{"id":1049,"date":"2023-05-26T12:29:01","date_gmt":"2023-05-26T10:29:01","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1049"},"modified":"2023-05-26T12:29:54","modified_gmt":"2023-05-26T10:29:54","slug":"kein-verlust-sorgerechtlicher-kompetenzen-allein-aufgrund-religioeser-zugehoerigkeit-kg-v-5-9-2022-16-uf-64-22","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2023\/05\/26\/kein-verlust-sorgerechtlicher-kompetenzen-allein-aufgrund-religioeser-zugehoerigkeit-kg-v-5-9-2022-16-uf-64-22\/","title":{"rendered":"Kein Verlust sorgerechtlicher Kompetenzen allein aufgrund religi\u00f6ser Zugeh\u00f6rigkeit (KG v. 5.9.2022 \u2013 16 UF 64\/22)"},"content":{"rendered":"<p>Der Umsetzung medizinischer Ma\u00dfnahmen f\u00fcr ein Kind k\u00f6nnen, aus der Religionszugeh\u00f6rigkeit eines oder beider Elternteile folgend, Hindernisse entgegenstehen, etwa die Verweigerung auch medizinisch indizierter Bluttransfusionen. Geh\u00f6rt ein Elternteil jedoch der jeweils verweigernden Religionsgemeinschaft nicht an, so kann sich die Frage ergeben, ob das Kindeswohl die \u00dcbertragung der elterlichen Sorge \u2013 zumindest in Teilbereichen \u2013 auf diesen Elternteil erfordert, um im Notfall ein unverz\u00fcgliches Handeln zu gew\u00e4hrleisten. Mit einem entsprechenden Sachverhalt hat sich das KG befasst.<\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt beantragte der Vater des 2009 geborenen Kindes die \u00dcbertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zur Vornahme einer Bluttransfusion bzw. zu Operationen, f\u00fcr die eine Bluttransfusion erforderlich sein k\u00f6nnte unter Verweis auf die Zugeh\u00f6rigkeit der Mutter zu den Zeugen Jehovas und deren Ablehnung entsprechender Behandlungen. Gegen die Entscheidung des Ausgangsgerichts, durch die dem Vater antragsgem\u00e4\u00df die Entscheidungsbefugnis \u00fcbertragen wurde, legte die Mutter Beschwerde ein. Der Senat hat die Ausgangsentscheidung abge\u00e4ndert und den Antrag des Vaters zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat er ausgef\u00fchrt, dass der Antrag nicht auf \u00a7 1628 Satz 1 BGB gest\u00fctzt werden k\u00f6nne, da es sich bei der beantragten Entscheidung nicht um eine einzelne Angelegenheit oder bestimmte Angelegenheit der elterlichen Sorge handele. Auch die \u00dcbertragung dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge nach \u00a7 1671 BGB sei nicht gerechtfertigt, da es ansonsten der Mutter verwehrt werde, bei schwerwiegenden Erkrankungen des Kindes, in eigener Verantwortung, unter Ber\u00fccksichtigung des Kindeswillens und im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Vater, zum Wohl des Kindes die beste medizinische Behandlung auszuw\u00e4hlen. Allein aus ihrer derzeit ablehnenden Haltung k\u00f6nne nicht geschlossen werden, dass sie sich, sollte ein R\u00fcckgriff auf von ihr akzeptierte alternative Behandlungsmethoden nicht m\u00f6glich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sein, auf Kosten der Gesundheit oder das Leben ihres Kindes gleichwohl gegen eine Transfusion entschieden werde. Im Notfall w\u00fcrden sich die behandelnden \u00c4rzte zudem am mutma\u00dflichen Willen des Patienten bzw. seiner Eltern orientieren. Sei dieser Wille nicht zweifelsfrei zu ermitteln, so werde vermutet, dass eine erforderliche Transfusion im wohlverstandenen Interesse des Patienten liege. Selbst soweit im Notfall nur die Mutter als allein vertretungsberechtigte Person vorhanden w\u00e4re und die Transfusion verweigere, bed\u00fcrfe es vorab einer gerichtlichen Entscheidung gem. \u00a7 1666 BGB, da eine missbr\u00e4uchliche Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge im Raum stehe. Verbleibe keine Zeit f\u00fcr die gerichtliche Entscheidung, so liege ein Notfall vor, in dem der Arzt verpflichtet sei, das Leben und die Gesundheit des Kindes durch medizinisch notwendige Ma\u00dfnahmen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>In seiner Entscheidung richtet das KG den Blick auf die f\u00fcr die Praxis bedeutsame Differenzierung zwischen den Anwendungsbereichen des \u00a7 1628 BGB sowie des \u00a7 1671 BGB. Gerade soweit lediglich nur Teilbereiche der elterlichen Sorge im Streit sind, werden h\u00e4ufig die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ausreichend beachtet.<\/p>\n<p>\u00a7 1628 BGB Norm findet ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit konkret situativen Entscheidungen Anwendung, d.h., wenn die Eltern zu einer spezifischen Einzelangelegenheit, die f\u00fcr das Kind von wesentlicher Bedeutung ist, kein Einvernehmen erzielen k\u00f6nnen. Derart \u201epunktuell-sachbezogene Konflikte\u201c k\u00f6nnen sich etwa auf den Besuch einer bestimmten Schule oder die Durchf\u00fchrung eines konkreten medizinischen Eingriffs richten. Das Gericht \u00fcbertr\u00e4gt sodann die Entscheidungskompetenz zu der konkreten Angelegenheit jenem Elternteil, dessen Vorschlag dem Kindeswohl am besten entspricht, ohne dass im \u00dcbrigen jedoch in das Recht der elterlichen Sorge eingegriffen wird, d.h., das Gericht ist nicht zu einer eigenen Sachentscheidung befugt.<\/p>\n<p>Davon abzugrenzen ist die auf \u00a7 1671 BGB gest\u00fctzte \u00dcbertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge, d.h. etwa die Entscheidungsbefugnis zu schulischen Angelegenheiten in ihrer Gesamtheit oder der gesamten medizinischen Versorgung des Kindes. Hier intendiert die gerichtliche Entscheidung zwingend einen Eingriff in das Recht der elterlichen Sorge, d.h., auf der Grundlage der nach \u00a7 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB durchzuf\u00fchrenden doppelten Kindeswohlpr\u00fcfung weist das Gericht in seiner Entscheidung den beantragten Teilbereich der Sorge einem Elternteil zur Aus\u00fcbung zu, so dass dieser Elternteil k\u00fcnftig in diesem Teilbereich zu allen Einzelfragen allein entscheidungsbefugt ist.<\/p>\n<p>Ein auf \u00a7 1671 BGB gest\u00fctzter Antrag enth\u00e4lt daher immer als \u201eMinus\u201c auch einen Antrag nach \u00a7 1628 BGB, so dass auch eine Umdeutung m\u00f6glich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Umsetzung medizinischer Ma\u00dfnahmen f\u00fcr ein Kind k\u00f6nnen, aus der Religionszugeh\u00f6rigkeit eines oder beider Elternteile folgend, Hindernisse entgegenstehen, etwa die Verweigerung auch medizinisch indizierter Bluttransfusionen. 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