Vorsicht bei der Namensänderung (OLG Bamberg v. 13.12.2021 – 7 UF 238/21)

Entsprechend der steigenden Anzahl der Inpflegenahmen von Kindern und den auch längeren Verbleibenszeiten in den Pflegefamilien, werden diese auch immer mehr zur eigentlichen sozialen Familie der Kinder, so dass sich nachvollziehbar der Wunsch eines Pflegekindes zu einer Namensgleichheit mit seiner sozialen Familie ergeben kann. Die im Kontext einer erstrebten Namensänderung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten zeigt die aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg v. 13.12.2021 – 7 UF 238/21, FamRB 2022, 98 auf.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt erstrebte das seit neun Jahren in einer Pflegefamilie lebende Kind die Änderung seines Nachnamens. Zu seiner sorgeberechtigten Mutter unterhielt es auf eigenen Wunsch bereits seit 2017 keinen Kontakt mehr. Gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts, mit der der Mutter das Recht zur Beantragung einer Namensänderung sowie der damit zusammenhängenden Erklärungen entzogen und eine Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde, legte die Mutter Beschwerde ein.

Der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen und darauf verwiesen, dass eine Namensänderung dann erforderlich ist, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten sind und die unterbliebenen Änderung zumindest einen so erheblichen Nachteil für das Kind darstellt, dass ein verständiger, sich sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde. Zu prüfen ist dabei, ob auch eine verwaltungsgerichtliche Namenänderung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, wobei nach § 3 Abs. 1 NamÄndG ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes in den Namen der Pflegefamilie bestehen kann, wenn die Änderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegenstehen.

Das OLG Bamberg greift in seiner Entscheidung und bei der Bewertung des beim Familiengericht eingereichten Antrags auf Genehmigung eines vom Ergänzungspfleger beabsichtigten Verfahrens auf Namensänderung eine grundlegende Entscheidung des BGH zu dieser Sachverhaltskonstellation auf. In einer Entscheidung vom 8.1.2020 hat der BGH klargestellt, dass im Zuge einer beantragten Genehmigung eines beabsichtigten Namensänderungsantrags es der besonderen Berücksichtigung der Zuständigkeitsverteilung zwischen Familiengericht und Verwaltungsbehörde bzw. Verwaltungsgericht bedarf (BGH v. 8.1.2020 –  XII ZB 478/17, FamRB 2020, 183). Das Familiengericht darf allein über die Genehmigung des Änderungsantrags entscheiden. Die Entscheidung zur Namensänderung als solche obliegt allein den Verwaltungsbehörden bzw. dem Verwaltungsgericht. Hierbei haben die Verwaltungsbehörden unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange darüber zu befinden, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist und keine überwiegenden Interessen an der Beibehaltung des Namens bestehen. Ein etwaiger Widerspruch der leiblichen Eltern ist nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG v. v. 24.4.1987 – 7 C 120/86, FamRZ 1987, 807) jedenfalls dann unerheblich wenn sie tatsächlich keine Elternverantwortung wahrnehmen. Eine im familiengerichtlichen Verfahren notwendige Gewichtung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Umstände ist im Zweifel der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu überlassen. Im familiengerichtlichen Verfahren ist daher inzident zu prüfen, ob in einem etwaigen verwaltungsrechtlichen Verfahren auf der Grundlage des § 3 NamÄndG eine Namensänderung genehmigt würde.

Namensänderung zum Wohl des Kindes? (BGH v. 9.11.2016 – XII ZB 298/15)

Auch wenn nach Goethes „Faust“ Namen Schall und Rauch sind, haben sie in der familienrechtlichen Praxis einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert; sei es, dass ein geschiedener Ehegatte möglichst schnell den Ehenamen ablegen möchte oder die Familie eines Ehegatten darauf „drängt“, dass der geschiedene Partner nicht mehr berechtigt sein soll, den Familiennamen weiterzutragen. Hohe Brisanz haben jedoch vor allem jene Verfahren, in denen es um den Namenswechsel eines gemeinsamen Kindes geht. Nicht immer sind die Motive, die diese Verfahren leiten, streng am Kindeswohl orientiert, sondern eher Ausdruck dafür, dass der frühere Partner nun auch auf dieser Ebene endgültig aus dem eigenen Leben und ebenso dem des Kindes ausgeklammert werden soll. Die „selbstverständliche“ Zustimmung des Kindes zu der erstrebten Namensänderung wird häufig von floskelhaften Begründungen überlagert, die nur vordergründig an realen Kindesbelangen ausgerichtet sind.

Mit einem entsprechenden Sachverhalt hat sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung auseinander gesetzt. Die nicht verheirateten, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hatten ihrem Kind nach dessen Geburt den Nachnamen des Vaters als Geburtsnamen erteilt. Nach der Trennung der Eltern wollte die Mutter dem Kind ihren Nachnamen erteilen. Mangels Zustimmung des Vaters beantragte sie die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Namensänderung. Auf die Rechtsbeschwerde des Vaters wurde ihr Antrag zurückgewiesen, da im konkreten Fall die Namensänderung für das Kindeswohl nicht erforderlich war.

Die rechtliche Situation stellt sich so dar, dass einem Elternteil nach § 1628 BGB ein Teilbereich der elterlichen Sorge – soweit es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung und nicht nur eine Alltagsangelegenheit handelt – zur alleinigen Entscheidung übertragen werden kann, wenn zwischen den Eltern Dissens zu dieser konkreten sorgerechtlichen Frage besteht und das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Lösungsvorschlag jenes Elternteils, dem die Entscheidungsbefugnis letztlich übertragen wird, dem Kindeswohl besser gerecht wird.

Geht es um die Namensänderung eines Kindes, so bedarf sie der behördlichen Beantragung und ist – ohne Einwilligung des jeweils anderen Elternteils – nach § 3 Abs. 1 NamÄndG nur dann erfolgreich, wenn es für die Änderung einen wichtigen Grund gibt, d.h. sie für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinn ist eine Änderung nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erst dann, wenn das Kindeswohl die Änderung geradezu gebietet. Zwischen den Folgen der Änderung und der Namensbeibehaltung ist abzuwägen. Dabei muss die Änderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass die Beibehaltung der Namensgleichheit mit dem anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.

Hierzu hat der BGH in seiner Rechtsprechung hervorgehoben, dass allein der Wunsch des Kindes ebenso wenig ausreichend ist wie der elterliche Wunsch, um von der Erforderlichkeit einer Namensänderung auszugehen, da eine Namensverschiedenheit zwischen Eltern und Kinder nicht ungewöhnlich sei. Ebenso hat der BGH klargestellt, dass allein die Trennung der Eltern keine abweichende Bewertung ihrer Motive rechtfertige, die ursprünglich für sie bei der Namensgebung entscheidend waren. In die Abwägung sei zudem einzubeziehen, in welchem tatsächlichen persönlichen Verhältnis der Elternteil, dessen Namen abgelegt werden soll, zu dem Kind stehe.

In der Praxisberatung ist es daher wichtig, Eltern, die eine Namensänderung anstreben, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass eine solche – am Kindeswohl orientiert und aus der Bedeutsamkeit der Namenskontinuität folgend – an restriktiv zu prüfende Voraussetzungen gebunden ist. Es bedarf einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung, im Rahmen derer insbesondere auch die persönliche Beziehungen des Kindes zum jeweils anderen Elternteil sowie dessen Bemühen um das Kind zu bewerten sind. Erst wenn diese umfassenden Ermittlungen abgeschlossen sind, sollte vom Gericht die Entscheidung getroffen werden, ob eine Namensänderung tatsächlich erforderlich ist oder das gerichtliche Verfahren nichts anderes zum Ergebnis hat, als eine vermeidbare Belastung des Kindes.

Der Juristentag 2016 und die knifflige Elternfrage

Ich hatte schon im August auf die praktischen Herausforderungen der medizinisch attestierten Fortpflanzung für das Abstammungsrecht hingewiesen („Geburt und Tod als Herausforderungen des Familienrechts“). Auf dem Juristentag ging es darüber auch hoch her. Die familienrechtlichen Veranstaltungen waren bestbesucht. Nun wurden die zu dieser Frage ergangenen Beschlüsse des 71. DJT veröffentlicht.

Es war zu erwarten, dass die Diskussionsergebnisse die Stellung der Wunscheltern und insbesondere der Wunschväter stärken und den genetischen Vater schützen. 

Vater soll sein, wer mit Zustimmung der Mutter in die Befruchtung eingewilligt hat. Diese Einwilligung ist nur bis zur Befruchtung widerruflich und ansonsten nicht anfechtbar, weshalb sie formbedürftig sein soll.

Der Samenspender soll nicht als Vater eines Kindes gerichtlich festgestellt werden können, wenn die Samenspende aus einer Samenbank zur Verfügung gestellt wurde oder Mutter und genetischer Vater vor Zeugung des Kindes erklärt haben, dem genetischen Vater solle keine Elternposition zukommen. Nur bei der privaten Samenspende (sog. Becherspende) soll der genetische Vater als Vater gerichtlich festgestellt werden können, wenn dem Kind kein zweiter rechtlicher Elternteil zugeordnet werden kann.

Lesbischen Paaren soll die Möglichkeit eröffnet werden, bereits bei der Geburt eines Kindes durch die Partnerin Elternschaft zu erreichen. Dabei sollen die zur Vaterschaft entwickelten Grundsätze sinngemäß angewendet werden.

Leihmutterschaft soll im Inland nach den im Geburtsland geltenden Regeln anerkannt werden, die Stiefkindadoption soll in diesen Fällen erleichtert und weitere Wege zur schnellen Erlangung rechtlicher Elternschaft vorgesehen werden. 

Viele von uns werden sagen: Na endlich! Bis zur Umsetzung der Vorschläge durch den Gesetzgeber wird aber noch viel geduldige oder erregte Diskussionszeit vergehen. Was Familienpatchworker als selbstverständlich ansehen, löst bei Anhängern christlich abendländischen Reinheitsgebots und einem Teil ihrer muslimischen Glaubensbrüder Schnappatmung aus. Sie alle sind auch im Bundestag vertreten. Die familienrechtliche Diskussion sollte aber nicht als Völkerschlacht, sondern mit dem Ziel geführt werden, dem klerikalen Traditionalisten jedweder Provenienz seinen Familienentwurf ebenso leben zu lassen wie den Familienfachpatchworker. Solange die Interessen der Kinder geschützt werden, können volljährige Erwachsene leben, wie sie wollen. Die Rechtsordnung hat nur sicherzustellen, dass Kinder einen gesicherten und schützenden rechtlichen Rahmen haben. Den Weg dazu könnten die Beschlüsse des Juristentages gewiesen haben.

 

 

Der BGH und die Willkommenskultur (BGH v. 20.4.2016 – XII ZB 15/15)

Da leben zwei Frauen in Südafrika zusammen. Beide haben die südafrikanische, eine noch zusätzlich die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie heiraten in Südafrika (civil union type marriage) und die Südafrikanerin wird Mutter eines mittels künstlicher Befruchtung gezeugten Kindes. Die Ehe wird beim Standesamt Berlin als Lebenspartnerschaft eingetragen. Die Eintragung der beiden Frauen als Eltern des Kindes verweigert das Standesamt.

Wie hätten Sie entschieden? Nach kurzer Denkpause sind Sie erleichtert, nicht Standesbeamter geworden zu sein. Der BGH (Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 15/15) konnte das nicht und entschied, dass die Elternschaft beider Frauen einzutragen sei.

Der Fall macht deutlich, wie wichtig eine Reform des Abstammungsrechts ist. Wir können das hehre Abstammungsprinzip unserer Ahnen – Vater, Mutter, Kind – nicht mehr aufrecht erhalten, wenn rund herum gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen, homologe und heterologe Inseminationen, Leihmütterschaften und Kreuz- und Queradoptionen stattfinden. Ein funktionales Familien-, Ehe- und Elternverständnis hilft über manche dogmatische Hürde und stammtischrechtliche Empörung hinweg. Der Senat entscheidet:

  • Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe gilt im Inland als Lebenspartnerschaft (Rz. 36).
  • Eine gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern zugeordnete Elternstellung stellt keine Verletzung des ordre public dar, weil ‚die Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können, wie die einer Ehe‘ (Rz. 50).
  • Das Kind hat daher die deutsche Staatsbürgerschaft, weil ein Elternteil die deutsche Staatsbürgerschaft hat.

Ich freue mich auf diesen neuen Staatsbürger als Nachbarn. Er wird Leben in die Bude und die Stammtischler zur Verzweiflung bringen.

P.S. Wer mehr zum Abstimmungsrecht erfahren will, sollte am 17.6. nach Berlin fahren. Das vom DAV veranstaltete ‚Forum Abstammungsrecht‘ ist mit hochkarätigen Referenten besetzt: http://familienanwaelte-dav.de/tl_files/downloads/events/PDF-Dateien/Programm-und-Referenten.pdf.