{"id":183,"date":"2020-07-27T19:24:31","date_gmt":"2020-07-27T17:24:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=183"},"modified":"2022-08-22T17:35:49","modified_gmt":"2022-08-22T15:35:49","slug":"rechtliches-gehoer-ist-das-so-schwierig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2020\/07\/27\/rechtliches-gehoer-ist-das-so-schwierig\/","title":{"rendered":"Rechtliches Geh\u00f6r \u2013 Ist das so schwierig?"},"content":{"rendered":"<p>Zu Beginn meiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit vor nun fast f\u00fcnfzig Jahren hatte ich einen Seniorpartner, der \u00fcber einen unter den heutigen Verh\u00e4ltnissen kaum noch vorstellbaren Fundus an Rechtskenntnis, Lebenserfahrung und jederzeit aktivierbarer forensischer Erfahrung verf\u00fcgte. Sie pflegte er in pr\u00e4gnanten, teils provokativen S\u00e4tzen an die J\u00fcngeren weiterzugeben, wenn sich die Gelegenheit ergab. An einen dieser S\u00e4tze f\u00fchlte ich mich lebhaft erinnert, als ich k\u00fcrzlich den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 03.06.2020 las (1BvR 1246\/20, abgedruckt u.a. in NJW 2020., 2021): \u201e<em>Richter sind st\u00f6rrisch wie die Maulesel\u201c. <\/em><\/p>\n<p>Worum geht es?<\/p>\n<p>Mit seinen Beschl\u00fcssen vom 30.09.2018 (BVerfG AfP 2018, 504 und AfP 2018, 508) hatte, wie es schien, das BVerfG einer insbesondere in \u00e4u\u00dferungsrechtlichen Unterlassungs- und Gegendarstellungsverfahren seit Jahrzehnten eingef\u00fchrten Praxis ein Ende bereitet, die darin bestand, dass Gerichte \u00fcber Antr\u00e4ge auf Erlass von einstweiligen Verf\u00fcgungen ohne die vom Gesetz als Regelfall vorgeschriebene m\u00fcndliche Verhandlung entschieden und ohne dem Antragsgegner in sonstiger Weise rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren. Diese Praxis stellt nach der eindeutigen Auffassung des h\u00f6chsten deutschen Gerichts eine eklatante Verletzung der aus Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG abzuleitenden Gebote der Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs und der prozessualen Waffengleichheit dar. Das mag vor dem Hintergrund jahrzehntealter gegenteiliger gerichtlicher Praxis f\u00fcr Gerichte und Anw\u00e4lte \u00fcberraschend gewesen sein und insbesondere f\u00fcr die Gerichte, aber auch f\u00fcr die Antragsteller l\u00e4stig. Es ist aber mit den genannten Verfahrensgrunds\u00e4tzen nach der klaren Vorgabe des BVerfG eben nicht vereinbar, wenn ein Gericht einem Antragsteller telefonisch Bedenken gegen einen ihm vorliegenden Antrag mitteilt und ihm Gelegenheit gibt, diese Bedenken, etwa durch eine \u00c4nderung des Verfahrensantrags oder erg\u00e4nzenden Sachvortrag in nachgereichten Schrifts\u00e4tzen, auszur\u00e4umen, ohne dass der Antragsgegner dar\u00fcber unterrichtet wird. Ein kurzer handschriftlicher Vermerk des Richters in der Akte reicht eben nicht aus, wenn er nicht dem Antragsgegner mitgeteilt und ihm auf diese Weise Gelegenheit gegeben wird, dem Gericht auch seine Sicht der Dinge vorzutragen. Und es ist eben nicht zul\u00e4ssig, auf die gebotene m\u00fcndliche Verhandlung zu verzichten, wenn nicht der Antragsgegner vor Einleitung des Verfahrens abgemahnt wurde und \/ oder wenn die folgende Antragsschrift im gerichtlichen Verfahren mit der Begr\u00fcndung der Abmahnung nicht identisch ist \u2013 sei es aufgrund eigener Erkenntnisse des Antragstellers betreffend die Notwendigkeit einer vertiefenden Begr\u00fcndung, sei es, weil das Gericht in dem von ihm praktizierten einseitigen Verfahren den Antragsteller auf die Notwendigkeit von Erg\u00e4nzungen oder auch einer \u00c4nderung seines Antrags hingewiesen hat.<\/p>\n<p>Das alles scheint aus den genannten Beschl\u00fcssen vom 30.09.2018 so klar hervorzugehen, dass es nicht verst\u00e4ndlich ist, wor\u00fcber das BVerfG in seinem j\u00fcngsten Beschluss zu dieser Thematik zu befinden hatte: Das LG Berlin hatte \u00fcber einen Verf\u00fcgungsantrag zu entscheiden, dem zwar die Abmahnung und die vorprozessuale Erwiderung des Antragsgegners beigef\u00fcgt waren, in dem der Antragsteller dem Gericht aber die Anlagen zur Erwiderung nicht vorlegt, seine Begr\u00fcndung im Hinblick auf den Inhalt der Erwiderung ausgebaut und in einem nachgereichten Schriftsatz auch noch den Verfahrensantrag ge\u00e4ndert hatte; das alles ohne Kenntnis des Antragsgegners. Das hat \u2013 <em>Richter sind st\u00f6rrisch wie die Maulesel \u2013 <\/em>das LG Berlin nicht daran gehindert, das Verfahren im einseitigen Dialog mit dem Antragsteller zu gestalten und die einstweilige Verf\u00fcgung ohne Anh\u00f6rung des Gegners zu erlassen. Das BVerfG hat dies dem Landgericht auch in diesem Fall nicht durchgehen lassen. Es ist eine erfreuliche Entscheidung. Erfreulich, weil es den verfassungsrechtlich fundierten Verfahrensprinzipien der Waffengleichheit und der Unverzichtbarkeit des rechtlichen Geh\u00f6rs erneut Geltung verschafft. Erfreulich aber vor allem, weil es dem ver\u00f6ffentlichten Beschluss mit seinen f\u00fcnf Leits\u00e4tzen einen Leitfaden f\u00fcr die rechtsstaatliche Gestaltung von Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung voranstellt, an dem \u2013 so sollte man hoffen \u2013 nun auch der \u201c<em>st\u00f6rrischste\u201c <\/em>Richter nicht nicht mehr vorbeikommen wird, und der ungeduldigen Parteivertretern mit un\u00fcbersehbarer Deutlichkeit aufzeigt, worauf sie sich in dieser Art von Verfahren einzustellen haben. Die Lekt\u00fcre und Verinnerlichung jedenfalls der Leits\u00e4tze des Beschlusses vom 03.06.2020 sei jedem in diesem Rechtsgebiet aktiven Praktiker nur w\u00e4rmstens empfohlen.<\/p>\n<p>Zu der hier angesprochenen Praxis der &#8222;einseitigen&#8220; Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung vgl. auch die 6. Auflage unseres &#8222;Presserecht&#8220; in Rz. 30.34 f.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu Beginn meiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit vor nun fast f\u00fcnfzig Jahren hatte ich einen Seniorpartner, der \u00fcber einen unter den heutigen Verh\u00e4ltnissen kaum noch vorstellbaren Fundus an Rechtskenntnis, Lebenserfahrung und jederzeit aktivierbarer forensischer Erfahrung verf\u00fcgte. Sie pflegte er in pr\u00e4gnanten, teils provokativen S\u00e4tzen an die J\u00fcngeren weiterzugeben, wenn sich die Gelegenheit ergab. An einen dieser S\u00e4tze [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":314,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[5],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/183"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/314"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=183"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/183\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":204,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/183\/revisions\/204"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=183"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=183"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=183"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}