{"id":1130,"date":"2024-07-26T11:52:13","date_gmt":"2024-07-26T09:52:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1130"},"modified":"2024-07-26T11:52:13","modified_gmt":"2024-07-26T09:52:13","slug":"kein-ordnungsmittel-ohne-ausdrueckliches-handlungsgebot-bgh-v-21-2-2024-xii-zb-401-23","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2024\/07\/26\/kein-ordnungsmittel-ohne-ausdrueckliches-handlungsgebot-bgh-v-21-2-2024-xii-zb-401-23\/","title":{"rendered":"Kein Ordnungsmittel ohne ausdr\u00fcckliches Handlungsgebot (BGH v. 21.2.2024 \u2013 XII ZB 401\/23)"},"content":{"rendered":"<p>In Rechtsprechung und Literatur wurde bislang die Frage, ob Ordnungsmittel auch dann gegen einen Umgangsberechtigten angeordnet werden k\u00f6nnen, wenn seine Umgangszeiten zwar positiv gerichtlich geregelt sind, \u00a0er allerdings auch au\u00dferhalb dieser geregelten Zeiten Kontakt zu dem Kind aufnimmt.<\/p>\n<p>Vertreten wurde hierzu etwa die Auffassung, dass die positive Umgangsregelung gleichzeitig als Verbot zu verstehen sein soll, sich au\u00dferhalb dieser Zeiten jeglichen Kontakts zu enthalten (z.B. KG v. 13.2.2015 \u2013 13 WF 203\/14, FamRZ 2015, 940 = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2015.04.r.08\">FamRB 2015, 130<\/a> [<em>Clausius<\/em>]). Eine weitere Meinung kn\u00fcpfte prim\u00e4r an Art und Umfang des hergestellten Kontakts an, so dass Kontakte von lediglich kurzer Dauer nur von untergeordneter Bedeutung seien, die kein Ordnungsmittel rechtfertigten (OLG Frankfurt v. 31.10.2016 \u2013 2 WF 302\/16, FamRZ 2017, 744).<\/p>\n<p>In einer Grundsatzentscheidung vom 21.2.2024 hat der BGH (XII ZB 401\/23, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2024.06.i.0231.01.e\">FamRB 2024, 231<\/a> [<em>Clausius<\/em>]) diese Frage nun abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt und sich der weitergehend vertretenen Auffassung angeschlossen, dass eine Umgangsregelung, die eine bestimmte Umgangszeit positiv zuweist, nicht gleichzeitig ein hinreichend bestimmtes und damit ordnungsmittelf\u00e4higes Kontaktverbot f\u00fcr die \u00fcbrige Zeit darstellt.<\/p>\n<p>Seine Entscheidung hat der BGH mit dem Hinweis begr\u00fcndet, dass eine vollstreckungsf\u00e4hige Umgangsregelung eine nach Art, Ort und Zeit ersch\u00f6pfende, hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts sowie nach \u00a7 89 Abs. 2 FamFG einen hierauf bezogenen Hinweis auf die m\u00f6glichen Folgen der Zuwiderhandlung erfordert.<\/p>\n<p>Der Begriff des Umgangs ist nach Darlegung des BGH umfassend zu verstehen, d.h. das Gesetz differenziert in \u00a7 1684 BGB nicht zwischen verschiedenen Umgangsformen, so dass auch nur fl\u00fcchtige, fernm\u00fcndliche, schriftliche oder nonverbale Kontakt erfasst werden. Legt eine Regelung daher Umgangszeiten ohne n\u00e4here qualitative Eingrenzung fest, so ist diese nicht hinreichend bestimmt, um dem berechtigten Elternteil in der f\u00fcr die Vollstreckung gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu f\u00fchren, welches Verhalten von ihm au\u00dferhalb der zugewiesenen Umgangszeiten erwartet wird. Eine solche Regelung kann nicht ohne weiteres als ein an den Berechtigten gerichtetes Verbot verstanden werden, sich jeglicher Kontaktaufnahme, sei es in Form von Briefen, Telefonaten oder auch eines nur nonverbalen Kontakts bei zuf\u00e4lligen Begegnungen au\u00dferhalb der Umgangszeiten zu enthalten.<\/p>\n<p>Will ein Elternteil Kontakte au\u00dferhalb der geregelten Zeiten ausschlie\u00dfen, so wird er nach der Entscheidung des BGH auf die M\u00f6glichkeit verwiesen, eine konkrete Verhaltensgebote oder -verbote enthaltende Umgangsregelung nach \u00a7 1684 Abs. 3 BGB, einen spezifischen Umgangsausschluss nach \u00a7 1684 Abs. 4 BGGB oder ein Kontaktverbot nach \u00a7 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB zu erwirken. Dabei muss sich das Unterlassungsgebot, sich au\u00dferhalb der zum Umgang zugewiesenen Zeiten der Kontaktaufnahme zu enthalten, stets ausdr\u00fccklich und eindeutig aus der Umgangsregelung ergeben und von dem nach \u00a7 89 Abs. 2 FamFG zu erteilenden Hinweis umfasst sein, um Grundlage zur Anordnung eines Ordnungsmittels zu sein.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BGH und die sich hieraus f\u00fcr die Praxis ergebende Klarstellung ist ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen. Stehen Umgangsregelungen nunmehr in einem gerichtlichen Verfahren zur Entscheidung und m\u00f6chte ein Elternteil sicherstellen, dass au\u00dferhalb der positiv zugewiesenen Zeiten gerade keine weiteren Kontakte stattfinden, so wird er sich in seiner Antragserwiderung aber nun nicht nur zu den konkret seitens des anderen Elternteils gew\u00fcnschten Umgangszeiten erkl\u00e4ren m\u00fcssen, sondern konkret auch zu den Gr\u00fcnden, die einem Kontakt au\u00dferhalb dieser Zeiten entgegenstehen und hier unter besonderer Beachtung, der jeweiligen gesetzlichen Eingriffsschwellen, d.h. dass im Fall des \u00a7 1684 Abs. 4 S. 1 BGB die Einschr\u00e4nkung zum Wohl des Kindes erforderlich ist bzw. andernfalls das Kindeswohl gef\u00e4hrdet w\u00e4re (\u00a7 1684 Abs. 4 S. 2 BGB).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Rechtsprechung und Literatur wurde bislang die Frage, ob Ordnungsmittel auch dann gegen einen Umgangsberechtigten angeordnet werden k\u00f6nnen, wenn seine Umgangszeiten zwar positiv gerichtlich geregelt sind, \u00a0er allerdings auch au\u00dferhalb dieser geregelten Zeiten Kontakt zu dem Kind aufnimmt. 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