{"id":47,"date":"2019-06-18T11:15:57","date_gmt":"2019-06-18T09:15:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=47"},"modified":"2019-08-03T19:54:03","modified_gmt":"2019-08-03T17:54:03","slug":"das-ende-von-babycaust","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/06\/18\/das-ende-von-babycaust\/","title":{"rendered":"Das Ende von Babycaust?"},"content":{"rendered":"<p>Kaum eine ver\u00f6ffentlichte \u00dcberzeugung hat die Gerichte in den letzten Jahren so intensiv besch\u00e4ftigt wie die u.a. auf der Anti-Abtreibungs-Website <em>Babycaust<\/em>\u00a0ver\u00f6ffentlichten Angriffe eines Einzelnen gegen \u00c4rzte, die im Rahmen der Rechtsordnung auf Wunsch der M\u00fctter Abtreibungen vornehmen. In einer Entscheidung vom 26.11.2015 hatte der EGMR Entscheidungen deutscher Gerichte als Verletzung des Rechts des damaligen Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung aus Art. 10 Abs. 1 EMRK bezeichnet, mit denen diesem die Verbreitung von Flugbl\u00e4ttern untersagt wurde, auf denen namentlich genannten \u00c4rzten vorgeworfen wurde, mit der T\u00f6tung ungeborenen Lebens Morde zu begehen, und auf denen legale Abtreibungshandlungen mit den Morden in Auschwitz gleichgesetzt wurden. Der Verfasser hatte in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Vorw\u00fcrfen klargestellt, dass der Gesetzgeber die Abtreibungen unter den Voraussetzungen des \u00a7 218a StGB erlaubt und nicht unter Strafe stellt. Im Hinblick auf diese Klarstellung qualifizierte der EGMR die gegen die \u00c4rzte erhobenen Vorw\u00fcrfe noch als durch das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dfung aus Art. 10 EMRK gerechtfertigt.\u00a0Diese Entscheidung l\u00f6ste\u00a0seinerzeit durchaus Unbehagen aus; denn der Vorwurf des Mordes wiegt extrem schwer und kann nur gerechtfertigt sein, wenn ihm Tatsachen zugrunde liegen, die der Gesetzgeber als Mord qualifiziert. In einer Reihe k\u00fcrzlich bekannt gewordener Entscheidungen vom 20.9.2018 (NJW 2019, 1127) hat der EGMR nun eine Art Kehrtwende vorgenommen. Auch in den dort entschiedenen F\u00e4llen ging es um die Gleichsetzung legaler \u00e4rztlicher Abtreibungshandlungen mit dem Tatbestand des Mordes im Allgemeinen und den Auschwitz-Morden\u00a0im Besonderen. Auch hier hat der Verfasser darauf hingewiesen, dass die Abtreibung unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen in Deutschland straflos bleibt. Der EGMR hat diesem Hinweis aber nun nur noch eine Alibi-Funktion zuerkannt und in dem Mord-Vorwurf eine gravierende Verletzung des Rechts der betroffenen \u00c4rzte auf Achtung ihres Privatlebens und des damit gew\u00e4hrten Schutzes ihres guten Rufs aus Art. 8 EMRK gesehen, die eine Einschr\u00e4nkung des Rechts der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung durch die deutschen Gerichte rechtfertigt. Dieser\u00a0Richtungswechsel des EGMR ist zu begr\u00fc\u00dfen. Dem Kritiker rechtm\u00e4\u00dfiger, aber weltanschaulich umstrittener Ma\u00dfnahmen bleiben im Schutzbereich von Art. 10 EMRK und 5 Abs. 1 GG hinreichend M\u00f6glichkeiten, seiner \u00dcberzeugung Ausdruck zu verleihen, ohne den anders Denkenden mit dem Stempel des M\u00f6rders zu brandmarken.<\/p>\n<p>Mit dem hier angesprochenen Komplex befasst sich die 6. Auflage unseres \u00a0&#8222;<a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/presserecht-9783504671068.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Presserecht<\/a>&#8220; im Detail in \u00a7\u00a7 14 und 20.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kaum eine ver\u00f6ffentlichte \u00dcberzeugung hat die Gerichte in den letzten Jahren so intensiv besch\u00e4ftigt wie die u.a. auf der Anti-Abtreibungs-Website Babycaust\u00a0ver\u00f6ffentlichten Angriffe eines Einzelnen gegen \u00c4rzte, die im Rahmen der Rechtsordnung auf Wunsch der M\u00fctter Abtreibungen vornehmen. 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