Ver\u00f6ffentlichung der sogenannten &#8222;Afghanistan-Papiere&#8220; (Urteil vom 29.07.2019; AfP 2019, 416) berichtet und die Einsch\u00e4tzung ge\u00e4u\u00dfert, dass der BGH, an den der EuGH den Fall zur\u00fcck verwiesen hatte, die Klage der Bundesregierung am [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":314,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/175"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/314"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=175"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/175\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":181,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/175\/revisions\/181"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=175"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=175"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=175"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}