{"id":119,"date":"2016-10-12T13:54:13","date_gmt":"2016-10-12T11:54:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=119"},"modified":"2016-10-12T13:54:13","modified_gmt":"2016-10-12T11:54:13","slug":"rechtswidrige-umsetzung-von-versorgungsausgleichsentscheidungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/10\/12\/rechtswidrige-umsetzung-von-versorgungsausgleichsentscheidungen\/","title":{"rendered":"Rechtswidrige Umsetzung von Versorgungsausgleichsentscheidungen"},"content":{"rendered":"<p>Wird eine Ehe geschieden, wird der Versorgungsausgleich durchgef\u00fchrt. In einem Fall lautete der Tenor der Entscheidung &#8211; wie \u00fcblicherweise bei der internen Teilung: \u201e<em>Zu Lasten der Versorgung der &lt;ausgleichspflichtigen Person&gt; wird zugunsten der &lt;ausgleichsberechtigten Person&gt; ein Anrecht in H\u00f6he einer Monatsrente von 582 \u20ac bezogen auf den 30.9.2000 nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 36a der Versorgungsordnung begr\u00fcndet.<\/em>\u201c Wenn nun \u2013 wie hier \u2013 zwischen Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung 16 Jahre liegen, fragt sich, ob die Rentenleistung des Versorgungstr\u00e4gers zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung vom Versorgungstr\u00e4ger bei der ausgleichspflichtigen Person zur\u00fcckgefordert werden kann.<\/p>\n<p>Die Architektenversorgung Baden-W\u00fcrttemberg meinte \u201eja\u201c und k\u00fcrzte die Versorgung des Versorgungsbeziehers \u00fcber den im Rahmen des Versorgungsausgleichs entschiedenen K\u00fcrzungsbetrag von 582 \u20ac monatlich hinaus, um die angebliche \u201e\u00dcberzahlung\u201c der Versorgung bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu kompensieren, obwohl die ausgleichsberechtigte Person nicht einmal Leistungen aus der Versorgung erhalten hatte. Sie zog einen Kapitalwert von immerhin mehr als 13.000 \u20ac dem ausgleichspflichtigen Mitglied ab. Auch argumentenreicher Protest des betroffenen Architekten bewirkte kein Einlenken. Erst Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht (\u00f6ffentlich rechtlicher berufsst\u00e4ndischer Versorgungstr\u00e4ger) brachte die abrupte Wende \u2013 ein sofortiges Anerkenntnis der Forderung.<\/p>\n<p>Zu Recht: Die Ausgangsentscheidung im Versorgungsausgleich wird nach \u00a7 224 FamFG \u201eerst mit Rechtskraft wirksam\u201c. Bis dahin zahlt also der Versorgungstr\u00e4ger an den Berechtigten und mit Rechtsgrund.<\/p>\n<p>Der Versorgungstr\u00e4ger berief sich zur Begr\u00fcndung seines Gesinnungswandels auf die BGH-Entscheidung zum Kapitalverzehr durch Rentenbezug (BGH v. 17.2.2016 \u2013 XII ZB 447\/13, FamRB 2016, 176, 178). Nichts ist verkehrter. Denn da der Versorgungstr\u00e4ger auf Rentenbasis teilt und der Ausgleichswert in einer Rente angegeben ist, spielt das Problem des Kapitalverzehrs keine Rolle.<\/p>\n<p>Das Verhalten dieses Versorgungstr\u00e4gers ist keine Einzelfehlleistung. Versorgungstr\u00e4ger entdecken den Versorgungsausgleich als Gesch\u00e4ftsmodell zur Sanierung ihrer durch die Niedrigzinspolitik gebeutelten Versorgungssysteme. Es ist Aufgabe der Anwaltschaft, die Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidungen zu kontrollieren. Der Einfallsreichtum der Versorgungstr\u00e4ger, aus dem Versorgungsausgleich Kapital zu schlagen, ist gro\u00df. Es w\u00e4re gut, wenn die ausgleichsberechtigten Personen die Korrektheit der Umsetzung von Versorgungsausgleichsentscheidungen pr\u00fcfen lie\u00dfen und Fehler der Umsetzung meldeten. Vielleicht w\u00fcrde es sich sogar lohnen, ein <strong>Fehlerregister<\/strong> aufzubauen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird eine Ehe geschieden, wird der Versorgungsausgleich durchgef\u00fchrt. 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