Sie vertreten momentan in zwei Fällen die klagenden Parteien vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Worum geht es dabei?
Bei beiden Verfahren geht es um die Frage, ob die Europäische Zentralbank (EZB) noch im Rahmen ihres Mandats handelt, wenn sie die Märkte mit Geld flutet und Staatsanleihen in Billionenhöhe aufkauft. Wenn sie dabei ihr Mandat überschreitet, wäre das nicht vereinbar mit dem Demokratieprinzip.
Bei einem der beiden von Ihnen betreuten Verfahren, jenem zu Outright Monetary Transactions (OMT), gab es im Juni eine Entscheidung des EuGH – darin hieß es, das Programm sei rechtmäßig. Was ändert das für Ihren Prozess vor dem BVerfG?
Die Entscheidung des EuGH hat uns nicht überrascht, da er gegenüber Kompetenzüberschreitungen von europäischen Organen bisher immer sehr nachsichtig geurteilt hat. Das BVerfG hat nun darüber zu befinden, ob beispielsweise die Verfassungsidentität durch diese Entscheidung berührt wird.
Aber das BVerfG wird sich dabei doch vermutlich an der Entscheidung des EuGH orientieren?
Prinzipiell sagt das BVerfG von sich selbst, dass es die Entscheidungen des EuGH akzeptiert. Aber sollte der in diesem Fall die Grenzen der Rechtsfortbindung überschritten, also „ultra vires“ gehandelt haben, weil er den Verträgen einen so nicht gewollten Inhalt gegeben hat, muss das BVerfG dem nicht folgen. Es geht bei diesen Verfahren also auch um die Grundsatzfrage, wie weit das BVerfG an Entscheidungen des EuGH gebunden ist.
Die Klage gegen OMT haben Sie im Namen des Vereins „Mehr Demokratie“ stellvertretend für 37.000 Bürger eingereicht, das ist die größte Massenbeschwerde in der deutschen Geschichte. Dabei würde man ja meinen, dass europäische Finanzpolitik nicht viele interessiert …
Die große Zahl der Beschwerdeführer, die dem Verfahren beigetreten sind, zeigt, dass das Thema für politisch interessierte Menschen sehr wohl brisant ist. Immerhin geht es dabei auch um die weitere Entwicklung der Europäischen Union! Hierzu wurden die Bürger bisher nie gefragt.
Und warum sollten aus Ihrer Sicht insbesondere Jurastudierende sich mit diesen Themen beschäftigen?
Beide Verfahren enthalten hochinteressante juristische Probleme. Zum einen ist es völlig neu, dass Bürger selbst gegen die Maßnahmen der Europäischen Union, in diesem Fall der EZB, Klage vor dem BVerfG erheben. Der Vertreter der Bundesregierung im Verfahren fand dies geradezu unerhört.
Außerdem geht es um die Frage, ob der Deutsche Bundestag unzulässigerweise Souveränitätsrechte an die Europäische Union abgegeben hat oder ob die Union bzw. die EZB ihre Befugnisse unzulässig ausgeweitet haben, ohne hierzu demokratisch legitimiert zu sein. Wäre dies der Fall, würde das Bundestags-Wahlrecht massiv entwertet werden. Dies können die Wahlberechtigten dann im Wege der Verfassungsbeschwerde geltend machen. Das sind juristische Probleme, gerade im Bezug auf die Europäische Union, die auch in Zukunft noch relevant sein werden.
Aktuell wird der Grexit, also der Austritt Griechenlands aus der Eurozone, diskutiert. Für Sie als Verfassungsrechtler sicher auch hochinteressant …
Ja, aber da werde ich jetzt nicht auch noch Beschwerde einlegen (lacht).
Prinzipiell wollten Sie schon häufiger das BVerfG anrufen– beim Rundfunkbeitrag und auch beim SPD-Mitgliedervotum haben Sie verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet, in mehreren Fällen auch Kläger vor dem BVerfG vertreten – bekommt man da irgendwann Routine?
Die Fälle, in die ich involviert war, stellten mich immer wieder vor sehr unterschiedliche Situationen und Herausforderungen – es wurde also nie langweilig. Beim Rundfunkbeitrag dürfte es zu einer Verfassungsbeschwerde kommen; beim SPD-Mitgliedervotum habe ich zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, da es sich hier um nicht justiziable Fragen handelte. Routine sollte man nie bekommen, aber für einen Staats- und Verfassungsrechtler ist ein Verfahren vor dem BVerfG natürlich sowieso immer ein Highlight (lacht).
Prof. Dr. Christoph Degenhart ist Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht an der Universität Leipzig. Zudem ist er Mitglied des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen.