{"id":1053,"date":"2023-06-20T08:16:56","date_gmt":"2023-06-20T06:16:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1053"},"modified":"2023-06-26T08:33:02","modified_gmt":"2023-06-26T06:33:02","slug":"das-gestaendnis-warum-anwalt-und-richterschaft-bei-teilungsordnungen-genau-hinschauen-sollte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2023\/06\/20\/das-gestaendnis-warum-anwalt-und-richterschaft-bei-teilungsordnungen-genau-hinschauen-sollte\/","title":{"rendered":"Das Gest\u00e4ndnis \u2013 warum Anwalt- und Richterschaft bei Teilungsordnungen genau hinschauen sollten"},"content":{"rendered":"<p>Was wie der (bereits mehrfach verwendete) Titel eines spannenden vielleicht auch tiefsch\u00fcrfenden Romans oder eines Fortbildungsseminars einer anderen fachanwaltlichen Spezies aussieht, hat gleichwohl einen familienrechtlichen Bezug. Wer jetzt aber l\u00fcstern tiefe Einblicke ins Scheidungsrecht erwartet, wird entt\u00e4uscht. Das Scheidungsrecht ist tot (oder kann sich jemand an ein streitiges Scheidungsverfahren erinnern?). Das Scheidungsfolgenrecht aber lebt, und mit ihm das Versorgungsausgleichsrecht. Von dem erwarten sich die Scheidungspartner einen mehr oder minder gelungenen halbteiligen Ausgleich des ehezeitlichen Versorgungserwerbs. Meist scheitert dieser nicht einmal am guten Willen der Scheidungswilligen, sondern \u201ean widrigen Umst\u00e4nden\u201c.<\/p>\n<p>So auch in einem Fall, in dem es um die Teilung einer zertifizierten Riester-Versorgung ging, die von der Generali Deutschland Lebensversicherung AG unter dem Vertrauen schaffenden Markennamen RiesterRente STRATEGIE PLUS angeboten wird. Ihre interne Teilung sollte der 48 Jahre alten Ehefrau eine Versorgung aus einem Ausgleichswert von rd. 35.000 \u20ac und aus diesem dann mit Renteneintritt (67) eine Rente verschaffen. Gericht und ausgleichsberechtigte Ehefrau vertrauten der \u201eZertifizierung\u201c der Versorgung durch die BaFin, nur die Anw\u00e4ltin der Frau schaute in die Teilungsordnung der Generali und entdeckte in deren \u00a7 5 Sonderbares: Die Versorgung zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person sollte zu den \u201eaktuellen Rechnungsgrundlagen\u201c begr\u00fcndet, der Ausgleichswert um die \u201eh\u00e4lftigen Kosten\u201c vermindert und die Versorgung aus dem so verminderten Ausgleichswert zum Zeitpunkt der Rechtskraft eingerichtet werden.<\/p>\n<p>Die nach dieser \u201eIrritation\u201c vom Gericht um Aufkl\u00e4rung gebetene Generali zierte sich etwas, um schlie\u00dflich \u2013 gest\u00e4ndnisartig \u2013 wie folgt zu formulieren:<\/p>\n<p><em>\u201eIm Rahmen unserer Teilungsanordnung begr\u00fcnden wir f\u00fcr die Ausgleichsberechtigte einen neuen Vertrag. Diesem liegen nicht die gleichen Konditionen wie dem Quellvertrag zugrunde. Der Rechnungszins des neuen Vertrages w\u00e4re 0,25 % anstatt wie im Quellvertrag 1,75 %. Dieses hat Auswirkungen auf die H\u00f6he der garantierten Verzinsung des konventionell angelegten Guthabens, sowie die H\u00f6he der garantierten Rente.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Besser h\u00e4tte man es kaum formulieren k\u00f6nnen, nur konkreter.<\/p>\n<p>Allein die Absenkung des Rechnungszinses bewirkt einen Rentenverlust f\u00fcr die ausgleichsberechtigte Person von rund 58 % gegen\u00fcber der Quellversorgung und jedes weitere Jahr der Verfahrensverz\u00f6gerung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung verschafft dem Versorgungstr\u00e4ger nochmals einen Gewinn von etwa 1,8 %, weil Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person an der Wertentwicklung des Anrechts zwischen Ehezeitende und Eintritt der Rechtskraft entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gew\u00e4hrleistet ist (BGH v. 19.8.2015 &#8211; XII ZB 443\/14, FamRZ 2015, 1869 m. Anm. <em>Holzwarth<\/em> = FamRB 2015, 407 [<em>Norpoth<\/em>]; BGH v. 7.9.2011 &#8211; XII ZB 546\/10, FamRZ 2011, 1785 = FamRB 2011, 330 [<em>Hau\u00df<\/em>]).<\/p>\n<p>Es m\u00fcsste daher wie folgt tenoriert werden:<\/p>\n<p><em>&#8222;Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der &lt;ausgleichspflichtigen Person&gt; bei der Generali &lt;VersNr. &#8230;&gt; zu Gunsten der &lt;ausgleichsberechtigten Person&gt; bezogen auf den \u2026 (Ehezeitende) eine Versorgung aus einem Ausgleichswert in H\u00f6he von 35.000,00 \u20ac (Kapitalwert) nach Ma\u00dfgabe der Teilungsordnung des Versorgungstr\u00e4gers in der Fassung vom 01.07.2020 \u00fcbertragen,<\/em><\/p>\n<p><em>mit der Ma\u00dfgabe, dass abweichend von &lt; 5. 3.\u00a0Spstrich &gt; der Teilungsordnung des Versorgungstr\u00e4gers<\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>auf das zu begr\u00fcndende Anrecht Rechnungszins und Sterbetafel der auszugleichenden Versorgung anzuwenden sind,<\/em><\/li>\n<li><em>ein Abzug der Teilungskosten vom titulierten Ausgleichsbetrag unzul\u00e4ssig ist,<\/em><\/li>\n<li><em>eine Abweichung vom gerichtlich festgelegten Ausgleichsbetrag unzul\u00e4ssig ist,<\/em><\/li>\n<li><em>der Ausgleichswert zwischen dem \u2026 (Ehezeitende) und dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung mit dem Zinssatz aufzuzinsen ist, mit dem auch der Ausgleichswert berechnet wurde.&#8220;<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenn ich mich recht an die \u2013 zugegeben lange zur\u00fcckliegende \u2013 T\u00e4tigkeit im Strafrecht erinnere, wirken Gest\u00e4ndnisse nur dann strafmildernd, wenn sie ehrlich und mit \u201et\u00e4tiger Reue\u201c geleistet werden. T\u00e4tige Reue k\u00f6nnte die Generali einfach leisten: Sie m\u00fcsste nur die Teilungsanordnung der Rechtsprechung und der Rechtslage anpassen.<\/p>\n<p>Solange das nicht geschehen ist, ist die Mandantschaft auf die Aufmerksamkeit von Anwalt- und Richterschaft angewiesen. Um diese Aufmerksamkeit leichter zu machen verweisen wir auf die ein weiteres Mal aktualisierte Beanstandungsliste mit nunmehr fast 300 Teilungsordnungen, die Sie hier herunterladen k\u00f6nnen: <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-content\/uploads\/sites\/8\/2023\/06\/Teilungsordnungen-auf-dem-Pruefstand_6-2023.pdf\">Teilungsordnungen auf dem Pr\u00fcfstand_6-2023<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was wie der (bereits mehrfach verwendete) Titel eines spannenden vielleicht auch tiefsch\u00fcrfenden Romans oder eines Fortbildungsseminars einer anderen fachanwaltlichen Spezies aussieht, hat gleichwohl einen familienrechtlichen Bezug. 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