{"id":1092,"date":"2024-04-19T14:46:10","date_gmt":"2024-04-19T12:46:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1092"},"modified":"2024-04-22T10:22:54","modified_gmt":"2024-04-22T08:22:54","slug":"buchtipp-zoeller-zpo-35-auflage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2024\/04\/19\/buchtipp-zoeller-zpo-35-auflage\/","title":{"rendered":"Buchtipp: Z\u00f6ller, ZPO, 35. Auflage"},"content":{"rendered":"<p><strong>Z\u00f6ller, ZPO, 35.\u00a0Aufl. 2024, Verlag Dr.\u00a0Otto Schmidt KG, K\u00f6ln, mit Datenbankzugang (Freischaltcode im Buch), geb. 3.142\u00a0S., 179\u00a0\u20ac, ISBN 978-3-504-47027-2.<\/strong><\/p>\n<p>Die 35. Auflage des Standardwerks f\u00fcr die zivilprozessuale Praxis erschien im Dezember 2023. Wie sich aus dem Vorwort der Verfasser ergibt, sind alle Rechts\u00e4nderungen kommentiert, die bis zum Redaktionsschluss im Oktober 2023 verabschiedet wurden. Das Werk ist in der Mitte einer \u2013 wie die Autoren des Kommentars anmerken \u2013 von reger Gesetzgebungsaktivit\u00e4t gepr\u00e4gten Legislaturperiode erschienen. Nicht nur die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben sind hier zu nennen, sondern auch die Bestrebungen, den Zivilprozess zu modernisieren und an die Herausforderungen u.a. der Massenklagen und der Digitalisierung anzupassen.<\/p>\n<p>Zusammen mit dem gedruckten Werk wird eine kostenlose Online-Version des gesamten Kommentars einschlie\u00dflich der verlinkten Rechtsprechung zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Autoren haben sich vorgenommen, die Online-Fassung laufend zu aktualisieren, was sich bei \u2013 notwendigerweise stichpunktartiger \u2013 Durchsicht best\u00e4tigt. Gesetze in Planung, die zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses aber noch nicht verabschiedet waren, werden, sobald sie beschlossen sind, zeitnah kommentiert \u2013 etwa das Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG), das im Oktober 2023 verk\u00fcndet wurde. Das darin enthaltene Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), mit dem (Abhilfe-)Klagen von Verbraucherschutzverb\u00e4nden gegen Unternehmer eingef\u00fchrt wurden und in das die Musterfeststellungsklage gem. \u00a7\u00a7\u00a0606\u00a0ff. ZPO a.F. integriert wurde, ist im Oktober 2023 in Kraft getreten. In der Printausgabe findet sich bereits der Hinweis auf eine zeitnahe Kommentierung in der Online-Version, die mittlerweile durch <em>Christoph Althammer<\/em> und <em>Gregor Vollkommer<\/em> erfolgt ist. Einen \u00dcberblick zum VRUG\/VDuG in der Printausgabe gibt <em>Vollkommer<\/em> in den Vorbemerkungen zu \u00a7\u00a7\u00a0606\u2013614 ZPO\u00a0a.F.<\/p>\n<p>Auf die abzusehenden \u00c4nderungen bei \u00a7\u00a0128a ZPO zum Einsatz von Videokonferenztechnik bei m\u00fcndlichen Verhandlungen, kommentiert von <em>Reinhard Greger<\/em>, wird in der Printausgabe ebenfalls hingewiesen. Dort ist auch die aktuelle Rechtsprechung aus 2022 und 2023 eingearbeitet, etwa der durchaus aufsehenerregende Beschluss des BFH v. 30.6.2023, wonach f\u00fcr die Beteiligten w\u00e4hrend der Bild- und Ton\u00fcbertragung nach \u00a7\u00a091a Abs.\u00a01 FGO, der \u00a7\u00a0128a Abs.\u00a01 ZPO entspricht, feststellbar sein muss, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen (s. BFH v. 30.6.2023 \u2013 V B 13\/22, FamRB 2024, 438). Daher m\u00fcssen alle zur Entscheidung berufenen Richter w\u00e4hrend der Videokonferenz sichtbar sein. Daran fehlt es nach Auffassung des BFH jedenfalls dann, wenn f\u00fcr den \u00fcberwiegenden Zeitraum der Verhandlung nur der Vorsitzende Richter zu sehen ist. Die seit dem Redaktionsschluss ver\u00f6ffentlichten Entscheidungen, in denen die Anforderungen an eine Videokonferenz weiter ausgesch\u00e4rft wurden, finden sich in der Online-Fassung, so die Beschl\u00fcsse des BFH v. 18.8.2023 \u2013 IX B 104\/22, FamRB 2023, 439 und des BVerfG v. 15.1.2024 \u2013 1 BvR 1615\/23, FamRB 2024, 90. Der BFH sieht in seiner Entscheidung vom August 2023 das rechtliche Geh\u00f6r dann verletzt, wenn ein im Gerichtssaal anwesender Beteiligter den zugeschalteten Beteiligten nur sehen kann, wenn er sich selbst um 180 Grad dreht. Nach dem Kammerbeschluss des BVerfG vom Januar 2024 kann unter Umst\u00e4nden der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sein, wenn lediglich eine Kamera ohne entsprechende Zoom-Funktion zum Einsatz kommt und daher nicht die M\u00f6glichkeit besteht, die mentale Anwesenheit und Unvoreingenommenheit der Richterbank zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Aktualisierungen sind visuell hervorgehoben und mit Datum der jeweiligen Online-Erg\u00e4nzung versehen, im Fall des Beschlusses des BVerfG vom 15.1.2024 erfolgte sie bereits am 7.2.2024 (!).<\/p>\n<p>Diese laufende Aktualisierung in der kostenlos bereitgestellten Online-Ausgabe ist ein gro\u00dfer Vorzug der Neuausgabe des Z\u00f6ller, in der man auf einen Blick sieht, was hinzugekommen ist, und mit der man damit immer am Puls der Zeit ist. Die Online-Ausgabe weist aber nicht nur dadurch, sondern auch durch die konsequente Verlinkung auf die zitierten Normen und Entscheidungen, auf Querverweise im Kommentar selbst, auf Bundestagsdrucksachen oder online-Quellen, wie z.B. den Leitfaden f\u00fcr Videokonferenzen in grenz\u00fcberschreitenden Gerichtsverfahren, https:\/\/www.consilium.europa.eu\/media\/30588\/qc3012963dec.pdf, einen echten Mehrwert gegen\u00fcber der Printversion auf. Ein kleiner Kritikpunkt dabei ist, dass man sich den Weg zum Online-Kommentar auf der Website des Verlags (Login, Zugang zum lizenzierten Text) noch etwas komfortabler gestaltet vorstellen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Besonders wichtig f\u00fcr den Praktiker sind die Entwicklungen im elektronischen Rechtsverkehr. Die Kommentierung zu \u00a7\u00a0130a ZPO hat sich vom Umfang her in der 35.\u00a0Aufl. gegen\u00fcber der Vorauflage verdoppelt. Auch die Kommentierung zu \u00a7\u00a0130d ZPO hat deutlich zugenommen, nachdem die Nutzungspflicht f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte zum 1.1.2022 wirksam wurde (zwei Randnummern in der 34.\u00a0Aufl. mit zwei Abs\u00e4tzen gegen\u00fcber acht Randnummern in der 35.\u00a0Aufl. mit mehr als eineinhalb Seiten). Zahlreiche Fundstellen aus 2022 und 2023 zu den von der Norm erfassten Erkl\u00e4rungen, den erfassten Einreichern sowie der Ersatzeinreichung bei technischer St\u00f6rung sind in die Printausgabe eingearbeitet. In der Online-Ausgabe finden sich zudem zwei Aktualisierungen vom 4.12.2023 und 1.3.2024 zu Entscheidungen des BGH v. 10.10.2023 \u2013 XI ZB 1\/23, FamRZ 2024, 132 und BGH v. 17.1.2024 \u2013 XII ZB 88\/23, FamRB 2024, 151 (<em>Schwamb<\/em>), wodurch die Aktualit\u00e4t erneut besonders unter Beweis gestellt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Familienrecht stellt die Kommentierung des FamFG und der ZPO in einem Band einen gro\u00dfen Vorteil des Kommentars dar. In der Neuauflage hat sich der Schwerpunkt insoweit etwas ver\u00e4ndert, als sich die Kommentierung des FamFG nunmehr auf den Allgemeinen Teil und die Ehe- und Familienstreitsachen konzentriert. Nicht mehr kommentiert sind die Vorschriften mit den Regelungen zu den Kindschafts\u2011, Abstammungs- und Adoptionssachen sowie zu den Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Gewaltschutz- und Versorgungsausgleichssachen (\u00a7\u00a7\u00a0151\u2013230 FamFG). Die Fokussierung erscheint in einem Kommentar, der haupts\u00e4chlich den Zivilprozess zum Gegenstand hat, nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Die praktisch bedeutsamen Regelungen zu den Verfahren in Unterhaltssachen (\u00a7\u00a7\u00a0231\u2013260 FamFG) werden von <em>Christian Feskorn<\/em> weiterhin in gewohnter Qualit\u00e4t und mit allen aktuellen Entwicklungen kommentiert, ebenso das Verfahren in G\u00fcterrechtssachen (\u00a7\u00a7\u00a0261\u2013265 FamFG), das Verfahren in sonstigen Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen (\u00a7\u00a7\u00a0266\u2013270 FamFG). Selbstverst\u00e4ndlich wird auch in der Kommentierung zum FamFG auf absehbare Gesetzesvorhaben hingewiesen, beispielsweise auf m\u00f6gliche Auswirkungen des geplanten Gesetzes zur F\u00f6rderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten in \u00a7\u00a013 FamFG. Aktuelle Rechtsprechung ist etwa durch eine Online-Aktualisierung vom 25.1.2024 (zu BGH v. 15.11.2023 \u2013 IV ZB 6\/23, FamRZ 2024, 453) eingearbeitet.<\/p>\n<p>In der Gesamtschau erweist sich die elektronische Bereitstellung des Kommentars als au\u00dferordentlich hilfreich: Dies betrifft einerseits die leicht zu nutzende Verlinkung der zus\u00e4tzlichen Materialien und Quellen, andererseits die zeitnah erfolgenden Aktualisierungen aller relevanten Informationen. Dass man bei der Vielfalt konkreter technischer Arbeitsumgebungen (Laptop, Desktop, ein oder mehrere Bildschirme) bei der Gestaltung der Nutzerschnittstelle Kompromisse finden muss und hier weiteres Optimierungspotential zu sehen ist, \u00fcberrascht dagegen nicht. Das \u00fcberaus positive Bild wird dadurch nicht getr\u00fcbt, da der Mehrwert gerade der laufenden Aktualisierungen weit \u00fcberwiegend ist.<\/p>\n<p><em>Pr\u00e4sLG Dr. Bettina Mielke in FamRB 5\/2024<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Z\u00f6ller, ZPO, 35.\u00a0Aufl. 2024, Verlag Dr.\u00a0Otto Schmidt KG, K\u00f6ln, mit Datenbankzugang (Freischaltcode im Buch), geb. 3.142\u00a0S., 179\u00a0\u20ac, ISBN 978-3-504-47027-2. Die 35. Auflage des Standardwerks f\u00fcr die zivilprozessuale Praxis erschien im Dezember 2023. Wie sich aus dem Vorwort der Verfasser ergibt, sind alle Rechts\u00e4nderungen kommentiert, die bis zum Redaktionsschluss im Oktober 2023 verabschiedet wurden. 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