Neben den klassischen Fällen des Umgangsboykotts durch den betreuenden Elternteil haben in der Praxis auch jene Fallkonstellationen ihren Platz, in denen ausdrücklich eine weitere Einbringung eines Elternteils in die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gewünscht wird, d.h. nicht nur weitergehende Umgangskontakte, sondern häufig die grundsätzliche Bereitschaft eines Elternteils zu Umgangskontakten familiengerichtlich umgesetzt werden muss. Mit entsprechenden Sachverhalten hat sich das OLG Frankfurt im November 2020 gleich in zwei Entscheidungen befassen müssen.
In der Entscheidung vom 11.11.2020 leitete die Kindesmutter ein gerichtliches Verfahren zur Umgangsregelung zwischen ihrem getrenntlebenden Ehemann und den gemeinsamen drei Söhnen ein. Während die Kinder sich ausdrücklich für einen Kontakt mit ihrem Vater aussprachen und anlässlich ihrer gerichtlichen Anhörung diesen Wunsch auch konsequent wiederholten, wurde der Kontakt seitens des Vaters mit der Begründung abgelehnt, dass er unter erheblichem beruflichen Druck stehe bzw. aus seiner neuen Beziehung ein weiteres Kind hervorgegangen sei, so dass er sich aus tatsächlichen Gründen zu einer Wahrnehmung der Umgangskontakte außer Stande sehe.
Orientiert an einer gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat der Senat dann auch der Beschwerde des Vaters, mit der er sich gegen die familiengerichtliche Entscheidung zur Wehr setzte, durch die er zur Wahrnehmung von Umgangskontakten verpflichtet wurde, eine Absage erteilt. Der Senat hat insbesondere darauf verwiesen, dass die Umgangsverweigerung einen maßgeblichen für das Kind und seine Entwicklung entscheidenden Entzug elterlicher Verantwortung und zugleich die Vernachlässigung eines wesentlichen Teils der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG statuierten Erziehungspflicht darstellt bzw. der mit der elterlichen Umgangspflicht verbundene Eingriff in deren Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit wegen der den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten und auferlegten Verantwortung für ihr Kind und wegen des Rechtes des Kindes auf Pflege und Erziehung durch die Eltern gerechtfertigt ist.
Auch in dem der Entscheidung vom 24.11.2020 zugrundeliegenden Sachverhalt verweigerte der Vater die Umgangskontakte mit dem gemeinsamen knapp zweijährigen Kind. Allerdings war es in dem gerichtlichen Verfahren der Antragsteller, der Umgangskontakte dem Grunde nach einforderte, allerdings nur unter der von ihm vorgegebenen Bedingung eines zusammenhängenden Ferienumgangs an seinem Wohnort. Die von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung, mit der zunächst regelmäßige Kontakte am Tag festgelegt wurden, blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat der Senat u.a. darauf verwiesen, dass ein Umgang mit Übernachtungen im Haushalt des Vaters derzeit nicht in Betracht kommen, da es einer entsprechenden Vorbereitung des Kindes bedürfe, nachdem über längere Zeit keine Kontakte durch den Vater wahrgenommen wurden und er seinen Wohnsitz auch an einen rund 400 km von der Wohnung der Mutter gelegenen Ort verlegt hatte. Der Senat hat letztlich festgestellt, dass es in diesem Fall keiner Umgangsregelung bedarf, so dass dem Vater freigestellt wurde, zunächst die Voraussetzungen zu schaffen, um der von ihm selbst verantworteten Entfremdung entgegenzuwirken.
Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen gehört in der Regel zum Wohl des Kindes, wobei § 1684 Abs. 1 BGB den verfassungsunmittelbaren Anspruch des Kindes auf Umgang mit jedem seiner Elternteile konkretisiert. Bei der Verwirklichung des Umgangsrechts sind vorrangig die Interessen des Kindes zu berücksichtigen, wobei der nicht betreuende Elternteil eine Pflicht zum Umgang mit dem Kind hat, so dass auch auf ein Umgangsrecht nicht rechtswirksam verzichtet werden kann.
In der Grundsatzentscheidung vom 1.4.2008 hat das BVerfG hervorgehoben, dass gegenüber einem umgangsunwilligen Elternteil der Umgang mit dem Kind zwar grundsätzlich unter Inanspruchnahme von Ordnungsmittel umgesetzt werden könnte, ein derart erzwungener Umgang in der Regel wohl aber nicht dem Kindeswohl dienen würde (BVerfG v. 1.4.2008 – 1 BvR 1620/04, FamRB 2008, 174).
Ebenso wie in den Fällen des Umgangsboykotts durch den betreuenden Elternteil ist auch in den Fällen einer bestehenden Umgangsverweigerung zu hoffen, dass Elternteile sich auf die ihnen gegenüber ihren Kindern bestehende Verantwortung besinnen und unter Zurückstellung eigener Befindlichkeiten ihr Verhalten an den vorrangigen Belangen ihres Kindes ausrichten.