{"id":1068,"date":"2023-08-03T18:20:09","date_gmt":"2023-08-03T16:20:09","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1068"},"modified":"2023-08-03T18:20:32","modified_gmt":"2023-08-03T16:20:32","slug":"die-kleinen-fallstricke-der-umgangsregelung-olg-frankfurt-v-05-06-2023-6-wf-68-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2023\/08\/03\/die-kleinen-fallstricke-der-umgangsregelung-olg-frankfurt-v-05-06-2023-6-wf-68-23\/","title":{"rendered":"Die kleinen \u201eFallstricke\u201c der Umgangsregelung (OLG Frankfurt v. 5.6.2023 \u20136 WF 68\/23)"},"content":{"rendered":"<p>Dass mit einer familiengerichtlichen Regelung oder einem gerichtlich gebilligten Vergleich zur Umgangsregelung nicht zwingend Befriedung im Verh\u00e4ltnis der Beteiligten eintritt, ist hinl\u00e4nglich bekannt. Durchaus kann sich in Einzelf\u00e4llen aber auch der Eindruck ergeben, dass geradezu L\u00fccken in der Regelung gesucht werden, um ein neues Streitfeld zu er\u00f6ffnen. Die Vollstreckbarkeit von Umgangsregelungen bietet dabei immer einen willkommenen Anlass. Das OLG Frankfurt hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit einer solchen Problematik auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der Umgang des Vaters mit den Kindern durch Beschluss geregelt, so dass er sie u.a. in den ungeraden Wochen von Freitag nach Schulende bis Sonntag um 17.00 Uhr und in den Weihnachtsferien in geraden Kalenderjahren nach dem letzten Schultag um 10.00 Uhr bis zum folgenden 25.12. um 11.00 Uhr zu sich nehmen konnte<em>. <\/em>Am 4.11.2022, 22.11.2022, 18.1.2023, 19.1.2023, 25.1.2023 und vom 26.1.2023 bis 28.1.2023 nahm der Vater den Sohn nach der Schule mit zu sich bzw. ging das Kind eigenm\u00e4chtig zum Vater. Vom 26.1.2023 bis 28.1.2023 verbrachte der Sohn auch die N\u00e4chte beim Vater. Mit der Tochter holte der Vater vom 16.12.2022 bis 18.12.2022 einen ausgefallenen Wochenendkontakt nach und brachte sie um 17.30 Uhr zur Mutter zur\u00fcck. Die Versp\u00e4tung teilte er per SMS mit und begr\u00fcndete sie damit, dass das Kind noch habe essen m\u00fcssen. Nach dem Weihnachtsumgang, der nur mit der Tochter stattfand, brachte der Vater sie am 25.12. um 14.30 Uhr zur\u00fcck und verwies auf eine Autopanne. Auf den Antrag der Mutter verh\u00e4ngte das Ausgangsgericht gegen den Vater Ordnungshaft von je einem Tag f\u00fcr die Verst\u00f6\u00dfe gegen die Umgangsregelung in der Zeit vom 4.11.2022 bis 25.1.2023 sowie von weiteren 5 Tagen f\u00fcr einen Versto\u00df am 26.1.2023. Auf die sofortige Beschwerde des Vaters hat der Senat die Entscheidung abge\u00e4ndert und wegen der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung am 18.12.2022 und am 25.12.2022 ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 500 \u20ac festgesetzt. Im \u00dcbrigen wurde der Antrag der Mutter zur\u00fcckgewiesen<em>.<\/em><\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung hat der Senat darauf verwiesen, dass die bestehende Umgangsregelung f\u00fcr den Vater kein ausdr\u00fcckliches Gebot beinhaltet, sich au\u00dferhalb der festgelegten Zeiten jeglichen Umgangs mit den Kindern zu enthalten. Soweit der Vater jedoch am 18.12.2022 die Tochter mit einer Versp\u00e4tung von 30 Minuten und am 25.12.2022 mit eine Versp\u00e4tung von mehr als 3 Stunden zur\u00fcckbrachte, wurde er mit seinen vorgetragenen Entschuldigungen nicht geh\u00f6rt, d.h., der Senat hat insoweit ein Ordnungsmittel verh\u00e4ngt, wobei er darauf verwies, dass Auswahl und Bemessung der H\u00f6he des Ordnungsmittels im Ermessen des Gerichts steht, wobei der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gilt, so dass die Anordnung von Ordnungsgeld der Anordnung von Ordnungshalt grunds\u00e4tzlich vorgeht, insbesondere, wenn es sich um die erste Anordnung eines Ordnungsmittels handelt und sich die Vollstreckung noch nicht als wirkungslos hat erweisen k\u00f6nnen<em>. <\/em><\/p>\n<p>Die Entscheidung des OLG Frankfurt lenkt den Blick auf eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik.<\/p>\n<p>Die Verh\u00e4ngung von Ordnungsmittel erfordert grunds\u00e4tzlich einen schuldhaften Versto\u00df gegen eine gerichtliche Entscheidung bzw. einen gerichtlich gebilligten Vergleich. Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die Zuwiderhandlung ist der Antragsteller des Ordnungsmittelverfahrens. Das Gericht wird daher zu bewerten haben, ob ein Versto\u00df gegen die bestehende Regelung vorliegt, so dass sich in diesem Kontext regelm\u00e4\u00dfig die Frage ergibt, ob die Umgangsregelung ausreichend bestimmt und damit \u00fcberhaupt vollstreckungsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Das KG hat in einer Entscheidung des Jahres 2015 (KG v. 13.2.2015 \u2013 13 WF 203\/14, FamRB 2015, 130) die Auffassung vertreten, dass eine positive Umgangsregelung gleichzeitig das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten enthalte, sich au\u00dferhalb der festgelegten Umgangszeiten jeden Kontakts zu dem Kind zu enthalten. Demgegen\u00fcber geht die wohl herrschende Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass eine Verh\u00e4ngung von Ordnungsmitteln wegen Umgangskontakten au\u00dferhalb der festgelegten Umgangszeit voraussetzt, dass sich die Untersagung einer solchen Kontaktaufnahme eindeutig aus dem Tenor der Umgangsregelung ergibt (Pf\u00e4lz. OLG v. 19.10.2021 \u2013 6 WF 202\/21, FamRB 2022, 490; Bdb. OLG v. 14.2.2023 \u2013 9 WF 2\/23, juris; OLG Frankfurt v. 13.9.2017 \u2013 5 WF 63\/16, FamRB 2018, 143).<\/p>\n<p>Gleich zu welcher der jeweiligen Auffassungen man tendiert, folgt aus dieser Meinungsdiskussion f\u00fcr den Praktiker die Notwendigkeit, bei der Protokollierung von Umgangsvergleichen, aber auch der Formulierung einer Anregung zur gerichtlichen Umgangsregelung, dem geltenden Konkretheitsgebot besondere Beachtung zu schenken und m\u00f6glichen \u201eSpitzfindigkeiten\u201c entgegen zu wirken, da diese vor allem f\u00fcr die jeweils betroffenen Kinder weitere Belastungen bedeuten k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass mit einer familiengerichtlichen Regelung oder einem gerichtlich gebilligten Vergleich zur Umgangsregelung nicht zwingend Befriedung im Verh\u00e4ltnis der Beteiligten eintritt, ist hinl\u00e4nglich bekannt. 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