{"id":83,"date":"2019-07-19T11:50:07","date_gmt":"2019-07-19T09:50:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=83"},"modified":"2019-07-19T11:50:07","modified_gmt":"2019-07-19T09:50:07","slug":"augenmass-beim-unterlassungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/07\/19\/augenmass-beim-unterlassungsanspruch\/","title":{"rendered":"Augenma\u00df beim Unterlassungsanspruch"},"content":{"rendered":"<p>Die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG hatte k\u00fcrzlich f\u00fcr den Bereich des Grundrechts der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG \u00fcber eine Konstellation zu entscheiden, die auch im Rahmen\u00a0der Medienfreiheiten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art 10 EMRK nicht selten zu Kontroversen f\u00fchrt (BVerfG 1 BvR 1738\/16, GRUR 2019, 757 &#8211; M\u00e4rchenbilder). Eine K\u00fcnstlerin hatte mit Einwilligung der damals noch minderj\u00e4hrigen Betroffenen und ihrer gesetzlichen Vertreter ein Portr\u00e4t der Betroffenen angefertigt und es sp\u00e4ter, ohne erneute Einwilligung, neben anderen Portr\u00e4ts in einer Ausstellung gezeigt, die den Themen <em>Missbrauch<\/em>, <em>Gewalt<\/em>,\u00a0<em>Verlassenheit<\/em>\u00a0und <em>Sehnsucht<\/em>\u00a0gewidmet war. Die im Wege der Unterlassungsklage angerufenen Zivilgerichte sahen es wohl mit Recht als einen Eingriff in die durch Art. 1 GG gesch\u00fctzte W\u00fcrde der Betroffenen an, dass durch die Zurschaustellung des Portr\u00e4ts in der den genannten Themen gewidmeten Ausstellung der Eindruck erweckt wurde, sie sei pers\u00f6nlich Opfer eines Missbrauchs oder einer anderen Gewalttat geworden. Entsprechend dem Antrag der Betroffenen untersagten sie es der K\u00fcnstlerin, das Portr\u00e4t k\u00fcnftig in jeglicher Form Dritten gegen\u00fcber \u00f6ffentlich zu machen oder zu\u00a0 verbreiten. Die K\u00fcnstlerin wird durch dieses Verbot mithin daran\u00a0gehindert, das von ihr geschaffene Werk in einem anderen, unverf\u00e4nglichen Kontext zur Schau zu stellen. Durch dieses umfassende Verbot ist die auch f\u00fcr das Recht am eigenen Bild relevante Frage nach dem zul\u00e4ssigen Umfang des Ver\u00f6ffentlichungsverbots aufgerufen. Denn die Dinge liegen im Konfliktfeld zwischen der Menschenw\u00fcrde des Einzelnen und der Kunstfreiheit nicht anders als im Rahmen des Konflikts zwischen dem Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht eines Verletzten und insbesondere seinem Recht am eigenen Bild einerseits und den genannten Medienfreiheiten andererseits. Hier wie dort geht es um die bedeutsame Frage, ob Verletzte und Gerichte der einer konkreten Situation zuzuordnenden Verletzung ihrer Rechte durch den K\u00fcnstler oder etwa einen Zeitschriftenverlag mit einem sogenannten Gesamtverbot begegnen k\u00f6nnen, mithin einem vorbehalt- und ausnahmslosen Verbot der k\u00fcnftigen Verbreitung des in Rede stehenden Bildes. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BGH ist diese Frage zu verneinen. Insbesondere das OLG Hamburg erl\u00e4sst demgegen\u00fcber ein Gesamtverbot und rechtfertigt es mit der Erw\u00e4gung, es unterliege im Hinblick auf die Grundrechte des Verletzers aus Art. 5 Abs. 1 oder auch Abs. 3 einer immanenten Schranke und greife nicht, wenn der Ver\u00f6ffentlichung im Hinblick auf die konkrete Situation keine h\u00f6herwertigen Belange des Abgebildeten entgegenstehen. Mit dieser Auffassung mutet das OLG Hamburg den Medien mithin das Risiko zu, mit einer neuerlichen Vere\u00f6ffentlichung des Bildes in einem anderen Kontext gegen ein gerichtliches Verbot zu versto\u00dfen. Dieser Kontroverse d\u00fcrfte der &#8222;M\u00e4rchenbilder&#8220;- Beschluss des BVerfG nun ein Ende setzen. Das Gericht sieht in dem gerichtlichen Verbot mit Recht insoweit einen verfassungswidrigen Eingriff in die Grundrechtsposition der K\u00fcnstlerin, als es sich nicht auf die Zurschaustellung des Bildes in der in Rede stehenden konkreten Situation beschr\u00e4nkt. Wie in allen anderen Bereichen auch ist damit der gegen eine Bildnisver\u00f6ffentlichung gerichtete Unterlassungsanspruch auf die konkrete Verletzungsform zu beschr\u00e4nken. Ein Verletzter, der in einem gerichtlichen Verfahren k\u00fcnftig noch ein Gesamtverbot beantragt, wird damit keinen Erfolg mehr haben k\u00f6nnen und obendrein die durch den Verbotsexzess entstehenden Verfahrenskosten zu tragen haben.<\/p>\n<p>Mit der hier insbesondere angesprochenen Frage des Umfangs \u00e4u\u00dferungsrechtlicher Unterlassungsgebote befasst sich die 6. Auflage unseres \u201c<a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/presserecht-9783504671068.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Presserecht&#8220; <\/a>\u00a0in Rz. 30.55 ff.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 2. Kammer des 1. 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