Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen?

Bundesgerichtshof: Eine Schenkung kann bei Verarmung des Schenkers oder groben Undanks des Beschenkten selbst dann rückabgewickelt werden, wenn als Gegenleistung für die Vermögensübertragungen ein Erbverzicht erklärt wurde.

Grundsätzlich ist die alten Volksweisheit „geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen“ auch rechtlich zutreffend. Ein wirksam verschenkter Gegenstand kann von dem Schenker nur in eng begrenzten Ausnahmefällen von dem Beschenkten zurückgefordert werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren ab Vollzug der Schenkung „verarmt“ (§ 528 BGB), zum anderen dann, wenn sich der Beschenkte des „groben Undanks“ (§ 530 BGB) gegen den Schenker schuldig macht. Mit der Problematik der Rückabwicklung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers ist der Rechtsberater häufig dann konfrontiert, wenn der ehemals vermögende Schenker im Alter pflegebedürftig wird und deshalb auf Sozialleistungen angewiesen ist. Der Sozialhilfeträger kann in diesen Fällen den Rückabwicklungsanspruch des Schenkers auf sich überleiten und im eigenen Namen gegen den Beschenkten geltend machen.

In dem vom Bundesgerichtshof kürzlich entschiedenen Fall (Urt. v. 7.7.2015 – X ZR 59/13, FamRB 2016, 63) ging es um den zweiten möglichen Rückforderungstatbestand, nämlich den groben Undank. Die Tochter des Klägers hatte ihrem Vater vorgetäuscht, mittellos zu sein, um ihn über die bereits zuvor unentgeltlich übertrage Eigentumswohnung hinaus noch zu weiteren finanziellen Zuwendungen zu veranlassen. Der grobe Undank als solcher stand hier allerdings nicht infrage. Vielmehr musste der Bundesgerichtshof zu der in der juristischen Literatur sehr umstritten Frage Stellung nehmen, ob auch dann eine Schenkung im Rechtssinne anzunehmen ist, wenn der Beschenkte im Gegenzug einen Erbverzicht erklärt. Diese Rechtsfrage hatte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit den Regelungen der §§ 528 und 530 BGB erstmalig zu beantworten und kam zu dem Ergebnis, dass Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 528 und 530 BGB, nämlich der Schutz des Schenkers zu seinen Lebzeiten, es rechtfertigt, die Schenkungen gegebenenfalls auch dann rückabzuwickeln, wenn als Gegenleistung ein Erbverzicht erklärt wurde (Hinweis: dieser Erbverzicht könnte gegebenenfalls natürlich im Gegenzug auch rückabgewickelt werden, § 812 BGB). Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt. Demgegenüber soll es gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt.

Verzichtet also ein zukünftiger Erbe beispielsweise gegen eine Zahlung von 50.000,00 € auf eine Erbschaft, die voraussichtlich einen Wert von 100.000,00 € haben wird, so soll es sich nicht um eine Schenkung im Sinne der §§ 528 und 530 BGB handeln. Hier könnte also der „Schenker“ die 50.000,00 € weder dann von dem Beschenkten zurückfordern, wenn er selbst innerhalb von 10 Jahren nach der Zuwendung verarmen sollte, noch dann, wenn sich der Beschenkte des groben Undanks gegen ihn schuldig machen sollte. Hätte der zukünftige Erblasser hingegen 100.000,00 € gezahlt und sich im Gegenzug einen Erbverzicht erklären lassen, könnte er gegebenenfalls die volle Summe zurückfordern.

Fazit: Es ist erfreulich, dass der Bundesgerichtshof in diesem Urteil einmal Gelegenheit hatte, sich ausführlich mit dieser sehr umstrittenen Rechtsfrage auseinanderzusetzen. Das Ergebnis, dass die Zuwendung eines gegenüber dem Erbverzicht wertmäßig zu geringen Geldbetrages eine Schenkung darstellen soll, die Zuwendung eines dem Erbverzicht wertmäßig entsprechenden Geldbetrages jedoch nicht, kann jedoch kaum als unmittelbar einleuchtend bezeichnet werden.

Der neue Zöller ist da!

Ihn zu besprechen ist ähnlich sinnvoll, wie Eulen nach Athen, Torf ins Moor oder Holz in den Wald zu tragen. Jeder forensisch tätige Jurist kennt den Zöller und weiß um seinen Wert. Würde ich jetzt behaupten, die fast 3500 Seiten der 31. Auflage für diese Besprechung gelesen zu haben, kein Mensch glaubte das, zumal ich ja Familienrechtler und kein Prozessrechtler bin. Aber gerade deswegen ist mir ja der Zöller so wertvoll. Vor dem Vorwort zitieren die Autoren das Bundesverfassungsgericht mit den Worten, das Verfahrensrecht diene der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Blickpunkt richtiger, darüber hinaus auch im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen. Besser kann man die Bedeutung des Verfahrensrechts nicht beschreiben. Seine Beachtung ist notwendige Voraussetzung für die Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit. Zöllers 3500 Seiten sind also der Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit gewidmet. Das ist gut. Gut ist auch, dass die Autoren bei ihren Ausführungen an die „Verteidiger“ gedacht haben, die Richter und Anwälte, die mit dem Verfahrensrecht umzugehen haben. Das gilt übrigens auch für das Familienrecht. Die ersten beiden Bücher des FamFG werden auf 435 Seiten klar und praxisorientiert besprochen. Obendrein liefert Feskorn im Anhang noch ein ABC der familienrechtlichen Verfahrenswerte, natürlich mit aktuellster Rechtsprechung hinterlegt. Weil auch das FamFG nicht ohne die ZPO auskommt, ist die Behandlung beider Verfahrensrechte in einem Kommentar für die Praktiker so hilfreich.

Ein Standardwerk wie der Zöller bedarf für eine Neuauflage keiner Begründung. Jeder Jurist weiß, dass im Verfahrensrecht zwei Jahre auch dann eine große Weile sind, wenn keine bahnbrechenden Reformen die Prozesswelt verändert haben. Die Autoren haben aber nicht nur die Rechtsprechung aktualisiert, sondern insbesondere neues europäisches Recht eingearbeitet. Das Vorwort liefert die Ankündigung, dass allein acht EU-Verordnungen neu kommentiert bzw. ihre Kommentierungen aktualisiert wurden. Wenn jetzt die familienrechtlichen Praktiker stöhnen „so what?“, sei Ihnen gesagt: „it matters“. Wir haben nicht nur mehr multinationale Ehen, sondern daraus folgend auch mehr Streitigkeiten, die an den zum Glück optisch meist imaginären Grenzen nicht anhalten. Die europäische Verfahrensrechtsharmonisierung gelingt schneller als man denkt. Mit einem Verfahren zu „flüchten“ und in einem anderen europäischen Land „Asyl“ zu beantragen, bringt nur noch selten Vorteile.

Die Jüngeren unter uns werden fragen, warum überhaupt noch ein Printprodukt erforderlich ist, wenn es doch auch online geht. Der Zöller ist eine gute Antwort darauf. Online findet man nur das, was man nicht weiß. Im Print findet man auch das, was man wissen müsste. Wer das nicht glaubt, sollte sich die Kommentierung zu den §§ 220, 221 FamFG durchlesen und im praktischen Alltag umsetzen. Es sind nur 3 1/2 Seiten. Deren Lektüre erspart aber viele Seiten versorgungsausgleichsrechtlicher Fachliteratur. Verfahrensrecht und materielles Recht haben eben doch etwas miteinander zu tun. Weil das so ist, wünscht man der Neuauflage des Zöller, dass sie in die Gerichte und Anwaltspraxen getragen wird und überall dorthin, wo auch die Vorauflage stand oder hätte stehen müssen. Eulen nach Athen zu tragen, war überflüssig. Den Zöller in die Büros zu tragen, wäre es nicht.