Kurz & knapp: BGH zu § 1578b BGB

Der Sommer 2018 macht die Dringlichkeit klimaschützender Maßnahmen jedem schwitzenden Juristen überdeutlich. Umso erfreulicher, dass auch der BGH – trotz tendentiell zunehmender Textfülle seiner Entscheidungen – in einer Entscheidung v. 4.7.2018 (XII ZB 448/17), dem Konzentrationsgebot folgend, die in der Praxis so aufwendig zu begründende Unterhaltsbegrenzungsnorm anwaltspraktisch komprimiert dargestellt hat:

Rz. 24: „§ 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die

  • Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch
  • eine darüber hinaus gehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen.
  • Bei der insoweit gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung ist das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen. Wesentliche Aspekte hierbei sind neben der  
    • Dauer der Ehe insbesondere
    • die in der Ehe gelebte Rollenverteilung wie auch die
    • vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung.
    • Bei der Beurteilung der Unbilligkeit einer fortwährenden Unterhaltszahlung sind ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien von Bedeutung, so dass der Tatrichter in seine Abwägung auch einzubeziehen hat, wie dringend der Unterhaltsberechtigte neben seinen eigenen Einkünften auf den Unterhalt angewiesen ist und
    • in welchem Maße der Unterhaltspflichtige unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten durch diese Unterhaltszahlungen belastet wird.
    • In diesem Zusammenhang kann auch eine lange Dauer von Trennungsunterhaltszahlungen bedeutsam sein (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 – XII ZB 84/15, FamRZ 2016, 1345 Rz. 15 m.w.N.).


Rz. 25:
Als Rechtsfolge sieht § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB die Herabsetzung bis auf den angemessenen Lebensbedarf vor. Dieser Maßstab bildet regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts und bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b Abs. 1 BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2016 – XII ZB 84/15, FamRZ 2016, 1345 Rz. 16 m.w.N.).

 

Das liest sich gut und leicht. Nur die gliedernde Struktur und die Fettmarkierungen mussten gesetzt werden. Wer in der Diskussion um § 1578b BGB diese Punkte beherzigt, kann eigentlich nichts mehr falsch machen. Danke. Dem Pariser Klimaschutzabkommen sollte ein beitrittsfähiges Karlsruher Textfüllebegrenzungsabkommen folgen. 2004 betrug die durchschnittliche Seitenzahl einer BGH-Entscheidung noch 10 Seiten, 2014 waren es bereits 14 Seiten.[1] Die jetzige Entscheidung ist 14 Seiten lang. Man sieht, das reicht.

[1] Das lässt sich dank ausgeklügelter Datenverarbeitung schnell ermitteln.

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