{"id":101,"date":"2016-09-08T14:51:36","date_gmt":"2016-09-08T12:51:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=101"},"modified":"2016-09-08T17:34:10","modified_gmt":"2016-09-08T15:34:10","slug":"ruhen-der-elterlichen-sorge-oder-doch-uebertragung-der-alleinsorge-olg-karlsruhe-v-28-4-2016-18-uf-26515","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/09\/08\/ruhen-der-elterlichen-sorge-oder-doch-uebertragung-der-alleinsorge-olg-karlsruhe-v-28-4-2016-18-uf-26515\/","title":{"rendered":"Ruhen der elterlichen Sorge oder doch \u00dcbertragung der Alleinsorge? (OLG Karlsruhe v. 28.4.2016 \u2013 18 UF 265\/15)"},"content":{"rendered":"<p>Im Zuge des KindRG, das seit dem 1.7.1998 Geltung besitzt, war es wesentliches gesetzgeberisches Anliegen, auch nicht miteinander verheirateten Eltern die Begr\u00fcndung der gemeinsamen Sorge zu erm\u00f6glichen. Gleichzeitig wurde bei verheirateten Eltern im Fall der Scheidung nicht mehr von Amts wegen im Verbund \u00fcber die Sorge entschieden. Zur Herstellung der Alleinsorge bedurfte es nun vielmehr eines ausdr\u00fccklichen Antrags. In der Rechtsprechung wurde daher zun\u00e4chst vielfach die Auffassung vertreten, dass zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis geschaffen worden sei. Es bedurfte zum damaligen Zeitpunkt \u2013 wie auch aktuell im Zusammenhang mit \u00a7 1626a BGB \u2013 erst einer klarstellenden Entscheidung des BGH, dass es einen solchen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht gibt. Gleichwohl ist in der Praxis unver\u00e4ndert ein Antrag auf \u00dcbertragung der Alleinsorge an hohe H\u00fcrden gekn\u00fcpft und wird nicht selten mit dem Argument ausgehebelt, dass es im konkreten Sachverhalt doch gerade keine akute Entscheidungsnotwendigkeit gebe, so dass es auch bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Nicht nur im Fall der Inhaftierung eines Elternteils kann eine bestehende gemeinsame Sorge zu Handlungshemmnissen f\u00fchren. Auch in zahlreichen gemischt-nationalen Ehen ergeben sich zunehmend Situationen, in denen ein Elternteil sich zeitweise oder l\u00e4ngerfristig in seinem Heimatland aufh\u00e4lt und dort im Fall zu treffender Entscheidungen gerade nicht kurzfristig erreichbar ist, um in Entscheidungen einbezogen werden zu k\u00f6nnen, oder m\u00f6glicherweise sogar ganz bewusst seine Erreichbarkeit verhindert. Mit einer sehr spezifischen Fallkonstellation hatte sich das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung vom 28.4.2016 auseinander zu setzen: In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hielt sich der Vater des Kindes an nicht n\u00e4her bekanntem Ort im Irak auf \u2013 erkennbar als <strong>Mitglied des IS<\/strong>. Der <strong>Antrag der Mutter auf \u00dcbertragung der Alleinsorge wurde erstinstanzlich zur\u00fcckgewiesen<\/strong>, wobei das Familiengericht die Auffassung vertrat, dass es einer Sorgerechtsregelung nicht bed\u00fcrfe, <strong>da die elterliche Sorge des Vaters ohnehin ruhe<\/strong>.<\/p>\n<p>Die <strong>rechtliche Situation<\/strong> stellt sich so dar, dass das <strong>Ruhen der elterlichen Sorge<\/strong> in seiner Gesamtheit oder in Teilbereichen familiengerichtlich festgestellt wird, wenn ein Elternteil aus tats\u00e4chlichen (\u00a7 1674 Abs. 1 BGB) bzw. aus rechtlichen Gr\u00fcnden (\u00a7 1673 BGB) \u2013 etwa folgend aus einer Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit bzw. beschr\u00e4nkten Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit \u2013 an der Sorgerechtsaus\u00fcbung gehindert ist oder aber er in die Adoption des Kindes eingewilligt hat (\u00a7 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB). Praktische Bedeutung hat die tats\u00e4chliche Verhinderung sowohl in den F\u00e4llen der Inhaftierung eines Elternteils \u2013 wobei sich diese aber nicht nur \u00fcber einen kurzen Zeitraum erstrecken darf \u2013 aber auch dann, wenn ein Elternteil sich im Ausland aufh\u00e4lt und dort tats\u00e4chlich nicht erreichbar ist. F\u00fcr die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gilt der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, d.h. das Gericht muss jeweils pr\u00fcfen, ob die Feststellung des Ruhens auf Teilbereiche der elterlichen Sorge begrenzt werden kann. Unabh\u00e4ngig davon, ob die elterliche Sorge in ihrer Gesamtheit oder lediglich in Teilbereichen ruht, bleibt gleichwohl der an der Aus\u00fcbung der Sorge verhinderte Elternteil Inhaber des Rechts, so dass bei Wegfall des Verhinderungsgrundes sein Sorgerecht wieder auflebt.<\/p>\n<p>Wird demgegen\u00fcber von einem Elternteil die <strong>\u00dcbertragung der Alleinsorge<\/strong> begehrt, so orientiert sich die im Rahmen der sog. gro\u00dfen Kindeswohlpr\u00fcfung nach \u00a7 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzunehmende Abw\u00e4gung an der Frage der objektiven Kooperationsf\u00e4higkeit und subjektiven Kooperationswilligkeit der Eltern. Sie setzt jeweils eine tragf\u00e4hige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, die es ihnen erm\u00f6glicht, ihre Elternverantwortung am Kindeswohl orientiert wahrzunehmen.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung<\/strong> sollte durchaus dem Mandanten verdeutlicht werden, dass die gemeinsame Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge grunds\u00e4tzlich im Interesse des Kindes liegt und auch im Rahmen einer bestehenden Partnerschaft unterschiedliche Auffassungen zur Erziehung letztlich im Gespr\u00e4chswege einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Gleichwohl bedeutet dies jedoch nicht \u2013 und dies wird in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung so auch nicht vorausgesetzt \u2013 dass bedingungslos an der gemeinsamen elterlichen Sorge festzuhalten ist. Wenn ein respektvoller Umgang der Eltern nicht mehr zu erwarten ist, steht dies auch der am Kindeswohl orientierten gemeinsamen Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge entgegen. Hat sich ein im Ausland lebender <strong>Elternteil von der geltenden Rechtsordnung gel\u00f6st<\/strong> und stellt er im Fall seiner R\u00fcckkehr f\u00fcr das Kind und den jeweils anderen Elternteil eine Gef\u00e4hrdung dar, so ist <strong>kein Raum f\u00fcr das Ruhen der elterlichen Sorge<\/strong>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zuge des KindRG, das seit dem 1.7.1998 Geltung besitzt, war es wesentliches gesetzgeberisches Anliegen, auch nicht miteinander verheirateten Eltern die Begr\u00fcndung der gemeinsamen Sorge zu erm\u00f6glichen. Gleichzeitig wurde bei verheirateten Eltern im Fall der Scheidung nicht mehr von Amts wegen im Verbund \u00fcber die Sorge entschieden. 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