{"id":95,"date":"2019-08-03T16:30:43","date_gmt":"2019-08-03T14:30:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/?p=95"},"modified":"2019-08-03T19:42:29","modified_gmt":"2019-08-03T17:42:29","slug":"journalistische-zwecke-im-mediendatenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/afp-medienrecht\/2019\/08\/03\/journalistische-zwecke-im-mediendatenschutz\/","title":{"rendered":"Journalistische Zwecke im Mediendatenschutz"},"content":{"rendered":"<p>Das Thema der Auswirkungen der im Mai letzten Jahres in Kraft getretenen DSGVO auf die unterschiedlichsten Aspekte des Presse- und Medienrechts hat neben anderen k\u00fcrzlich den <em>Studienkreis f\u00fcr Presserecht und Pressefreiheit<\/em> auf seiner Mainzer Tagung am 5.7.2019 besch\u00e4ftigt (Referate und Tagungsbericht demn\u00e4chst im Heft). An dieser Stelle ist es nicht m\u00f6glich, die dort er\u00f6rterte Vielzahl der Fragen auch nur anzurei\u00dfen, die sich auf der Basis der DSGVO in der Schnittstelle zwischen Datenschutz- und Medienrecht ergeben. In einem Punkt hat der EuGH (Urteil vom 14.2.2019; GRUR 2019, 760 &#8211; Buivids\/Datu valsts inspekcija) freilich bereits Klarheit geschaffen: Der Fall betrifft einen Video-Film, den der lettische Staatsb\u00fcrger <em>Buivids\u00a0<\/em>von seiner polizeilichen Vernehmung im Rahmen eines gegen ihn selbst eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens auf der Dienststelle der Ermittlungsbeh\u00f6rde gefertigt und anschlie\u00dfend \u00fcber die Website <em><a href=\"http:\/\/www.youtube.com\">www.youtube.com<\/a> <\/em>einer breiten \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht hatte. Die lettische Datenschutzbeh\u00f6rde sah in dieser Ver\u00f6ffentlichung eine Verletzung einer pers\u00f6nlichkeitssch\u00fctzenden Bestimmung des dortigen Datenschutzgesetzes und ordnete die L\u00f6schung des Videos auf <em>YouTube <\/em>und anderen Websites an. Rechtsbehelfe von <em>Buivids\u00a0<\/em>blieben vor den lettischen Instanzgerichten ohne Erfolg, bis der Oberste Gerichtshof Lettlands den Fall im Wege eines Vorlagebeschlusses dem EuGH vorgelegt hat.\u00a0Der Vorfall ereignete sich und die Entscheidungen der lettischen Gerichte ergingen noch vor Inkrafttreten der DSGVO und damit im Geltungsbereich des nationalen lettischen Datenschutzgesetzes und der Richtlinie 95\/46 EG zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verwendung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr &#8211; beides Normwerke, die mit dem Inkrafttreten der DSGVO ihre Geltung verloren haben, die allerdings auch der EuGH seinem nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen Urteil noch zugrundezulegen hatte. Dennoch ist dieses Urteil f\u00fcr einen spezifischen Teilbereich des Konflikts zwischen Datenschutz und Medienfreiheiten im Rahmen der DSGVO pr\u00e4gend. Wie die Erm\u00e4chtigungsnorm des Art. 85 Abs. 2 DSGVO zur Schaffung von Bereichsausnahmen f\u00fcr u.a. die Datenverarbeitung <em>zu journalistischen Zwecken<\/em> durch die nationalen Normsetzer enthielt schon Art. 9 RL 95\/46 EG eine Privilegierung der Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn sie allein <em>zu journalistischen Zwecken <\/em>erfolgte<em>.\u00a0<\/em>In seinem noch zum alten Recht, aber nach Inkrafttreten der DSGVO ergangenen <em>Buivids-<\/em>Urteil best\u00e4tigt nun der EuGH die im deutschen Recht ohnehin herrschende Auffassung, dass der Begriff <em>zu journalistischen Zwecken<\/em>\u00a0im weitest m\u00f6glichen Sinn zu verstehen ist. Dass <em>Buivids <\/em>kein Berufsjournalist ist, ist nach Auffassung des EuGH ebenso irrelevant wie die Tatsache, dass er das Video der \u00d6ffentlichkeit nicht auf einem spezifisch journalistischen Verbreitungsweg zug\u00e4nglich gemacht hat, da <em>YouTube<\/em>\u00a0nicht als klassisches, dem Journalismus dienendes Medienunternehmen gelten kann. Ausreichend f\u00fcr die Feststellung eines <em>journalistischen Zwecks\u00a0<\/em>ist nach Auffassung des EuGH allein die Frage, ob es der alleinige Zweck des Videos ist, Informationen, Meinungen oder Ideen in der \u00d6ffentlichkeit zu verbreiten. Der EuGH verweist den Fall wegen dieser Frage an das vorlegende lettische Gericht zur\u00fcck. Es geh\u00f6rt aber nicht viel Phantasie dazu sich vorzustellen, dass sie bei einem Video, das sich mit einem Verh\u00f6r staatlicher Ermittlungsbeh\u00f6rden und den darin angewandten Methoden befasst, zu bejahen ist. Festzuhalten ist damit auch f\u00fcr den heute ma\u00dfgeblichen Anwendungsbereich der DSGVO: Wo es um Kommunikationsformen jedweder Art geht, die der Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber Angelegenheiten von allgemeinem Interesse dienen, greift die Bereichsausnahme des Art. 85 ABS. 2 DGVO. Hier ist nicht das Datenschutz-, sondern das nationale Medien- und \u00c4u\u00dferungsrecht gefragt.<\/p>\n<p>Mit den bisher erkennbaren Auswirkungen der DSGVO auf das Presse- und Medienrecht befasst sich die 6. Auflage unseres \u201c<a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/presserecht-9783504671068.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Presserecht\u201d\u00a0<\/a>\u00a0summarisch in Rz 1.25 ff.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Thema der Auswirkungen der im Mai letzten Jahres in Kraft getretenen DSGVO auf die unterschiedlichsten Aspekte des Presse- und Medienrechts hat neben anderen k\u00fcrzlich den Studienkreis f\u00fcr Presserecht und Pressefreiheit auf seiner Mainzer Tagung am 5.7.2019 besch\u00e4ftigt (Referate und Tagungsbericht demn\u00e4chst im Heft). 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