{"id":1239,"date":"2025-03-04T11:57:56","date_gmt":"2025-03-04T10:57:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1239"},"modified":"2025-03-04T12:49:38","modified_gmt":"2025-03-04T11:49:38","slug":"augen-auf-fuer-plausiblere-gutachten-in-kindschaftssachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2025\/03\/04\/augen-auf-fuer-plausiblere-gutachten-in-kindschaftssachen\/","title":{"rendered":"Augen auf f\u00fcr plausiblere Gutachten in Kindschaftssachen"},"content":{"rendered":"<p>Geht es um die Zukunft eines Kindes, treten regelm\u00e4\u00dfig Fragestellung auf, die das Familiengericht nicht allein beurteilen kann und daher ein <strong>Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen<\/strong> anfordert. Wer soll es schreiben und nach welchen Ma\u00dfst\u00e4ben?<\/p>\n<p>Selbst f\u00fcr ausgesprochen berufserfahrenen Familienrechtspezialisten \u2013 und \u00fcbrigens auch f\u00fcr Familienrichter \u2013 liegt es nicht unbedingt auf der Hand, welche <strong>Berufsqualifikation<\/strong> ein Sachverst\u00e4ndiger mitbringen sollte, damit das Gutachten die Fragen des Gerichts sinnvoll beantworten kann. Hinzu kommt die Schwierigkeit, \u00fcberhaupt jemanden zu finden, der den Auftrag verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zeitnah bearbeiten kann.\u00a0 So kommt es vor, dass neben Psychologen auch Psychiater, Sozialp\u00e4dagogen oder Vertreter sonstiger Berufsgruppen beauftragt werden, deren Fachkompetenzen mehr oder eben auch weniger gut zum Auftrag passen. Zwar ist der <strong>\u00a7 163 Abs. 1 FamFG<\/strong> \u201enur\u201c eine Soll-Regelung, doch gibt es von fachlicher Seite aus betrachtet durchaus eine klare Marschrichtung, welche Qualifikation zu welcher Problemstellung passt. Die g\u00e4ngigsten Konstellationen erfordern typischerweise den Einsatz eines Psychologen. Weicht eine Familienrichterin davon ab, m\u00fcssen gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr erkennbar sein. Diese Gr\u00fcnde sollten in einer individuell erworbenen diagnostischen Zusatzqualifikation der zu beauftragenden Person liegen.<\/p>\n<p>Die angemessenen Berufsqualifikation allein ist noch kein Garant f\u00fcr ein informatives Gutachten. Die Sachverst\u00e4ndige muss ihr <strong>methodisches Vorgehen<\/strong> vielmehr auch <strong>nach wissenschaftlichen Prinzipien ausrichten<\/strong>. Ma\u00dfstab hierf\u00fcr sind zum einen die durch die F\u00f6deration Deutscher Psychologenvereinigungen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberarbeiteten Qualit\u00e4tsstandards f\u00fcr psychologische Gutachten im Allgemeinen (<a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/zWfaG\">https:\/\/ottosc.hm\/zWfaG<\/a>)\u00a0und sowie zum anderen die Mindestanforderungen an die Qualit\u00e4t von Sachverst\u00e4ndigengutachten im Kindschaftsrecht als Spezialfall aus der Feder der Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten (<a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/rtgUo\">https:\/\/ottosc.hm\/rtgUo<\/a>).<\/p>\n<p>In der <strong>Juristenausbildung<\/strong> bedeutet Methodik das Erlernen der Auslegungskanones, die Betrachtung des gesetzgeberischen Willens und die Auswertung aktueller Rechtsprechung zu einem Rechtsproblem. In der Psychologie dagegen umfasst Methodik die Prinzipien des Versuchsaufbau, statistische Auswertung, Diagnostik und Testtheorie. F\u00fcr einen <strong>Psychologieabsolventen<\/strong> schlie\u00dfen sich die Qualit\u00e4tsstandards f\u00fcr psychologische Gutachten und die Mindestanforderungen in Kindschaftssachen nahtlos an das universit\u00e4re Methodikcurriculum an; f\u00fcr juristische Berufstr\u00e4ger ist aufgrund der anders gepolten akademischen Ausbildung allein aus der Lekt\u00fcre heraus wom\u00f6glich weniger einleuchtend, was daraus f\u00fcr eine sachgerechte Diagnostik folgt und was demnach in einem fachlich angemessenen Gutachten vorzufinden sein sollte.\u00a0 Es ist daher eher die Regel als die Ausnahme, dass Juristen und Psychologen <strong>aneinander vorbeireden<\/strong>, wenn es darum geht, den wissenschaftlichen Erkenntnisprozess in einem Einzelfall zu beschreiben.<\/p>\n<p>Doch auch Juristen k\u00f6nnen und sollen ein psychologisches Sachverst\u00e4ndigengutachten mindestens auf seine <strong>Plausibilit\u00e4t<\/strong> hin \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, damit letztendlich eine Entscheidung zugunsten des Kindeswohls ergehen kann, die auf einer <strong>soliden Datengrundlage<\/strong> beruht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>Hinweis der Redaktion<\/b>: Was die wesentlichen Grundlagen sachgerechter Diagnostik ausmachen, erfahren Sie im <strong>Fortbildungsbeitrag<\/strong> <em>Mohnert<\/em>, Gutachtenqualit\u00e4t in Kindschaftssachen \u2013 Wissenschaftliche Standards (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2025.03.i.0113.01.a\">FamRB 2025, 113<\/a>).\u00a0 Der Beitrag ist zum <strong>Selbststudium<\/strong> nach \u00a7 15 FAO geeignet und auch im kostenlosen <b><a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/online\/familienrecht\/beratermodul-familienrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Datenbanktest<\/a> <\/b>zu lesen und zu l\u00f6sen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geht es um die Zukunft eines Kindes, treten regelm\u00e4\u00dfig Fragestellung auf, die das Familiengericht nicht allein beurteilen kann und daher ein Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen anfordert. 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