{"id":1183,"date":"2025-01-06T10:00:35","date_gmt":"2025-01-06T09:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1183"},"modified":"2025-01-06T13:24:32","modified_gmt":"2025-01-06T12:24:32","slug":"wie-vermeidet-man-kardinalfehler-bei-einem-antrag-auf-teilungsversteigerung-des-familienheims","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2025\/01\/06\/wie-vermeidet-man-kardinalfehler-bei-einem-antrag-auf-teilungsversteigerung-des-familienheims\/","title":{"rendered":"Wie vermeidet man Kardinalfehler bei einem Antrag auf Teilungsversteigerung des Familienheims?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Teilungsversteigerungsverfahren<\/strong> sind \u00e4hnlich \u201ebeliebt\u201c wie der Versorgungsausgleich. Mit gutem Grund. Zum einen werden diese Verfahren nach den gesetzlichen Geb\u00fchren \u201egrotesk sch\u00e4big\u201c verg\u00fctet (so <em>Bothe,<\/em> Teilungsversteigerung, 2. Aufl., \u00a7 1 Rz. 21). Zum anderen \u00e4hneln sie einem juristischen Labyrinth. Ist einmal der falsche Weg gew\u00e4hlt, gibt es kein Zur\u00fcck. Die Haftung ist vorprogrammiert.<\/p>\n<p>Einige <strong>Beispiele:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Bereits bei der blo\u00dfen <strong>Androhung<\/strong> eines solchen Verfahrens ist Vorsicht geboten. Sofern es um das Verm\u00f6gen im Ganzen geht, gilt \u00a7 1365 BGB schon mit der Androhung. Die Folge kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich gem. \u00a7 1385 Ziff. 2 BGB sein.<\/li>\n<li>Vielfach werden Verfahren eingeleitet, die erkennbar zu keinem Erfolg f\u00fchren k\u00f6nnen. Das setzt allerdings die Kenntnis \u00fcber das <strong>geringste Gebot<\/strong> und die Bedeutung des Betreibers eines Verfahrens voraus. Das geringste Gebot hat mit dem Verkehrswert rein gar nichts zu tun. Es kann bez\u00fcglich eines Objektes g\u00e4nzlich unterschiedlich sein, je nachdem, wer Betreiber ist. Die Konsequenz ist: Betreibt ein Miteigent\u00fcmer aus dem schlechteren Rang, ist unter Umst\u00e4nden ein Verfahren g\u00e4nzlich sinnfrei, sofern &#8211; absehbar &#8211; niemand bietet. Der Antragsteller hat dann die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>Die<strong> Erwartungshaltung von Mandanten<\/strong> \u00fcber die Tragweite eines solchen Verfahrens ist regelm\u00e4\u00dfig unrealistisch. Es gibt kein Ankaufs-, kein Vorkaufs- und keine Zur\u00fcckbehaltungsrechte wegen der Anspr\u00fcche aus der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Hoffnung, der Erl\u00f6s werde \u201enat\u00fcrlich\u201c vom Rechtspfleger im Verh\u00e4ltnis der Anteile aufgeteilt, ist tr\u00fcgerisch. Sie kann dazu f\u00fchren, dass der Ersteigerer mit seinen Gegenrechten jedenfalls in diesem Verfahren ausf\u00e4llt.<\/li>\n<li>Die Tragweite der <strong>Spekulationssteuer<\/strong> wird verkannt. Gerade bei einem Immobilienbooms droht sie immer latent. Au\u00dferdem wird nicht erkannt, dass in Zeiten ge\u00e4nderter Zinsen Banken einen Teilungsversteigerungsantrag als willkommenen Anlass nehmen k\u00f6nnten, diesen als Vollstreckungsma\u00dfnahme anzusehen. Die Folge ist eine Kreditk\u00fcndigung, was das worst-case-Szenario eines solchen Antrages w\u00e4re.<\/li>\n<li>Der Antrag wird <strong>vor Rechtskraft einer Scheidung<\/strong> ohne Beachtung der differenzierenden Rechtsprechung des BGH zu diesem Problemkreis (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrz.2023.05.i.0352.01.e\">BGH v. 16.11.2022 \u2013 XII ZB 100\/22, FamRZ 2023, 352<\/a> m. Anm. <em>Giers)<\/em> eingereicht. Auch hier kann die Folge sein: Ein Drittwiderspruchsantrag gem. \u00a7 771 ZPO oder ein Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Falls das Verfahren tats\u00e4chlich eingeleitet wurde, sollte ein aktueller <strong>Warnhinweis<\/strong> beachtet werden. Hat das Scheidungsverfahren den Charakter eines Rosenkrieges angenommen, meinen die Beteiligten, dass mit der erloschenen Liebe und dem beginnenden Krieg jedes Mittel erlaubt sei. Sie irren. Nach der Entscheidung des <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20240718.vzb43\/23\">BGH v. 18.7.2024 \u2013 V ZB 43\/23<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2024.22.i.1427.01.e\">MDR 2024, 1427<\/a> (<em>Sch\u00f6rnig<\/em>) gilt der <strong>Grundsatz des \u201efairen Verfahrens\u201c<\/strong>. St\u00f6rman\u00f6ver, mit denen versucht wird, Verfahren zu manipulieren, sind verboten. Hierzu geh\u00f6ren unter anderem die Vorlage von fingierten Mietvertr\u00e4gen oder die Selbstmordandrohung bei einem erfolgreichen Zuschlag an Dritte. Wenn der Rechtspfleger Manipulationsvorw\u00fcrfe feststellt, <strong>muss<\/strong> &#8211; nicht kann! &#8211; er nach dieser Entscheidung den Zuschlag versagen. Es liegt dann ein Versto\u00df gegen Treu und Glauben und den Grundsatz des \u201efairen Verfahrens\u201c vor. Neben einer Zuschlagsversagung droht aber auch ein <strong>Schadensersatzanspruch.<\/strong> Dies gilt sowohl f\u00fcr den Miteigent\u00fcmer wie f\u00fcr den Rechtsvertreter, der diese Manipulationen unterst\u00fctzt oder sogar aktiv f\u00f6rdert.<\/p>\n<p><b>Hinweis der Redaktion<\/b>: Ausf\u00fchrlich zum Thema <em>Kogel,<\/em> 7 taktische Tods\u00fcnden bei der Einleitung eines Verfahrens auf Teilungsversteigerung \u2013 Teil 1, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2025.01.i.0033.01.a&amp;q=FAMRB0073840\">FAMRB0073840<\/a> und Teil 2, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2025.00.o.s002.01.a&amp;q=FAMRB0073841\">FAMRB0073841<\/a> &#8211; frei abrufbar im Rahmen eines\u00a0kostenlosen <b><a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/online\/familienrecht\/beratermodul-familienrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Datenbanktests<\/a>. <\/b>Vertiefend: <em>Kogel,<\/em> Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, FamRZ-Buch 35, 7. Aufl. 2025 (erscheint im Februar) &#8211; online im <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/online\/familienrecht\/aktionsmodul-otto-schmidt-familienrecht\">Aktionsmodul Familienrecht<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilungsversteigerungsverfahren sind \u00e4hnlich \u201ebeliebt\u201c wie der Versorgungsausgleich. Mit gutem Grund. Zum einen werden diese Verfahren nach den gesetzlichen Geb\u00fchren \u201egrotesk sch\u00e4big\u201c verg\u00fctet (so Bothe, Teilungsversteigerung, 2. Aufl., \u00a7 1 Rz. 21). Zum anderen \u00e4hneln sie einem juristischen Labyrinth. Ist einmal der falsche Weg gew\u00e4hlt, gibt es kein Zur\u00fcck. Die Haftung ist vorprogrammiert. Einige Beispiele: Bereits [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":745,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[16,122],"tags":[605],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1183"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/745"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1183"}],"version-history":[{"count":11,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1183\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1215,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1183\/revisions\/1215"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1183"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1183"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1183"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}