{"id":115,"date":"2016-09-29T13:05:53","date_gmt":"2016-09-29T11:05:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=115"},"modified":"2016-09-29T13:08:14","modified_gmt":"2016-09-29T11:08:14","slug":"elternwunsch-gleich-kindeswohl-olg-frankfurt-v-4-2-2016-4-uf-27415","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/09\/29\/elternwunsch-gleich-kindeswohl-olg-frankfurt-v-4-2-2016-4-uf-27415\/","title":{"rendered":"Elternwunsch gleich Kindeswohl? Vegane Ern\u00e4hrung eines Kleinkindes (OLG Frankfurt v. 4.2.2016 \u2013 4 UF 274\/15)"},"content":{"rendered":"<p>Kindschaftsverfahren werden regelm\u00e4\u00dfig hochemotional gef\u00fchrt. H\u00e4ufig haben die beteiligten Eltern eine schmerzhafte Trennung hinter sich und sehen sich sodann auch noch mit der Auseinandersetzung zu der Frage konfrontiert, im Haushalt welchen Elternteils k\u00fcnftig das oder die gemeinsamen Kinder leben werden. Nicht immer gelingt es den Eltern, emotionale Betroffenheit auszuklammern und ihr Verhalten konsequent darauf zu richten, was aus objektiver Sicht dem Kindeswohl am besten entspricht. Bestimmte Haltungen zum Erziehungsstil oder der allgemeinen Lebensf\u00fchrung werden nicht selten in einer intakten Beziehung gerade nur wegen dieser Beziehung mitgetragen, so dass deren Ende h\u00e4ufig auch das Ende der Akzeptanz der Erziehungsvorstellungen des anderen Elternteils ist.<\/p>\n<p>Die damit einhergehende Problematik potenziert sich, wenn ein Elternteil zu Fragen der Ern\u00e4hrung oder der Gesundheitsf\u00fcrsorge im Allgemeinen Vorstellungen verfolgt, die bei objektiver Betrachtung Risiken f\u00fcr ein ihm anvertrautes Kind bef\u00fcrchten lassen. Mit einem entsprechenden Sachverhalt hat sich das OLG Frankfurt in einer aktuellen Entscheidung auseinander gesetzt, in der es um die Frage der elterlichen Sorge ging vor dem Hintergrund einer streng <strong>veganen Ern\u00e4hrung eines Kleinkindes<\/strong>, die letztlich zu wiederholten kinder\u00e4rztlichen Gef\u00e4hrdungsmeldungen u.a. wegen Wachstumsverz\u00f6gerungen f\u00fchrte, bzw. einem Erziehungskonzept ohne erzieherische Vorgaben, sondern allein orientiert an den nat\u00fcrlichen Bed\u00fcrfnisvorgaben des Kindes. In dieser Situation begehrte der Kindesvater, in dessen Obhut sich zum Zeitpunkt der Trennung das zweij\u00e4hrige Kind befand, das Recht der Gesundheitsf\u00fcrsorge sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Gegenl\u00e4ufig verfolgte die Mutter mit ihrem Antrag die alleinige elterliche Sorge in ihrer Gesamtheit.<\/p>\n<p>Die <strong>rechtliche Situation<\/strong> stellt sich so dar, dass bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge und nicht nur vor\u00fcbergehender Trennung der Eltern die \u00dcbertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge oder deren \u00dcbertragung in ihrer Gesamtheit gem. \u00a7 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB geltend gemacht werden kann. Steht bei nicht verheirateten Elternteilen die elterliche Sorge der Mutter nach \u00a7 1626a Abs. 3 BGB zu, so er\u00f6ffnet \u00a7 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB dem Vater die M\u00f6glichkeit zur Erlangung der alleinigen Sorge. In beiden Konstellationen bedarf es einer sog. gro\u00dfen Kindeswohlpr\u00fcfung.<\/p>\n<p><strong>Im ersten Schritt<\/strong> erfolgt die Pr\u00fcfung, ob die Aufhebung oder Nichtherstellung der gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes liegt, wobei nach geltender h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung es bez\u00fcglich der gemeinsamen Sorge keinen Vorrang gegen\u00fcber der Alleinsorge gibt. Entscheidend ist vielmehr, ob zwischen den Eltern eine tragf\u00e4hige soziale Beziehung besteht, die ihnen die gemeinsame Aus\u00fcbung der elterlichen Verantwortung erm\u00f6glicht. Es bedarf daher einer objektiven Kooperationsf\u00e4higkeit und einer subjektiven Kooperationswilligkeit, um im Interesse des Kindes regelungsbed\u00fcrftige Fragen gemeinsam zu entscheiden.<\/p>\n<p>Kann eine solche tragf\u00e4hige Beziehung nicht festgestellt werden, so ist <strong>in einem zweiten Schritt<\/strong> zu pr\u00fcfen, ob die \u00dcbertragung der alleinigen elterlichen Sorge gerade auf den antragstellenden Elternteil sich als die dem Kindeswohl beste Entscheidung darstellt. Der unbestimmte Begriff des Kindeswohls wird dabei von mehreren Kriterien n\u00e4her pr\u00e4zisiert. Ein wesentlicher Aspekt ist der Kontinuit\u00e4tsgrundsatz, d.h. die Frage, welcher Elternteil auch k\u00fcnftig eine m\u00f6glichst einheitliche, stabile und gleichm\u00e4\u00dfige Erziehung und Betreuung des Kindes wird gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen. Ebenso bedeutsam ist der F\u00f6rderungsgrundsatz, d.h. inwieweit ein Elternteil aufgrund eigener p\u00e4dagogischer Kompetenz dem Kind in seiner weiteren Entwicklung die notwendige Sicherheit und Orientierung geben kann. Hierbei spielt es eine Rolle, ob dieser Elternteil ein tragf\u00e4higes Erziehungskonzept hat, er als Betreuungsperson stabil und verl\u00e4sslich ist und letztlich ihm auch eine Bindungstoleranz attestiert werden kann. Gerade der Bindungstoleranz kommt eine wesentliche Bedeutung zu, d.h. der F\u00e4higkeit eines Elternteils, spannungsfreie Kontakte des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern in eigener Person auch zu f\u00f6rdern. Ebenso bedeutsam sind die Bindungen des Kindes sowohl zu seinen Eltern als auch zu Geschwistern oder engen Bezugspersonen des sozialen Umfeldes. Letztlich darf auch der Kindeswille nicht au\u00dfer Betracht bleiben, der mit zunehmendem Alter des Kindes auch Ausdruck einer sich verst\u00e4rkenden Selbstbestimmung ist. Die vorab dargestellten Kriterien stehen nicht kumulativ nebeneinander. Sie sind jeweils einzelfallbezogen mit entsprechender Gewichtung zu pr\u00fcfen, um die dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung zu finden.<\/p>\n<p>Im <strong>Fall des OLG Frankfurt<\/strong> hatte das Familiengericht dem Vater unter Zur\u00fcckweisung des Antrags der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge zur alleinigen Aus\u00fcbung \u00fcbertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Mutter blieb vor dem OLG ohne Erfolg, da die Bereitschaft, eigene Ern\u00e4hrungs- und Erziehungsvorstellungen den Bed\u00fcrfnissen des Kindes anzupassen, bei der Mutter nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>In der <strong>Praxisberatung<\/strong> sollte darauf geachtet werden, dass im Mittelpunkt jeder zu treffenden Entscheidung das Kindeswohl steht. Dieses muss nicht immer deckungsgleich sein mit den W\u00fcnschen und Vorstellungen eines Elternteils. Zu Beginn jeder Mandatierung sollte immer die umfassende Er\u00f6rterung stehen, worauf sich das eigentliche Interesse eines Elternteils richtet. Dies muss nicht immer zwingend die formale Position einer Sorgerechtsinhaberschaft sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindschaftsverfahren werden regelm\u00e4\u00dfig hochemotional gef\u00fchrt. 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