{"id":1266,"date":"2025-04-17T11:40:18","date_gmt":"2025-04-17T09:40:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1266"},"modified":"2025-04-22T10:57:27","modified_gmt":"2025-04-22T08:57:27","slug":"familienrecht-im-koalitionsvertrag-von-cdu-csu-und-spd-fuer-die-21-legislaturperiode","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2025\/04\/17\/familienrecht-im-koalitionsvertrag-von-cdu-csu-und-spd-fuer-die-21-legislaturperiode\/","title":{"rendered":"Familienrecht im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD f\u00fcr die 21. Legislaturperiode"},"content":{"rendered":"<p>Der Koalitionsvertrag, ver\u00f6ffentlicht am 9.4.2025, enth\u00e4lt keine umfassenden inhaltlichen Ausf\u00fchrungen zu Reformvorhaben im Familienrecht (Reformvorhaben in der Diskussion: <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2024.11.i.0425.01.a\">FamRB 2024, 425<\/a>). Es wird konstatiert, dass sich die Koalition bei familienrechtlichen Reformen vom Kindeswohl leiten lassen wolle (Rz. 2903 ff.). Konkrete Aspekte finden sich nur punktuell:<\/p>\n<p><strong>Unterhaltsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Bei \u00c4nderungen im Unterhaltsrecht soll sichergestellt werden, dass diese nicht zulasten der Kinder oder hauptlasttragenden Eltern gehen. Eine st\u00e4rkere Verzahnung des Unterhaltsrechts mit dem Steuer- und Sozialrecht ist vorgesehen (Rz. 2906 ff.).<\/p>\n<p>Im Bereich des UVG ist beabsichtigt, s\u00e4umige Unterhaltsschuldner durch h\u00e4rtere Strafen zu sanktionieren. Ferner wird eine unterj\u00e4hrige Auskunftspflicht eingef\u00fchrt und die Pf\u00e4ndungsfreigrenzen f\u00fcr Unterhaltsschuldner auf den Pr\u00fcfstand gestellt. Kindergeld soll zur Entlastung Alleinerziehender nur h\u00e4lftig auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden (Rz. 3172 ff.)<\/p>\n<p><strong>Kindschaftsrecht<\/strong><\/p>\n<p>H\u00e4usliche Gewalt wird ausdr\u00fccklich als Kindeswohlgef\u00e4hrdung eingestuft und muss zulasten des Gewaltt\u00e4ters ma\u00dfgeblich ber\u00fccksichtigt werden (Rz. 2905 f.). Missbr\u00e4uchliche Vaterschaftsanerkennungen sollen wirksam unterbunden werden (Rz. 2910 f.).<\/p>\n<p><strong>Abstammungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Zum Abstammungsrecht finden sich keine Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p><strong>Namensrecht<\/strong><\/p>\n<p>Das reformierte Namensrecht, das am 1.5.2025 in Kraft tritt, steht erneut zur \u00dcberarbeitung an (Rz. 2912 f.). Dabei wird insbesondere eine verbesserte Nachvollziehbarkeit von Namens\u00e4nderungen angestrebt (Rz. 3323).<\/p>\n<p><strong>Selbstbestimmungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>Das k\u00fcrzlich in Kraft getretene SelbstbestimmungsG wird bis zum 31.7.2026 evaluiert. Dabei wird ein Fokus auf die Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche, die Fristsetzungen zum Wechsel des Geschlechtseintrags sowie den wirksamen Schutz von Frauen gelegt werden (Rz. 3319 ff.).<\/p>\n<p><strong>Gewaltschutz<\/strong><\/p>\n<p>Die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes soll entsprechend der Istanbul-Konvention und der EU-Gewaltschutzrichtlinie eng begleitet und Pr\u00e4ventions-, Aufkl\u00e4rungs- und T\u00e4terarbeit verst\u00e4rkt werden (Rz. 3268 ff.).<\/p>\n<p>Geplant ist eine Ausweitung des Strafrahmens des Gewaltschutzgesetzes, die gerichtliche Anordnung der elektronischen Fu\u00dffessel nach spanischem Modell sowie verpflichtende Anti-Gewalt-Trainings f\u00fcr T\u00e4ter (Rz. 2922 ff.). Gefl\u00fcchtete Frauen sollen besser vor Gewalt gesch\u00fctzt werden, z.B. durch Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage (Rz. 3066 ff.).<\/p>\n<p>Der strafrechtliche Schutz von Frauen, Kindern, alten Menschen und Menschen mit Behinderungen wird durch Einf\u00fchrung eines neuen Qualifikationsmerkmals (bzw. Mordmerkmals) beim Tatbestand von Mord, gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung und schwerem Raub verbessert. Der Tatbestand der Nachstellung wird versch\u00e4rft und die Verwendung von GPS-Trackern mit aufgenommen werden (Rz. 2917 ff.).<\/p>\n<p><strong>Binationale Familien<\/strong><\/p>\n<p>Eine Reform des Staatsb\u00fcrgerschaftsrecht ist vorgesehen (Rz. 3069).<\/p>\n<p>Der Familiennachzug zu subsidi\u00e4r Schutzberechtigten wird, ausgenommen von H\u00e4rtef\u00e4llen, befristet f\u00fcr 2 Jahre ausgesetzt. Anschlie\u00dfend folgt die \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine weitere Aussetzung der zuletzt g\u00fcltigen Kontingentl\u00f6sung im Rahmen der Migrationslage notwendig und m\u00f6glich ist (Rz. 2975 ff.).<\/p>\n<p>Integration soll f\u00fcr Bleibeberechtigte gef\u00f6rdert werden. Ein an zahlreiche Voraussetzungen gekn\u00fcpftes und befristetes neues Bleiberecht f\u00fcr Geduldete wird geschaffen (Rz. 3072 ff.). Neben einer zielgerichteteren Migrationsberatung f\u00fcr Erwachsene (Rz. 3051 ff.) sollen k\u00fcnftig in einer verpflichtenden Integrationsvereinbarung Rechte und Pflichten definiert werden und bei Erwerbslosigkeit konkrete Schritte zur Arbeitsmarktintegration enthalten sein, die sich an den Instrumenten des SGB II orientieren (Rz. 3061 ff.).<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Regelung jenseits der Aufnahme von Schutzbed\u00fcrftigen, z.B. zur Arbeitsmigration, wird nicht thematisiert.<\/p>\n<p><strong>Familienverfahrensrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die k\u00fcrzlich reformierte Betreuerverg\u00fctung wird erneut zeitnah evaluiert. Eine Reform der Verg\u00fctungsstruktur ist geplant (Rz. 2806 ff.).<\/p>\n<p><strong>Sozialrecht<\/strong><\/p>\n<p>Es ist beabsichtigt, eine Kommission zur Sozialstaatsreform mit dem Auftrag zur Modernisierung und Entb\u00fcrokratisierung einzusetzen, die im 4. Quartal 2025 erste Ergebnisse pr\u00e4sentieren soll.<\/p>\n<p>Die sozialrechtlichen Rechtsgebiete Wohngeld, BAf\u00f6G, Unterhaltsvorschuss sowie Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII werden der Zust\u00e4ndigkeit der Sozialgerichtsbarkeit zugeordnet\u00a0 (Rz. 473 ff.).<\/p>\n<p>Sozialleistungen sollen zusammengefasst und besser aufeinander abgestimmt werden, z.B. durch die Zusammenf\u00fchrung von Wohngeld und Kinderzuschlag (Rz. 443 ff.).<\/p>\n<p>Zur Bek\u00e4mpfung von Kinderarmut und zur Entlastung von Alleinerziehenden wird u.A. der Teilhabebetrag des Bildungs- und Teilhabepakets von 15 \u20ac auf 20 \u20ac erh\u00f6ht. Zudem wird die Einf\u00fchrung einer sog. &#8222;Kinderkarte&#8220; gepr\u00fcft (Rz. 463 ff.). Der Kinderzuschlag wird weiterentwickelt und vereinfacht werden (Rz. 3160 ff.). Armutsgef\u00e4hrdeten Kindern soll durch einen besseren Zugang zu besonderen schulischen Angeboten und Freizeitangeboten eine bessere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erm\u00f6glicht werden (Rz. 3164 ff.). Au\u00dferdem ist beabsichtigt, ein \u00fcbergreifendes digitales Portal f\u00fcr Familienleistungen zu errichten (Rz. 3167 ff.).<\/p>\n<p><strong>Steuerrecht<\/strong><\/p>\n<p>Durch eine neue gesetzliche Regelung soll sichergestellt werden, dass bei einer Erh\u00f6hung des Kinderfreibetrags auch eine ad\u00e4quate Anhebung des Kindergelds erfolgt (Rz. 1443 ff.).<\/p>\n<p>Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag wird erh\u00f6ht oder weiterentwickelt, um die finanzielle Situation von Alleinerziehenden zu verbessern (Rz. 1446 f.)<\/p>\n<p><strong>Mutterschutz f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige<\/strong><\/p>\n<p>Analog zu den Mutterschutzfristen f\u00fcr Besch\u00e4ftigte wird der Mutterschutz f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige eingef\u00fchrt und durch eine Aufkl\u00e4rungskampagne begleitet (Rz. 3247 ff.).<\/p>\n<p><strong>Schwangerschaftsabbr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>Eine Entkriminalisierung von Schwangerschaftsabbr\u00fcchen ist nicht vorgesehen. Jedoch soll der Zugang zu medizinisch sicherer und wohnortnaher Versorgung erm\u00f6glicht, die Kosten\u00fcbernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erweitert und die medizinische Weiterbildung gest\u00e4rkt werden (Rz. 3253 ff.)<\/p>\n<p><strong>Weitere Themen aus der Familienpolitik (Rz. 3105 ff.)<\/strong><\/p>\n<p>Unter Anderem: Elterngeld (Rz. 3137), Kita (Rz. 3110 ff.), Kinder- und Jugendschutz (Rz. 3179 ff.) Gleichstellungsstrategie (Rz. 3219 ff.),\u00a0 Pflege von Angeh\u00f6rigen (Rz. 3292 ff.).<\/p>\n<p><strong>Bundesministerium<\/strong><\/p>\n<p>Die Leitung des Ministeriums f\u00fcr Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird durch die CDU gestellt (Rz. 4557, Rz. 4561).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Den Koalitionsvertrag f\u00fcr die 21. Legislaturperiode, &#8222;Verantwortung f\u00fcr Deutschland&#8220;, zwischen CDU, CSU und SPD finden Sie hier: <a href=\"https:\/\/www.spd.de\/fileadmin\/Dokumente\/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf\">Koalitionsvertrag<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Koalitionsvertrag, ver\u00f6ffentlicht am 9.4.2025, enth\u00e4lt keine umfassenden inhaltlichen Ausf\u00fchrungen zu Reformvorhaben im Familienrecht (Reformvorhaben in der Diskussion: FamRB 2024, 425). Es wird konstatiert, dass sich die Koalition bei familienrechtlichen Reformen vom Kindeswohl leiten lassen wolle (Rz. 2903 ff.). 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