{"id":1085,"date":"2024-01-29T14:34:58","date_gmt":"2024-01-29T13:34:58","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1085"},"modified":"2024-01-29T14:36:53","modified_gmt":"2024-01-29T13:36:53","slug":"ausschluss-des-persoenlichen-kontakts-auskunft-als-alternative-bdb-olg-v-15-11-2023-13-uf-62-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2024\/01\/29\/ausschluss-des-persoenlichen-kontakts-auskunft-als-alternative-bdb-olg-v-15-11-2023-13-uf-62-23\/","title":{"rendered":"Ausschluss des pers\u00f6nlichen Kontakts \u2013 Auskunft als Alternative? (Bdb. OLG v. 15.11.2023 \u2013 13 UF 62\/23)"},"content":{"rendered":"<p>Durch das zum 13.7.2013 in Kraft getretene Gesetz zur St\u00e4rkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wurde den leiblichen V\u00e4tern, die ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigen, ein Recht auf Umgang einger\u00e4umt, soweit dieser dem Kindeswohl dient. Ebenso wurde ihnen bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindes er\u00f6ffnet, soweit diese Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Auskunftsanspruch der leiblichen V\u00e4ter seit seinem Inkrafttreten gleichrangige Bedeutung neben dem pers\u00f6nlichen Umgang hatte, hat er im Kreis der rechtlichen V\u00e4ter nach wie vor ein Schattendasein. Der Fokus liegt \u2013 durchaus berechtigt \u2013 auf dem pers\u00f6nlichen Umgang mit dem Kind. Im Zug einer steigenden Tendenz hochstreitiger kindschaftsrechtlicher Auseinandersetzungen, in die gewollt oder ungewollt auch die Kinder involviert werden, steigt allerdings auch die Quote der seitens der Kinder erkl\u00e4rten Umgangsverweigerung. F\u00fcr den nicht betreuenden Elternteil ergibt sich damit aber auch die Frage, ob ggf. die Umsetzung zumindest eines Auskunftsanspruchs eine Alternative zum pers\u00f6nlichen Umgang darstellen kann.<\/p>\n<p>Das Brandenburgische OLG hat sich in einer Entscheidung vom 15.11.2023 mit dieser besonderen Problematik auseinandergesetzt:<\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die minderj\u00e4hrige Tochter mit ihrer zwischenzeitlich vollj\u00e4hrigen Schwester zun\u00e4chst nach der Trennung ihrer Eltern im Haushalt ihres Vaters gelebt, war im Zug weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen der Eltern aber zusammen mit ihrer Schwester in den Haushalt der Mutter gewechselt, wobei auf ausdr\u00fccklichen Wunsch der noch minderj\u00e4hrigen Tochter der Umgang mit dem Vater bis zum Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit ausgeschlossen wurde. Dem seitens des Vaters gerichtlich geltend gemachten Auskunftsanspruch ist das Ausgangsgericht im Wesentlichen gefolgt.<\/p>\n<p>Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter sowie der Verfahrensbeist\u00e4ndin hat das Brandenburgische OLG jedoch die Ausgangsentscheidung teilweise aufgehoben und weitergehende Antr\u00e4ge des Vaters abgewiesen. In seiner Begr\u00fcndung hat der Senat darauf verwiesen, dass dem Vater grunds\u00e4tzlich der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, da er weder personensorgeberechtigt ist, noch Umgang mit seiner Tochter hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die begehrte Auskunftserteilung missbr\u00e4uchlich sein k\u00f6nnte, hat der Senat verneint.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung der Auskunft hat er jedoch bejaht vor dem Hintergrund des ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rten Willens der Tochter, da ihr unter Ber\u00fccksichtigung ihres Alters und Entwicklungsstands zuzugestehen war, \u00fcber Informationen zu h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Angelegenheiten selbst zu bestimmen. Dem Auskunftsrecht des Vaters auf Informationen zu station\u00e4ren Krankenhausaufenthalten und deren Grund, \u00fcber den Schulbesuch sowie die Information \u00fcber die Aufnahme einer Berufsausbildung stand das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Tochter entgegen. Nach dem pers\u00f6nlichen Eindruck des Senats war die Jugendliche in der Lage altersgem\u00e4\u00df ihren Willen zu bilden und sich pr\u00e4gnant ausdr\u00fccken. Ihr ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rter Wunsch, dass der Vater kein Foto von ihr oder Informationen \u00fcber ihre schulischen Leistungen, ihren Ausbildungsweg sowie umfassende Ausk\u00fcnfte zu etwaigen Krankenhausaufenthalten erhalte sollte, war daher zu ber\u00fccksichtigen. Belastbare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Interessen der Mutter bei diesen \u00c4u\u00dferungen im Vordergrund standen, ergaben sich nicht, wobei der Senat zudem darauf verweist, dass auch ein manipulierter Wille nicht ohne weiteres unbeachtlich ist, wenn er Ausdruck echter und damit sch\u00fctzenswerter Bindungen ist.<\/p>\n<p>Auskunftsanspr\u00fcche als Alternative zum pers\u00f6nlichen Umgang stehen damit nicht nur unter dem Vorbehalt des berechtigten Interesses des Auskunftsbegehrenden und der Abw\u00e4gung eines m\u00f6glichen Widerspruchs zum Kindeswohl. Der Anspruchsinhalt muss sich zudem am Alter des unmittelbar betroffenen Kindes orientieren, so dass einem sich der Vollj\u00e4hrigkeit n\u00e4hernden Jugendlichen letztlich die Entscheidungsfreiheit verbleiben muss, in welchem Umfang er mit der Weitergabe von Informationen einverstanden ist, die seine h\u00f6chstpers\u00f6nliche Privat- und Intimsph\u00e4re betreffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das zum 13.7.2013 in Kraft getretene Gesetz zur St\u00e4rkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wurde den leiblichen V\u00e4tern, die ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigen, ein Recht auf Umgang einger\u00e4umt, soweit dieser dem Kindeswohl dient. 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