{"id":1121,"date":"2024-06-21T14:16:20","date_gmt":"2024-06-21T12:16:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1121"},"modified":"2024-06-27T10:29:17","modified_gmt":"2024-06-27T08:29:17","slug":"kaffeerunden-splitter-versorgungs-und-teilungsordnung-sind-wichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2024\/06\/21\/kaffeerunden-splitter-versorgungs-und-teilungsordnung-sind-wichtig\/","title":{"rendered":"Kaffeerunden-Splitter &#8211; Versorgungs- und Teilungsordnung sind wichtig"},"content":{"rendered":"<p><em>Am 1. und 3. Mittwoch im Monat findet seit zwei Jahren in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr die \u201eKaffeerunde Versorgungsausgleich\u201c, eine virtuelle Diskussion zwischen Anwalt- und Richterschaft, Versicherungsmathematiker:innen, Rentenberater:innen und Versorgungsausgleichsspezialist:innen einiger Versicherungskonzerne statt. Die Veranstaltung wird von FAFamR J\u00f6rn Hau\u00df und VorsRiOLG a.D. Werner Schwamb moderiert. Die Teilnahme steht jeder interessierten Person frei und ist kostenlos. Jede:r kann sich mit Fragen und Anregungen an die Kaffeerunde wenden und in den Verteiler aufgenommen werden. Wie in jeder Kaffeerunde k\u00f6nnen Fragen zum Versorgungsausgleich auch w\u00e4hrend der Runde gestellt werden, sinnvoller ist es jedoch, sie zuvor an J\u00f6rn Hau\u00df per Mail zu richten: Hauss@Anwaelte-DU.de. <\/em><\/p>\n<p><em>Der FamRB wird praktisch wichtige \u201eErgebnisse\u201c der Diskussion aus der Kaffeerunde von Zeit zu Zeit auch in seinem Blog vorstellen.<\/em><\/p>\n<p>Der Versorgungsausgleich ist zumeist der werthaltigste Teil einer Scheidung. Allerdings ist er oft auch der Fernliegendste. Unterhalt und Zugewinnausgleichszahlungen belasten dagegen sofort. Deshalb ist es menschlich verst\u00e4ndlich, dass sich die scheidungsbereiten Ehegatten und die Anwaltschaft mit dem \u201eKleingeduckten\u201c der auszugleichenden Versorgungen, den Versorgungs- und Teilungsordnungen nicht oder nur ungern besch\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Vorbildlich also, dass eine Kollegin bei einer zugunsten ihrer Mandantin zu teilenden Versorgung r\u00fcgte, dass nach der Teilungsordnung die Versorgung aus dem Ausgleichswert zum Rechtskraftzeitpunkt zu den \u201eaktuellen Versicherungsbedingungen\u201c begr\u00fcndet werden sollte. Ebenso aufmerksam, dass sie die Teilhabe ihrer Mandantin an der Wertenwicklung des ehezeitlich erworbenen Fondsverm\u00f6gens zwischen Ehezeitende und Rechtskraft geltend machte. Der Ausgleich dieser Versorgung war Gegenstand der Entscheidung des OLG Frankfurt v. 21.11.2023 (OLG Frankfurt v. 21.11.2023 \u2013 6 UF 222\/22, FamRB 2024, 143 [<em>Breuers<\/em>]) und diese nun wiederum der \u201eKaffeerunde Versorgungsausgleich\u201c am 21.2.2024 .<\/p>\n<p>Der ern\u00fcchternde Ausgang des Verfahrens war bei genauem Hinsehen dem Typ der auszugleichenden Versorgung geschuldet: Der Versicherungsnehmer konnte aus eine ellenlangen Liste von Fonds beim Versorgungstr\u00e4ger ein Versorgungsverm\u00f6gen ansammeln, beliebige Entnahmen und Neuanlagen w\u00e4hrend der Laufzeit t\u00e4tigen, seine gew\u00e4hlten Fonds austauschen und Anteile daran beliebig ver\u00e4ndern. Es handelt sich also um ein <strong>Eigenmanagement eines reinen Fonds-Vorsorgeverm\u00f6gens<\/strong>. Der Versorgungstr\u00e4ger er\u00f6ffnete der versicherten Person die M\u00f6glichkeit, aus dem so angesammelten Versorgungsverm\u00f6gen zum selbst gew\u00e4hlten Renteneintritt eine Kapitalauszahlung oder zu den dann ma\u00dfgeblichen Berechnungsparametern eine lebenslange Rentenauszahlung zu w\u00e4hlen. Das ehezeitlich aufgebaute Vorsorgeverm\u00f6gen wurde aus der Differenz von eheanf\u00e4nglich und eheendzeitlich vorhandenem Vorsorgeverm\u00f6gen und daraus die Ausgleichswert-Quote gebildet. Mit dieser wurde nach der Teilungsordnung das bei Rechtskraft vorhandene Versorgungsverm\u00f6gen multipliziert und so der \u201eaktualisierte\u201c Ausgleichswert der ausgleichsberechtigten Person gutgeschrieben, die sich ihr Vorsorgeverm\u00f6gen aus einer Liste von rd.\u00a080 angebotenen Fonds selbst zusammenstellen konnte.<\/p>\n<p>Die <strong>Verzinsung des Ausgleichswerts<\/strong> <strong>zwischen Ehezeitende und Rechtskraft<\/strong> war daher nicht anzuordnen, weil die Wertteilhabe am Vorsorgeverm\u00f6gen in dieser Zeit durch die Kursentwicklung der Fonds sichergestellt ist. Und auch die Anordnung, bei der Berechnung der sp\u00e4ter zu zahlenden Versorgung an die ausgleichsberechtigte Person die vertraglich festgelegten Berechnungsparameter der ausgleichspflichtigen Person anzuwenden, war obsolet, weil die bei Renteneintritt ma\u00dfgeblichen Berechnungsparameter f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Rentenh\u00f6he ma\u00dfgeblich sein sollten und damit der Tarifwechsel bzw. die Tarifaktualisierung schon der Quellversorgung beigegeben war.<\/p>\n<p>Die ausf\u00fchrlich und gut begr\u00fcndete Entscheidung des OLG Frankfurt w\u00e4re entbehrlich gewesen, h\u00e4tte der Versorgungstr\u00e4ger die der Versorgung zugrundeliegende Versicherungspolice mit\u00fcbersandt. Ein bisschen schade w\u00e4re das aber auch gewesen, weil wir dann die interessante Entscheidung des OLG mit vielerlei Erkenntnissen \u00fcber die Vielf\u00e4ltigkeit der Versorgungslandschaft nicht h\u00e4tten diskutieren k\u00f6nnen (m\u00fcssen).<\/p>\n<p>Eine Frage blieb aber in der Entscheidung und der Kaffeerunde offen: Wenn der Versicherungsnehmer in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung die Zusammenstellung des Fonds ver\u00e4ndert und dadurch Gewinne oder Verluste generiert werden, partizipiert der ausgleichsberechtigte Ehegatte daran, obwohl es sich um ein nachehezeitliches Ereignis handelt? Diskutieren Sie gern mit!<\/p>\n<p><strong>Beraterhinweis<\/strong><\/p>\n<p>Beim Ausgleich hochwertiger Versorgungen sollte niemand ohne Einsichtnahme in die Versorgungs- und Teilungsordnung den Versorgungsausgleich \u201epassieren lassen\u201c. Es ist fahrl\u00e4ssig, sich auf die Pr\u00fcfungspflicht des Gerichts zu verlassen. Das Gericht haftet nicht f\u00fcr Sch\u00e4den, wohl aber die Anwaltschaft.<\/p>\n<p>Eine <strong>\u201eBeanstandungsliste\u201c von \u00fcber 300 Teilungsordnungen<\/strong> finden Sie hier im Blog unter https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2023\/06\/20\/das-gestaendnis-warum-anwalt-und-richterschaft-bei-teilungsordnungen-genau-hinschauen-sollte\/.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. und 3. Mittwoch im Monat findet seit zwei Jahren in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr die \u201eKaffeerunde Versorgungsausgleich\u201c, eine virtuelle Diskussion zwischen Anwalt- und Richterschaft, Versicherungsmathematiker:innen, Rentenberater:innen und Versorgungsausgleichsspezialist:innen einiger Versicherungskonzerne statt. Die Veranstaltung wird von FAFamR J\u00f6rn Hau\u00df und VorsRiOLG a.D. Werner Schwamb moderiert. 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