{"id":92,"date":"2014-07-01T14:22:11","date_gmt":"2014-07-01T12:22:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/cfmueller\/?p=92"},"modified":"2022-06-23T11:51:09","modified_gmt":"2022-06-23T09:51:09","slug":"interview_netinator","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/cfmueller\/2014\/07\/01\/interview_netinator\/","title":{"rendered":"Im Gespr\u00e4ch mit dem Netinator alias Prof. Dr. Rolf Schwartmann"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone size-medium wp-image-93\" src=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/cfmueller\/wp-content\/uploads\/sites\/18\/2021\/01\/Netinator-300x288.jpg\" alt=\"\" width=\"300\" height=\"288\" srcset=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/cfmueller\/wp-content\/uploads\/sites\/18\/2021\/01\/Netinator-300x288.jpg 300w, https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/cfmueller\/wp-content\/uploads\/sites\/18\/2021\/01\/Netinator.jpg 590w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/p>\n<p><strong>Was h\u00e4lt der Netinator von Bewertungsportalen?<\/strong><br \/>\n\u00dcber Bewertungsportale im Internet kann man wertvolle und sachliche Hinweise \u00fcber die Qualit\u00e4t von Waren und Dienstleistungen geben. Das ist ihr Sinn und daf\u00fcr gibt es sie. Sie sind in der Praxis aber nicht immer ein Hort der Sachlichkeit. Man kann dort n\u00e4mlich auch den Ruf von Mitmenschen massiv sch\u00e4digen. Wer seinen Arzt nicht mag, der kann ihm im Netz \u00dcbles nachsagen. Zum Beispiel, dass er falsch behandele und seine Patienten zu lange warten lasse. Wer solchen Aussagen Reichweite verleihen m\u00f6chte, muss heute keine Zeitung mehr rebellisch machen. Unmut kann man \u00fcber das Netz in Bewertungsportalen effizient, mit erheblicher Meinungsrelevanz und Reichweite zielgruppenspezifisch verbreiten. Ein Shitstorm in einem Bewertungsportal kann den guten Ruf und damit eine Existenz vernichten.<\/p>\n<p><strong>Muss man denn als Betroffener falsche Tatsachenbehauptungen dulden?<\/strong><\/p>\n<p>Nein. Man kann gegen\u00fcber dem Betreiber des Portals die Unwahrheit belegen, und dieser muss den Eintrag l\u00f6schen. Die L\u00fcgen werden dann zwar nicht vergessen, wohl aber f\u00fcr die Zukunft aus dem Portal gel\u00f6scht. Wer ein nachhaltiges Interesse daran hat, jemanden im Netz zu sch\u00e4digen, der kann das auch weiter tun. Dazu meldet er sich unter verschiedenen Pseudonymen auf einer Plattform an und kann denselben unwahren Inhalt weiter verbreiten, bis er wieder seine L\u00f6schung verlangt und so fort. Man kann sich auch in Diskussionen auf der Plattform unter verschiedenen Identit\u00e4ten Meinungsf\u00fchrerschaft verschaffen.<\/p>\n<p><strong>So kann man einen richtigen kleinen Feldzug f\u00fchren. Wie wehrt man sich dagegen?<\/strong><br \/>\nWenn die diskreditierenden Aussagen die Schwelle der Strafbarkeit erreichen, dann kann man unter Hinweis auf den Portaleintrag Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt, dann kann man denjenigen belangen, der die \u00c4u\u00dferung getroffen hat. Gegen\u00fcber Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sind n\u00e4mlich Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Urheber zu erteilen. Die Aussage, ein Friseur verschneide und verf\u00e4rbe seinen Kunden regelm\u00e4\u00dfig die Haare ist aber nicht strafbar, obwohl sie den Ruf sch\u00e4digt.<\/p>\n<p><strong>Kann ein Betroffener denn nicht den Namen des Urhebers der \u00c4u\u00dferung erfahren?<\/strong><br \/>\nDas verbietet aber das Recht. Telemediendienste darf man unter Verwendung eines Pseudonyms nutzen. Die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten, also insbesondere des Namens hinter einem Pseudonym, an Dritte ist grunds\u00e4tzlich nur mit Einwilligung des \u00c4u\u00dfernden oder mit gesetzlicher Erlaubnis gestattet. Die Einwilligung liegt in der Regel nicht vor und der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2014 [1] festgestellt, dass es im Telemediengesetz an einer gesetzlichen Erlaubnis zur Erteilung der Auskunft fehle.<\/p>\n<p><strong>Ist das Ergebnis richtig?<\/strong><br \/>\nIch finde ja, denn die spezielle Wertung im Telemediengesetz ist zu klar und eindeutig, als dass sich der BGH wegen der Intensit\u00e4t einer Pers\u00f6nlichkeitsverletzung dar\u00fcber h\u00e4tte hinwegsetzen kann. Anderen Auskunftsanspr\u00fcchen, etwa aus \u00a7 242 BGB oder anderen Spezialgesetzen fehlt der Bezug zum Telemedienrecht.<\/p>\n<p><strong>Muss denn das Recht Dienste unter Pseudonym zu nutzen abgeschafft werden?<\/strong><br \/>\nNein, weil jeder redliche Nutzer, sich im Netz so frei zu bewegen wie in der k\u00f6rperlichen Welt. Dort muss man auch nicht Jedem seinem Namen nennen, wenn man etwas macht. Man kann sich freiwillig ausweisen. Verpflichtet ist man dazu nur gegen\u00fcber dem Staat.<\/p>\n<p><strong>Wie kann man das Problem denn l\u00f6sen?<\/strong><br \/>\nMan muss die Schlupfl\u00f6cher in Bewertungsportalen f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen schlie\u00dfen. Der Gesetzgeber k\u00f6nnte eine Pflicht des Portalbetreibers schaffen, dem Betroffenen den Urheber einer rechtsverletzenden \u00c4u\u00dferung zu nennen. Bei vielen Bewertungsportalen erfordert die Nutzung die Erhebung personenbezogener Daten, so dass der Portalbetreiber die Identit\u00e4t des m\u00f6glichen Verletzers h\u00e4ufig kennt.<\/p>\n<p><strong>W\u00e4re das denn rechtens?<\/strong><br \/>\nDas Gesetz k\u00f6nnte dem Betroffenen einen zivilgerichtlich durchzusetzenden Auskunftsanspruch gegen den Betreiber des Portals auf Weitergabe der Information einr\u00e4umen. So ist es im Urheberrechtsgesetz schon bei illegaler Nutzung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Inhalte gegen\u00fcber Providern geregelt. Wegen des Richtervorbehalts ist dieser Weg, der die \u00dcbernahme pers\u00f6nlicher Verantwortung auch f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen erzeugen w\u00fcrde, rechtstaatlich gangbar, auch wenn es datenschutzrechtlich nicht ganz problemlos ist, denn man gibt seinen Namen bei der Anmeldung zum Portal ja in dem Vertrauen an, dass er nicht weitergegeben wird. Das m\u00fcsste der Gesetzgeber entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Was kann man noch tun?<\/strong><br \/>\nMan kann bei den Betreibern der Bewertungsportale ansetzen, die rechtlich Host-Provider sind, weil sie fremde Inhalte auf eigenen Servern speichern. Sie verdienen ja an den Diensten und schaffen ohne es zu wollen den Raum f\u00fcr Rechtsverletzungen. Sie er\u00f6ffnen eine Gefahrenquelle, die gegen Missbrauch auch durch Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen zu sichern ist.<\/p>\n<p><strong>Wie eine Verkehrssicherungspflicht f\u00fcr eine Gefahrenquelle?<\/strong><br \/>\nJa, genau. Die Rechtsprechung verlangt zunehmend, dass rechtswidrige Inhalte nicht nur auf Antrag aus dem Netz entfernen, sondern auch daf\u00fcr Sorge zu tragen, Angebote dauerhaft frei von vergleichbaren Inhalten zu halten. Ihnen werden Pr\u00fcf- und Kontrollpflichten auferlegt. Diese Tendenz, bei den Plattformen anzusetzen, findet sich auch in der Entscheidung des EuGH zum Recht auf Vergessen [2] und in der Rechtsprechung des BGH zur Verantwortung f\u00fcr die Google-Suchfunktion [3]. Am Ende muss sich der Staat sogar \u00fcberlegen, ob er f\u00fcr potentiell gef\u00e4hrliche Netzdienste, die f\u00fcr ihn nicht einsch\u00e4tzbar sind, eine Genehmigungspflicht einf\u00fchrt [4].<\/p>\n<p><strong>Eine Genehmigungspflicht f\u00fcr Suchmaschinen?<\/strong><br \/>\nDas ist eine \u00dcberlegung, denn sie sind gef\u00e4hrlicher als ein Spartensender im Rundfunk oder die Veranstaltung einer Tanzlustbarkeit nach der Gewerbeordnung, die auch genehmigungspflichtig ist.<\/p>\n<p>[1] Aktenzeichen VI ZR 345\/13.<br \/>\n[2] www.marktforschung.de\/information\/nachrichten\/marktforschung\/researchability-verantwortung-fuer-markt-und-daten-das-internet-ein-wenig-gebremst\/<br \/>\n[3] www.marktforschung.de\/information\/nachrichten\/marktforschung\/researchability-verantwortung-fuer-markt-und-daten-wenn-algorithmen-beleidigen\/<br \/>\n[4] FAZ vom 17.07.2014<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.medienrecht.th-koeln.de\/das-team\/leitung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Prof. Dr. Rolf Schwartmann<\/a>, der auch als <a href=\"https:\/\/twitter.com\/netinator_prof\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Netinator_prof<\/a> twittert, erkl\u00e4rt den Leserinnen und Lesern des K\u00f6lner Express regelm\u00e4\u00dfig Themen des Internetrechts. Der C.F. M\u00fcller-Autor ist Professor f\u00fcr Medienrecht an der Fachhochschule K\u00f6ln. Er leitet die K\u00f6lner Forschungsstelle f\u00fcr Medienrecht und ist Vorsitzender der Gesellschaft f\u00fcr Datenschutz und Datensicherheit. Wer bei ihm, seinen Kollegen und Praktikern aus \u00fcberregionalen Medienunternehmen einen Master in Medienrecht und Medienwirtschaft (LL.M.) erwerben m\u00f6chte, der kann sich <a href=\"https:\/\/www.medienrecht.th-koeln.de\/studiengang\/bewerbung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">hier<\/a> bewerben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was h\u00e4lt der Netinator von Bewertungsportalen? \u00dcber Bewertungsportale im Internet kann man wertvolle und sachliche Hinweise \u00fcber die Qualit\u00e4t von Waren und Dienstleistungen geben. Das ist ihr Sinn und daf\u00fcr gibt es sie. Sie sind in der Praxis aber nicht immer ein Hort der Sachlichkeit. 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