In einer Entscheidung v. 15.2.2022 hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 15.2.2022 – 4 UF 8/22) und zwei Tage später das OLG Bamberg (OLG Bamberg v. 17.2.2022 – 2 UF 8/22) die von einer Behörde (im ersten Fall einem Jugendamt, im zweiten Fall der DRV) schriftlich eingelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des AG als unzulässig verworfen, weil die Anträge entgegen § 14b Abs. 1 FamFG nicht – so das OLG Frankfurt – oder nicht per ordnungsgemäßem elektronischem Dokument eingereicht worden seien.
Dem Jugendamt half auch nicht, den – im Übrigen gescheiterten – Versuch einer Faxübermittlung nachzuweisen, weil ein Faxausdruck kein elektronisches Dokument sei. Der DRV half nicht einmal die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, weil dieses nur die freundlichen Grüße der Beschwerdeführerin, nicht aber den Namen der für den Inhalt verantwortlichen Person am Ende des Schreibens erkennen ließ.
Beraterhinweis
- Aus den berühmten Gründen „äußerster anwaltlicher Vorsorglichkeit“, sollten alle Schriftsätze in elektronischer Form mit namentlicher Benennung der Autorenschaft am Schluss des Dokuments eingereicht werden. Das namenlose Ende eines einen Antrag enthaltenden elektronischen Dokuments entwertet dieses vollständig.
- Ein Fax ist kein elektronisches Dokument.
- Wer es elektronisch nicht mag, kann in FamFG-Sachen den Antrag auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle einreichen. Das gilt aber nicht für Ehe- und Familienstreitsachen (§ 64 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und entgegen dessen Wortlaut nach BGH v. 26.4.2017 – XII ZB 3/16, FamRZ 2017, 1151 = FamRB 2017, 290 auch nicht für Folgesachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. im Versorgungsausgleich).
Beide Volltexte finden Sie in Ihrem Beratermodul Familienrecht. In einer der nächsten Ausgaben des FamRB erfolgt dann die ausführliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit den seit 1.1.2022 geltenden Formvorschriften.