BGH zum Rechnungszins im Versorgungsausgleich, BGH v. 9.3.2016 XII ZB 540/14

Schickt die um die Versorgungen geprellten Mandantinnen und Mandanten, die Opfer der externen Teilung betrieblicher Anrechte, zu ihren Bundestagsabgeordneten! Die Justiz ist der falsche Adressat. Das ist die Konsequenz der soeben veröffentlichten Entscheidung des BGH zur Wahl des richtigen Rechnungszinses bei der Bewertung betrieblicher Anrechte im Fall externer Teilung ehezeitlich erworbener Anrechte.

Der BGH billigt die Anwendung des sogenannten BilMoG-Rechnungszinses nach § 253 HGB. Die Hoffnung, die Rechtsprechung werde den Opfern der gesetzlich zugelassenen externen Teilung hochwertiger betrieblicher Anrechte helfen ist mit dieser Entscheidung des BGH dahin. Dahin ist aber auch die Ungewissheit und das Abwarten. Die Rechtsprechung ist vielleicht auch nicht zuständig für Fehler des Gesetzgebers.  Schwamb (OLG Frankfurt) schreibt in einem ersten Kommentar:

Es wird jetzt wirklich Zeit, dass der Gesetzgeber die Reparaturarbeiten aufnimmt (sei es bei § 17 oder auch § 29 VersAusglG). Vielleicht beschleunigen diese BGH-Entscheidungen die Entwicklung eines insoweit bislang fehlenden politischen Willens. „Hoffentlich nicht“, werden die einen antworten, „träum weiter“ die anderen.

Wir Anwälte können die Entwicklung beschleunigen, indem wir nun unsere Mandanten an die Politik verweisen. Sie sollten ihre Abgeordneten aufsuchen und dem Ministerium ihr Leid klagen. Die Justiz ist kein Reparaturgesetzgeber. Vielleicht ist das auch gut so.

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