{"id":1088,"date":"2024-03-11T12:45:53","date_gmt":"2024-03-11T11:45:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1088"},"modified":"2024-06-21T14:01:26","modified_gmt":"2024-06-21T12:01:26","slug":"kaffeerunden-splitter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2024\/03\/11\/kaffeerunden-splitter\/","title":{"rendered":"Kaffeerunden-Splitter &#8211; Versorgungsausgleichsgewinne mit Teilrente realisieren"},"content":{"rendered":"<p><em>Am 1. und 3. Mittwoch im Monat findet seit zwei Jahren in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr die \u201eKaffeerunde Versorgungsausgleich\u201c statt, eine virtuelle Diskussion zwischen Anwalt- und Richterschaft, Versicherungsmathematiker:innen, Rentenberater:innen und Versorgungsausgleichsspezialist:innen einiger Versicherungskonzerne statt. Die Veranstaltung wird von FAFamR J\u00f6rn Hau\u00df und VorsRiOLG a.D. Werner Schwamb moderiert. Die Teilnahme steht jeder interessierten Person frei und ist kostenlos. Jede:jeder kann sich mit Fragen und Anregungen an die Kaffeerunde wenden und in den Verteiler aufgenommen werden. Wie in jeder Kaffeerunde k\u00f6nnen Fragen zum Versorgungsausgleich auch w\u00e4hrend der Runde gestellt werden, sinnvoller ist es jedoch, sie zuvor an J\u00f6rn Hau\u00df per Mail zu richten: Hauss@Anwaelte-DU.de. <\/em><\/p>\n<p><em>Der FamRB wird praktisch wichtige \u201eErgebnisse\u201c der Diskussion aus der Kaffeerunde von Zeit zu Zeit auch in seinem Blog vorstellen.<\/em><\/p>\n<p>Die <strong>externe Teilung von Anrechten<\/strong> <strong>der betrieblichen und privaten Altersvorsorge<\/strong> oder die <strong>Abfindung schuldrechtlicher Ausgleichsanspr\u00fcche<\/strong> f\u00fchrt oftmals zu erheblichen <strong>Versorgungsgewinnen<\/strong>, wenn der Ausgleichswert mit einem Rechnungszins unter 3\u00a0% berechnet wurde und die Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) begr\u00fcndet werden kann. Derzeit betragen die Versorgungsgewinne ca. 70\u00a0% f\u00fcr eine 50-j\u00e4hrige ausgleichsberechtigte Person.<\/p>\n<p>Scheitert die Versorgungsbegr\u00fcndung daran, dass die ausgleichsberechtigte Person bereits eine Vollrente wegen Alters bezieht <em>und<\/em> sie die Regelaltersgrenze bereits \u00fcberschritten hat (\u00a7 187 SGB VI) kann jedoch zu ihren Gunsten eine Versorgung durch Beitragszahlung nicht mehr begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Zwar vermindert sich der Vorteil ab Renteneintritt der ausgleichsberechtigten Person kontinuierlich, aber auch im Alter von 70 Jahren betr\u00e4gt er noch rund 15\u00a0%.<\/p>\n<p>Wie bekommt man also den Ausgleichswert einer externen Teilung oder den Abfindungsbetrag eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts (\u00a7\u00a7 23, 24 VersAusglG) trotz Altersrentenbezug und Erreichen der Regelaltersgrenze in die DRV?<\/p>\n<p>Ganz einfach: Die ausgleichsberechtigte Person wechselt zuvor von der Voll- in die Teilrente und beantragt beim Versorgungstr\u00e4ger eine <strong>Teilrente in H\u00f6he von 99,99\u00a0% der Vollrente<\/strong>. Das \u00f6ffnet das Tor der DRV f\u00fcr den Beitrag oder die Abfindungszahlung. Der Versorgungsverlust von 0,01\u00a0% d\u00fcrfte dabei verschmerzbar sein. Wer es nicht glaubt, lese im Rechtsportal der DRV nach: https:\/rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de unter Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) zu \u00a7 42 SGB VI Ziff. 2.2. unter Verweis auf AGVR 4\/2022, TOP 4:<\/p>\n<p>\u201eVersicherte k\u00f6nnen die H\u00f6he der Teilrente in beliebigen Prozentschritten mit zwei Dezimalstellen (Nachkommastellen) w\u00e4hlen. Die Teilrente muss allerdings mindestens 10,00 Prozent der Vollrente betragen (\u00a7 42 Abs. 1 SGB VI). Sie kann h\u00f6chstens in H\u00f6he von 99,99 Prozent in Anspruch genommen werden.\u201c<\/p>\n<p>Wer also ausgleichsberechtigte Personen in Ab\u00e4nderungsverfahren (\u00a7 51 VersAusglG) oder \u00fcber die Abfindung schuldrechtlich auszugleichender Versorgungen (\u00a7\u00a7 23, 24 VersAusglG) ber\u00e4t, sollte tunlichst pr\u00fcfen, ob bei externer Teilung oder Abfindung die gesetzliche Rentenversicherung als Transfergewinne bescherende Zielversorgung in Betracht kommt. Selbst f\u00fcr den betagten Vollrentner ist der vorherige Wechsel zur Teilrente i.H.v. 99,9\u00a0% meist noch g\u00fcnstig. Wird der Abfindungs- oder Ausgleichswert mit einem Rechnungszins von unter 2,3\u00a0% berechnet, ist es selbst f\u00fcr eine 73 Jahre alte Person meist noch g\u00fcnstiger auf 0,01\u00a0% der Vollrente zu verzichten und den externen Ausgleich oder die Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung zu steuern. Beim 68 Jahre alten Vollrentenbezieher wird noch bei einem Rechnungszins von 3,5\u00a0% ein deutlicher Transfergewinn erzielt.<\/p>\n<p>Bei werthaltigen Anrechten helfen Versicherungsmathematikerinnen, Rentenberater, aber auch die auf den Versorgungsausgleich spezialisierte Anwaltschaft konkret weiter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. und 3. Mittwoch im Monat findet seit zwei Jahren in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr die \u201eKaffeerunde Versorgungsausgleich\u201c statt, eine virtuelle Diskussion zwischen Anwalt- und Richterschaft, Versicherungsmathematiker:innen, Rentenberater:innen und Versorgungsausgleichsspezialist:innen einiger Versicherungskonzerne statt. Die Veranstaltung wird von FAFamR J\u00f6rn Hau\u00df und VorsRiOLG a.D. Werner Schwamb moderiert. 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