{"id":1074,"date":"2023-11-02T15:13:27","date_gmt":"2023-11-02T14:13:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1074"},"modified":"2023-11-02T15:14:39","modified_gmt":"2023-11-02T14:14:39","slug":"kein-umgang-ohne-nadelstiche-olg-koblenz-v-19-4-2023-13-wf-78-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2023\/11\/02\/kein-umgang-ohne-nadelstiche-olg-koblenz-v-19-4-2023-13-wf-78-23\/","title":{"rendered":"Kein Umgang ohne Nadelstiche (OLG Koblenz v. 19.4.2023 \u2013 13 WF 78\/23)"},"content":{"rendered":"<p>Der Praxis sind die immer wieder gleichgelagerten Beschwerdeanrufe \u2013 in der Regel am Wochenbeginn, d.h. zum Ende eines Umgangswochenendes \u2013 hinl\u00e4nglich bekannt. Zwar stand das Kind p\u00fcnktlich zur Abholung bereit, doch beinhaltete die mitgegebene Tasche eine Bekleidung, die entweder von der Gr\u00f6\u00dfe unpassend, den Witterungsverh\u00e4ltnissen nicht angemessen oder im schlimmsten Fall nur unzureichend gereinigt war. Umgekehrt wurde bei der R\u00fcckverbringung des Kindes die mitgegebene Bekleidung nur teilweise zur\u00fcckgegeben und die Herausgabe der Krankenversicherungskarte komplett vergessen.<\/p>\n<p>Dass diese elterlichen Verhaltensweisen die unterschiedlichsten Zielsetzungen \u2013 keineswegs jedoch die der Sicherstellung des Kindeswohls \u2013 verfolgen, ist leicht durchschaubar, allerdings umso unverst\u00e4ndlicher, als sie gegen eine gefestigte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>In Rechtsprechung und Literatur bestand durchg\u00e4ngig Einvernehmen dar\u00fcber, dass einem Kind anl\u00e4sslich der Wahrnehmung von Umgangskontakten die zu deren ordnungsgem\u00e4\u00dfer Durchf\u00fchrung ebenso erforderliche Bekleidung wie etwa notwendige pers\u00f6nliche Sachen oder Dokumente mitzugeben waren. Uneinheitlich war lediglich die rechtliche Grundlage, auf die diese Verpflichtung gest\u00fctzt werden konnte. Diesen Meinungsstreit hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 27.3.2019 (BGH v. 27.3.2019 \u2013 XII ZB 345\/18, FamRB 2019, 259) beendet und in analoger Anwendung des sich auf das Kind richtenden Herausgabeanspruchs gem. \u00a7 1632 Abs. 1 BGB sowie der Wohlverhaltenspflicht gem. \u00a7 1684 Abs. 2 BGB den Anspruch des Obhutselternteils als auch des umgangsberechtigten Elternteils auf Herausgabe der pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nde, der Bekleidung sowie der Urkunden formuliert, die das Kind w\u00e4hrend seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich ben\u00f6tigt, d.h., auf die es angewiesen ist.<\/p>\n<p>Das OLG Koblenz hat in einem aktuellen Beschluss diese grundlegenden Vorgaben aufgegriffen. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Antragsteller gerichtlich die anteilige Verteilung digitalisierter Kita-Ordner mit Fotos der gemeinsamen Kinder geltend gemacht, um Kopien f\u00fcr den jeweils anderen Elternteil anzufertigen und diesem zur Verf\u00fcgung zu stellen. Erst im Verlauf des Verfahrens stellte die Antragsgegnerin einen USB-Stick mit den digitalisierten Ordnern zur Verf\u00fcgung, so dass der Antragsteller seinen Antrag zur\u00fccknahm. Das Familiengericht legte ihm allerdings die Kosten des Verfahrens auf. Der Antragsteller legte Kostenbeschwerde ein und beantragte die vollst\u00e4ndige Kostenlast der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Der Senat legte unter Ab\u00e4nderung der Ausgangsentscheidung die Gerichtskosten den Eltern je zur H\u00e4lfte auf. Au\u00dfergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.<\/p>\n<p>In seiner Begr\u00fcndung verwies der Senat darauf, dass sich die zu treffende Kostenentscheidung an Billigkeitsgesichtspunkten zu orientieren hat und dabei die bisherigen Erfolgsaussichten der jeweiligen Antr\u00e4ge lediglich summarisch zu pr\u00fcfen sind. In diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sowohl der personensorgeberechtigte Elternteil als auch der umgangsberechtigte Elternteil jeweils in die Lage versetzt werden sollen, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungest\u00f6rt und kindeswohldienlich zu verbringen. Dazu m\u00fcssen ihnen all jene pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nde, Kleidungsst\u00fccke und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind w\u00e4hrend seines Aufenthalts bei dem die Herausgabe begehrenden Elternteil voraussichtlich ben\u00f6tigt und auf die der jeweils berechtigte Elternteil f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Personensorge oder des Umgangsrechts tats\u00e4chlich angewiesen ist. Dem Umgangsberechtigten bleibt es zur eigenen Verantwortung \u00fcberlassen, wie er den Umgang gestaltet, solange damit keine Kindeswohlgef\u00e4hrdung einhergeht. Daher kann er grunds\u00e4tzlich die Herausgabe aller Sachen des Kindes f\u00fcr die Dauer des Umgangs verlangen, die das Kind f\u00fcr die von ihm gew\u00fcnschte Umgangsgestaltung ben\u00f6tigt. Soweit daher f\u00fcr den Umgangskontakt die Sichtung von Fotos beabsichtigt ist, kann dies die Herausgabe der entsprechenden digitalisierten Foto-Ordner umfassen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von einer vermeidbar gewesenen Kostenbelastung durch das gerichtliche Verfahren hat die Antragstellerin mit ihrer Verweigerungshaltung im Ergebnis lediglich erreicht, dass ein weiteres Verfahren initiiert wurde und das Kind eine weitere Auseinandersetzung seiner Eltern um einen eigentlich nichtigen Anlass erleben musste.<\/p>\n<p>Selbst wenn finanzielle Belastungen nicht zu \u00fcberzeugen verm\u00f6gen, sollte es f\u00fcr jeden Elternteil eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit darstellen, dass angemessene Kleidung, das Lieblingskuscheltier beim Einschlafen und die Krankenversicherungskarte bei einem akuten Krankheitsfall f\u00fcr das Kindeswohl essentiell sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Praxis sind die immer wieder gleichgelagerten Beschwerdeanrufe \u2013 in der Regel am Wochenbeginn, d.h. zum Ende eines Umgangswochenendes \u2013 hinl\u00e4nglich bekannt. 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