Jeder, der im Familienrecht tätig ist, hat diese Momente schon erlebt, wenn der Begriff des „Fremdschämens“ für das Benehmen eines Mandanten ganz neue Dimensionen erhält. Als Anwalt oder Anwältin ist man aber in der Lage, sich von einem solchen Verhalten zu distanzieren und ggf. das Mandat zu beenden. In dieser vorteilhaften Situation sind Kinder nicht. Sie müssen nicht nur das unsägliche Benehmen ihrer Eltern aushalten, sondern prägende Situationen (hier: die Einschulung) ertragen, die Gleichaltrige positiv in ihrem weiteren Leben begleiten werden, ihnen jedoch ein Leben lang als beschämend und peinlich in Erinnerung bleiben werden.
In einem Beschluss vom 30.8.2021 hat sich das Pfälzische OLG mit einem entsprechenden Verhalten der Eltern zweier Kinder im Alter von fünf und sechs Jahren auseinandersetzen müssen (Pfälz. OLG v. 30.8.2021 – 2 UHF 2/21). Im Juli 2021 war der Mutter die alleinige Sorge für die Kinder übertragen und dem Vater ein vom Kinderschutzbund zu begleitender wöchentlicher Umgang von jeweils zwei Stunden zuerkannt worden, wobei gegen diese Umgangsregelung seitens des Vaters ein Rechtsmittel, über das bislang noch nicht entschieden ist, eingelegt wurde. Zwischen den Eltern besteht ein außergewöhnlich tiefgreifender Konflikt, der zusätzlich durch den Vorwurf des Vaters befeuert wird, die Mutter habe die Kinder sexuell missbraucht.
Im Wege eines Eilverfahrens begehrte der Vater die Teilnahme an der Einschulungsfeier eines der Kinder, nachdem ihm die Mutter eine solche Teilnahme unter Androhung eines Polizeieinsatzes verboten hatte.
Der Senat hat den Antrag zurückgewiesen, da eine Teilnahme des Vaters an der Einschulungsfreier nicht kindeswohldienlich sei, folgend aus dem Risiko des Austauschs von Feindseligkeiten im Fall des Aufeinandertreffens der Eltern. Eine „Eskalation auf offener Bühne“ mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind müsse verhindert werden. Der Vater räume selbst ein, dass er in den letzten 18 Monaten keinen Kontakt zu den Kindern hatte und es daher eine Umgangsanbahnung bedürfe. Damit könne aber ein Wiedersehen bei der Einschulungsfeier zu einer Überforderung des Kindes führen.
Durch den Umgang sollen emotionale Bindungen aufrechterhalten und vertieft werden. Für die seelische Entwicklung des Kindes ist es von essentieller Bedeutung, dass es nicht nur den betreuenden Elternteil als Bindungspartner hat, sondern die Beziehung auch zu dem anderen Elternteil so gut als möglich erhalten bleibt. Gerade einmalige Feste, wie die Einschulung, Konfirmation oder Kommunion sind für das Kind besondere Anlässe, die es zudem in besonders starkem Maß mit der Tatsache konfrontieren, dass der frühere Familienverband unwiederbringlich zerbrochen ist. Welchem Leidensdruck Kinder ausgesetzt werden, die bei solchen Anlässen auf die Anwesenheit eines Elternteils verzichten müssen, wird offensichtlich von Eltern nicht realisiert, deren einerseits unkontrolliertes Benehmen Anlass für eine zu befürchtende Eskalation ist bzw. die andererseits schon „vorbeugend“ mit einem Polizeieinsatz drohen. Eltern, die mit ihrem Verhalten gänzlich außer Kontrolle geraten sind, jeglichen Blick für die Belange ihrer Kinder verloren haben und deren Weltbild sich nur noch um ihre eigenen Befindlichkeiten und vermeintlichen Ansprüche dreht, lassen die professionellen Verfahrensbeteiligten zunehmend ratlos zurück in dem Bewusstsein, dass wir vielleicht an der einen oder anderen Stelle noch eine weitere Eskalation vermeiden helfen, jedoch nicht mehr den Kindern bereits längst zugefügten und sie ein Leben lang begleitenden Schaden verhindern oder gar beheben können.