{"id":123,"date":"2016-10-20T12:08:23","date_gmt":"2016-10-20T10:08:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=123"},"modified":"2016-10-20T12:12:27","modified_gmt":"2016-10-20T10:12:27","slug":"kein-eigenstaendiges-aufenthaltsrecht-fuer-gut-integrierte-fluechtlingskinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/10\/20\/kein-eigenstaendiges-aufenthaltsrecht-fuer-gut-integrierte-fluechtlingskinder\/","title":{"rendered":"Kein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht f\u00fcr gut integrierte Fl\u00fcchtlingskinder"},"content":{"rendered":"<p>Fl\u00fcchtlingskindern wird unabh\u00e4ngig davon, wie gut sie sich in Schule und Gesellschaft integriert haben, kein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht zuerkannt. Stattdessen h\u00e4ngt das Schicksal dieser Kinder so lange von dem aufenthaltsrechtlichen Status ihrer Eltern ab, bis sie \u201eJugendliche\u201c im Sinne des Gesetzes sind, also bis sie das 14. Lebensjahr erreicht haben. Diese Regelung hat die groteske Konsequenz, dass ein Fl\u00fcchtlingskind, das in Deutschland geboren wurde und aufgewachsen ist, grunds\u00e4tzlich abgeschoben werden kann, weil seine Eltern die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen, etwa, weil sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 von Sozialleistungen abh\u00e4ngig sind und\/oder noch nicht ausreichend gut Deutsch sprechen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind selbst die deutsche Sprache perfekt beherrscht, in der Schule erfolgreich und sozial hervorragend eingebunden ist, es also die besten Aussichten hat, in Deutschland auch beruflich erfolgreich zu sein. Die Rechtswidrigkeit dieser Regelung hat der Kollege Rechtsanwalt von Auer, Frankfurt am Main schon sehr pointiert bereits im Jahr 2013 in seinem <a href=\"https:\/\/www.anwalt.de\/rechtstipps\/die-bleiberechtsregelung-fuer-langjaehrig-geduldete-jugendliche-heranwachsende-in-a-aufenthg-teil_042436.html\">Rechtstipp<\/a> wie folgt dargestellt:<\/p>\n<p><em>\u201e<\/em><em>Zu Recht wird auch kritisiert, dass die Altersgrenzen- Antragstellung nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres &#8211; zu eng gefasst sind. Hier kann sich etwa die offenkundige Diskrepanz ergeben, dass ein Jugendlicher, der erst mit 9 Jahren eingereist ist, bereits nach sechsj\u00e4hrigem geduldeten Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 a) Abs. 1 AufenthG erhalten kann, nicht aber ein im Bundesgebiet geborener 14-J\u00e4hriger. Dies l\u00e4uft ersichtlich sowohl dem Grundsatz der faktischen Integration, der f\u00fcr die Regelung des \u00a7 25 a) AufenthG ma\u00dfgeblich ist, als auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider (vgl. Stellungnahmen der Sachverst\u00e4ndigen Dr. Parinas Parhisi und Reinhard Marx in der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Protokoll Nr. 17\/34, S. 49, 50). Weiter wird darauf verwiesen, dass \u00a7 25 a) AufenthG auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK zur Verwurzelung gut integrierter Menschen und deren Entwurzelung bez\u00fcglich des Herkunftslandes (sog. \u201efaktische Inl\u00e4nder&#8220;) zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die eine solche starre Altersgrenze nicht kennt (G\u00f6bel-Zimmermann in der \u00f6ffentlichen Anh\u00f6rung vor dem Innenausschuss des Deutschen Bundestages, Protokoll Nr. 17\/34, S. 49). Auch die &#8211; nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drs. 17\/5093, S. 15) vorgenommene &#8211; Anlehnung des \u00a7 25 a) AufenthG an \u00a7 37 AufenthG &#8211; der unter weiteren Voraussetzungen ein Recht auf Wiederkehr im Falle einer achtj\u00e4hrigen Voraufenthaltsdauer im Bundesgebiet er\u00f6ffnet &#8211; ist in Bezug auf die von dort \u00fcbernommene Altersgrenze nicht sachgerecht: Die Altersgrenze in \u00a7 37 AufenthG ist dem Umstand geschuldet, dass die bereits einmal w\u00e4hrend des Voraufenthalts in Deutschland begr\u00fcndete Integration und Bindung an die hiesigen Verh\u00e4ltnisse nicht durch Zeitablauf w\u00e4hrend des Auslandsaufenthalts verloren geht. Eine solche Bef\u00fcrchtung eines Integrationsverlusts kann aber bez\u00fcglich Jugendlicher\/Heranwachsender, die ihr Leben lang oder einen Gro\u00dfteil ihres Lebens ununterbrochen im Bundesgebiet verbracht haben, nicht bestehen (vgl. Stellungnahme des Ausschusses Ausl\u00e4nder- u. Asylrecht des DAV zum Entwurf eines \u201eZwangsverheiratungsbek\u00e4mpfungsgesetzes&#8220;, S. 12).\u201c<\/em><\/p>\n<p><em>Rechtlich<\/em> betrachtet ist damit das Wesentliche bereits gesagt. Zur Veranschaulichung der dramatischen<em> menschlichen <\/em>Konsequenzen dieses fehlenden eigenst\u00e4ndigen Aufenthaltsrechts f\u00fcr Kinder, m\u00f6chte ich hier erg\u00e4nzend ein konkretes Beispiel aus der Praxis schildern: Eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern flieht vor den Taliban aus Afghanistan nach Deutschland. Sie ist Analphabetin und hat nie gelernt, wie man eigenst\u00e4ndig lernt, weil sie in ihrer Heimat nie eine Schule besuchen durfte. Ihre Kinder waren zum Zeitpunkt der Flucht erst ein und drei Jahre alt. Sie kennen Afghanistan nicht. Die Flucht war f\u00fcr alle Beteiligten traumatisch und zog sich \u00fcber f\u00fcnf Jahre und verschiedene L\u00e4nder hin. Die Kinder sind bei ihrer Ankunft in Deutschland sechs und acht Jahre alt. Heute, zwei Jahre sp\u00e4ter, sind die Kinder trotz ihrer Vergangenheit schon nicht mehr von ihren deutschen Klassenkameraden zu unterscheiden. Der kleine Junge hat die erste Klasse \u00fcbersprungen und absolviert derzeit erfolgreich die dritte Klasse. Die kleine Tochter ist eine der besten Sch\u00fclerinnen in ihrer (zweiten) Klasse. Beide treiben erfolgreich und begeistert Sport, nehmen an Lesewettbewerben und Schulauff\u00fchrungen teil, haben viele (deutsche) Freunde, mit denen sie ihre Freizeit und Kindergeburtstage verbringen, und schmieden Pl\u00e4ne f\u00fcr die Zukunft. Der Junge will Polizist, Geheimagent oder Wissenschaftler werden, das M\u00e4dchen Designerin, Schwimmlehrerin oder Kinderg\u00e4rtnerin. Die Mutter kann zwar inzwischen perfekt Lesen und Schreiben, m\u00fcht sich\u00a0hingegen immer noch mit dem Deutschkurs ab. Die gesamte Familie ist daher nach wie vor von Sozialleistungen abh\u00e4ngig. In 16 Monaten l\u00e4uft der Aufenthaltstitel der Mutter aus. Es ist kaum zu erwarten, dass sie bis dahin ihre Familie allein unterhalten kann, was aber f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung des Aufenthaltstitels jedenfalls dann von ihr erwartet werden wird, wenn Afghanistan als \u201esicheres Herkunftsland\u201c eingestuft werden sollte. Sie wird also vermutlich abgeschoben werden. Und mit ihr \u2013 mangels eigenst\u00e4ndigen Aufenthaltsrechts \u2013 auch ihre Kinder. Der Junge wird zu diesem Zeitpunkt bereits die h\u00f6here Schule besuchen, die Tochter wird kurz vor dem Abschluss der dritten Klasse stehen. Beide werden sich vermutlich sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt als Deutsche empfinden, da sie nie eine andere Heimat gekannt haben. In Afghanistan hat der Junge damit zu rechnen, von den Taliban rekrutiert, einer brutalen Gehirnw\u00e4sche unterzogen und dabei permanent vergewaltigt und geschlagen zu werden; was dem M\u00e4dchen bl\u00fcht, kann sich jeder selbst ausmalen.<\/p>\n<p>Das politische Kalk\u00fcl, das hinter dem Fehlen eines eigenst\u00e4ndigen Aufenthaltsrechts f\u00fcr Kinder steckt, liegt auf der Hand: Man m\u00f6chte verhindern, dass die Eltern dieser Kinder, die \u2013 etwa aufgrund mangelnder Schulbildung \u2013 nicht in der Lage sind, sich selbst und ihre Kinder zu unterhalten und also dem Sozialstaat \u201eauf der Tasche liegen\u201c, mittelbar \u00fcber die Kinder ein langj\u00e4hriges Aufenthaltsrecht erhalten. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist aber nicht nur rechtswidrig und menschenfeindlich, sondern \u2013 in Zeiten angeblichen Nachwuchsmangels \u2013 auch \u00e4u\u00dferst kurzsichtig, wenn man bedenkt, dass sich gerade die Kinder, die in sehr jungen Jahren nach Deutschland kommen, am leichtesten und am besten integrieren und damit auch in unserer Gesellschaft konstruktiv mitwirken k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fl\u00fcchtlingskindern wird unabh\u00e4ngig davon, wie gut sie sich in Schule und Gesellschaft integriert haben, kein eigenst\u00e4ndiges Aufenthaltsrecht zuerkannt. Stattdessen h\u00e4ngt das Schicksal dieser Kinder so lange von dem aufenthaltsrechtlichen Status ihrer Eltern ab, bis sie \u201eJugendliche\u201c im Sinne des Gesetzes sind, also bis sie das 14. Lebensjahr erreicht haben. 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