Bis vor kurzem war eine Rentenerhöhung von 3,5% im Westen zum 1.7.2023 erwartet worden, nun sollen es nach der Ankündigung des Bundesarbeitsministers 4,39% werden. Aber für das Familienrecht noch interessanter ist die angekündigte Erhöhung um 5,86% im Osten mit der überraschenden Folge, dass der neue aktuelle Rentenwert danach sowohl im Westen als auch im Osten ab 1.7.2023 jeweils 37,60 € betragen wird.
Die ursprünglich bald nach der Wiedervereinigung erwartete Rentenangleichung zwischen Ost und West hat sich mehr als dreißig Jahre hingezogen, nun scheint sie – überraschend – bereits am 1.7.2023 und damit sogar ein Jahr früher Wirklichkeit zu werden als nach dem bereits beschlossenen Gesetz zum Abschluss der Rentenüberleitung vom 17.7.2017 (BGBl 2017 I, 2575) , mit dem auch §§ 16 Abs. 3 und 43 Abs. 2 VersAusglG geändert worden sind, jedoch erst mit Wirkung vom 1.7.2024.
Deshalb wird man wohl bis zum 30.6.2024 den § 16 Abs. 3 VersAusglG noch in seiner derzeit geltenden Fassung anwenden und ggf. nach dessen im kommenden Jahr wegfallenden Satz 2 tenorieren müssen.
Inwieweit der ebenfalls noch bis 30.6.2024 geltende § 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, wonach die bis zum 30.6.2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte nicht als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG gelten, ab 1.7.2023 noch Bedeutung behält, erscheint allerdings fraglich.