{"id":121,"date":"2016-10-17T14:51:27","date_gmt":"2016-10-17T12:51:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=121"},"modified":"2016-10-17T14:51:27","modified_gmt":"2016-10-17T12:51:27","slug":"neues-zur-vertretungsmacht-von-ehegatten-und-zum-arztgeheimnis-%c2%a7-1358-bgb-soll-wieder-besetzt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/10\/17\/neues-zur-vertretungsmacht-von-ehegatten-und-zum-arztgeheimnis-%c2%a7-1358-bgb-soll-wieder-besetzt-werden\/","title":{"rendered":"Neues zur Vertretungsmacht von Ehegatten und zum Arztgeheimnis \u2013 \u00a7 1358 BGB soll wieder besetzt werden"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesrat (<a href=\"http:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2016\/0501-0600\/505-16.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">BR-Drucks. 505\/16<\/a>) hat eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, die viele B\u00fcrger verwundern wird, weil sie das Anliegen des Bundesrates l\u00e4ngst erf\u00fcllt w\u00e4hnen: Ehegatten und Lebenspartner sollen im Fall krankheits- oder behinderungsbedingter Beeintr\u00e4chtigung der Handlungs- oder Willensentschlie\u00dfungsfreiheit f\u00fcreinander handeln und entscheiden d\u00fcrfen, soweit sie nicht getrennt leben.<\/p>\n<p>Der Wortlaut von Absatz 1 der Norm soll wie folgt lauten:<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1358 BGB Beistand unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in der F\u00fcrsorge dienenden Angelegenheiten <\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit ein vollj\u00e4hriger Ehegatte auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung die nachgenannten Angelegenheiten nicht besorgen kann und weder einen entgegenstehenden Willen ge\u00e4u\u00dfert noch eine andere Person zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten bevollm\u00e4chtigt hat und kein Betreuer bestellt ist, gilt sein vollj\u00e4hriger Ehegatte als bevollm\u00e4chtigt,<\/p>\n<ol>\n<li>f\u00fcr den anderen Ehegatten gem\u00e4\u00df \u00a7 630d Absatz 1 Satz 2 in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder \u00e4rztliche Eingriffe einzuwilligen oder die Einwilligung zu versagen sowie \u00e4rztliche Aufkl\u00e4rungen nach \u00a7 630e Absatz 4 entgegen zu nehmen,<\/li>\n<li>f\u00fcr den anderen Ehegatten Willenserkl\u00e4rungen in Bezug auf \u00e4rztliche Behandlungsvertr\u00e4ge, Krankenhausvertr\u00e4ge sowie sonstige Vertr\u00e4ge abzugeben und entgegenzunehmen, die der medizinischen Versorgung, Pflege, Betreuung oder Rehabilitation dienen, und dessen Rechte gegen\u00fcber den Erbringern solcher Leistungen wahrzunehmen,<\/li>\n<li>\u00fcber Ma\u00dfnahmen nach \u00a7 1906 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 in Bezug auf den anderen Ehegatten zu entscheiden und deren betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen,<\/li>\n<li>f\u00fcr den anderen Ehegatten Anspr\u00fcche, die diesem aus Anlass von Krankheit, Behinderung, Pflegebed\u00fcrftigkeit oder damit einhergehender Hilfebed\u00fcrftigkeit zustehen, geltend zu machen und im rechtlich zul\u00e4ssigen Rahmen an Erbringer von medizinischen Leistungen, Pflege- oder Rehabilitationsleistungen abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen,<\/li>\n<li>zur Wahrnehmung der Angelegenheiten nach Nummer 1 bis 4 die Post des anderen Ehegatten entgegenzunehmen und zu \u00f6ffnen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (\u00a7 1567 Absatz 1).<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>Die Frage, wie das \u201eGetrenntleben\u201c festzustellen ist, mag Schwierigkeiten ausl\u00f6sen. Das Gesetz kn\u00fcpft an die Erkl\u00e4rung des Ehegatten oder Lebenspartners an, nicht getrennt zu leben. Das ist vielleicht auch ganz gut und praxisnah. Insbesondere erf\u00fcllt eine solche Regelung die Erwartung von Ehegatten und Lebenspartnern, auch \u201ein schlechten Zeiten\u201c f\u00fcreinander einstehen zu sollen und auch f\u00fcreinander einstehen zu k\u00f6nnen. Einzelheiten sind sicher zu diskutieren \u2013 und es wird viel zu diskutieren sein \u2013, aber praktischer wird es allemal.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat (BR-Drucks. 505\/16) hat eine Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht, die viele B\u00fcrger verwundern wird, weil sie das Anliegen des Bundesrates l\u00e4ngst erf\u00fcllt w\u00e4hnen: Ehegatten und Lebenspartner sollen im Fall krankheits- oder behinderungsbedingter Beeintr\u00e4chtigung der Handlungs- oder Willensentschlie\u00dfungsfreiheit f\u00fcreinander handeln und entscheiden d\u00fcrfen, soweit sie nicht getrennt leben. 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