{"id":128,"date":"2016-11-03T17:34:17","date_gmt":"2016-11-03T16:34:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=128"},"modified":"2016-11-03T17:41:35","modified_gmt":"2016-11-03T16:41:35","slug":"standesamts-notars-oder-gerichtsscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/11\/03\/standesamts-notars-oder-gerichtsscheidung\/","title":{"rendered":"Standesamts-, Notars- oder Gerichtsscheidung"},"content":{"rendered":"<p><strong><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">Bericht \u00fcber das 13. Symposium f\u00fcr Europ\u00e4isches Familienrecht mit dem Thema: &#8222;Scheidung ohne Gericht? &#8211; Neue Entwicklungen im europ\u00e4ischen Scheidungsrecht&#8220;<br \/>\n<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 2008 hat sich die Anwaltschaft erfolgreich gegen die Notarscheidung in Deutschland gewehrt. Unter der Flagge des \u201aSchutzes des Schw\u00e4cheren vor \u00dcbervorteilung\u2018, betrieb die deutsche Anwaltschaft ein berufspolitisches Artenschutzprogramm, dessen Schutzobjekt der Scheidungsanwalt war.<\/p>\n<p>Schaut man sich indessen in Europa um, so scheint Deutschland FFH-Gebiet f\u00fcr Scheidungsanw\u00e4lte zu sein. Europaweit wird Scheidungswilligen zunehmend die Standesamts- oder Notarscheidung, manchmal auch beides angeboten. Dies jedenfalls ist die Quintessenz des 13. Symposiums f\u00fcr Europ\u00e4isches Familienrecht, das vom 6. bis 8. Oktober in Regensburg stattgefunden hat.<\/p>\n<p>So mancher Familienrechtler fragt sich ja schon l\u00e4nger, warum<\/p>\n<ul>\n<li>wir einen Scheidungsgrund (Zerr\u00fcttung) brauchen, wenn es f\u00fcr die Eheschlie\u00dfung keines Grundes bedarf,<\/li>\n<li>wir vollj\u00e4hrigen Scheidungswilligen ein Trennungsjahr aufn\u00f6tigen, wenn die Ehe ohne Wartezeit ratzfatz geschlossen werden kann,<\/li>\n<li>wir die standesamtliche Beurkundung der Eheschlie\u00dfung zur Begr\u00fcndung der Ehe ausreichen lassen, den kontradiktorischen Akt aber dem Richter vorbehalten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese dogmatischen Fragezeichen beantworten wir regelm\u00e4\u00dfig mit dem Argument,<\/p>\n<ul>\n<li>die Ehegatten seien vor \u00fcbereilter Scheidung,<\/li>\n<li>ihre Kinder vor den Trennungssch\u00e4den,<\/li>\n<li>der schw\u00e4chere Ehegatte vor \u00dcbervorteilung und sozialem Abstieg<\/li>\n<\/ul>\n<p>zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Un\u00fcberlegte Haus- und Autok\u00e4ufe lassen wir indessen zu, obwohl sie meist deutlich gravierendere \u00f6konomische Folgen zeitigen. Auch greift der Staat nicht im Trennungs-, sondern erst im Scheidungsfall zum Kinderschutz, obwohl dieser im Zeitpunkt der Trennung doch viel wichtiger w\u00e4re.<\/p>\n<p>Es ist nicht zu bef\u00fcrchten, dass der schw\u00e4chere Scheidungspartner \u201a\u00fcber den Tisch gezogen\u2018 und entrechtet wird, wenn die Scheidung ziviler gesch\u00e4he. Eine Rechtsbelehrung durch den den Scheidungswusch der Ehegatten beurkundenden Notar oder Standesbeamten ist ja wohl m\u00f6glich und w\u00fcrde durch diese Urkundspersonen weit besser erfolgen, als durch den um seine Unbefangenheit bangenden Familienrichter. Bislang hat auch noch niemand eine zwingende Rechtsberatung vor der Eheschlie\u00dfung gefordert, um die durch diese ausgel\u00f6sten teilweise als ruin\u00f6s empfundenen wirtschaftlichen Folgen den Ehewilligen vor Augen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Unser Gesetzgeber hat das Verbundverfahren eingef\u00fchrt, das alles so komplex und schwierig macht. Im Versorgungsausgleich ist\u00a0der Verbund\u00a0nicht n\u00f6tig,\u00a0wenn die Beteiligten noch keine Rente beziehen. Sind sie Rentenbezieher, muss ohnehin eine unterhaltsrechtliche \u00dcbergangsl\u00f6sung bis zur Umsetzung der rechtskr\u00e4ftigen Versorgungsausgleichsentscheidung gefunden werden, weil nur selten die H\u00f6he des sp\u00e4teren Versorgungszuflusses zuverl\u00e4ssig zu prognostizieren ist. Im Zugewinnausgleich ist das Verbundverfahren meist ein Anwaltsfehler und dient der Verfahrensverschleppung und Prolongierung des Trennungsunterhalts, also sachfremden Zwecken.<\/p>\n<p>In meine Praxis kommen die Menschen notgedrungen, um einen Scheidungsantrag zu stellen, nicht weil sie sich der Scheidung widersetzen wollen. Und sie kommen, weil ihre wirtschaftlichen Belange nicht gekl\u00e4rt sind oder hinsichtlich bestimmter Kindschaftsfragen keine Einigkeit besteht. Das w\u00fcrde auch dann so bleiben, wenn die Ehescheidung beim Standesbeamten beurkundet w\u00fcrde.<\/p>\n<p>F\u00fcr Portugiesen, Spanier, Italiener und wohl auch bald die Franzosen, die Skandinavier und andere ist auch nicht das Abendland untergegangen, weil sie die Scheidung wieder ein St\u00fcck weit privatisiert haben. Luther setzte dem sakramentalen Charakter der Eheschlie\u00dfung entgegen, sie sei \u201aein weltlich Ding\u2018. Vielleicht ist es nach 500-j\u00e4hriger Okkupation der Ehe durch den Staat im Hinblick auf Art. 1 und 2\u00a0GG an der Zeit, dar\u00fcber nachzudenken, die Eheschlie\u00dfung und Scheidung wieder zu privatisieren. Das verhindert nicht die in Art. 6 GG geforderte staatliche F\u00f6rderung der Ehe. \u201aPactum facit nuptias\u2018 galt im R\u00f6mischen Recht. \u201aBack tot he roots\u2018 ist manchmal ein Fortschritt. Trotzdem ist es unendlich schwierig, ein seit mehr als tausend Jahren bestehendes kulturelles Institut zu entmystifizieren. Gegen die dadurch verursachte Entt\u00e4uschung ist die juristische Dogmatik vielleicht machtlos.<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><span style=\"color: #000000;font-family: Arial;font-size: small\">\u00a0<\/span><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bericht \u00fcber das 13. Symposium f\u00fcr Europ\u00e4isches Familienrecht mit dem Thema: &#8222;Scheidung ohne Gericht? &#8211; Neue Entwicklungen im europ\u00e4ischen Scheidungsrecht&#8220; Im Jahr 2008 hat sich die Anwaltschaft erfolgreich gegen die Notarscheidung in Deutschland gewehrt. Unter der Flagge des \u201aSchutzes des Schw\u00e4cheren vor \u00dcbervorteilung\u2018, betrieb die deutsche Anwaltschaft ein berufspolitisches Artenschutzprogramm, dessen Schutzobjekt der Scheidungsanwalt war. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":21,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[84,16],"tags":[5,91,17],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/128"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/21"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=128"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/128\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":132,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/128\/revisions\/132"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=128"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=128"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=128"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}