{"id":1295,"date":"2025-10-20T09:11:16","date_gmt":"2025-10-20T07:11:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1295"},"modified":"2025-10-21T09:10:50","modified_gmt":"2025-10-21T07:10:50","slug":"veraenderung-des-gewoehnlichen-aufenthalts-durch-gerichtliche-umgangsregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2025\/10\/20\/veraenderung-des-gewoehnlichen-aufenthalts-durch-gerichtliche-umgangsregelung\/","title":{"rendered":"Ver\u00e4nderung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts durch gerichtliche Umgangsregelung"},"content":{"rendered":"<p>In seiner Grundsatzentscheidung vom 1.2.2017 hat sich der BGH erstmals zu der Frage positioniert, ob auch gegen den erkl\u00e4rten Willen eines Elternteils gerichtlich ein parit\u00e4tisches Wechselmodell zur Betreuung gemeinsamer Kinder angeordnet werden kann (BGH v. 1.2.2017 \u2013 XII ZB 601\/16, FamRZ 2017, 532\u00a0= <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2017.04.r.11\">FamRB 2017, 136<\/a> <em>[Clausius]).<\/em> Zu der Frage, ob die Anordnung eines <strong>parit\u00e4tischen Wechselmodells als Sorgerechtsregelung oder Umgangsregelung zu bewerten<\/strong> ist, hatte sich der BGH in seiner Entscheidung nicht abschlie\u00dfend ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung blieb aber die Frage <strong>streitig,<\/strong> ob ein im Umgangsverfahren angeordnetes oder vereinbartes Wechselmodell auch <strong>nur in einem Umgangsverfahren abge\u00e4ndert<\/strong> werden kann oder <strong>unmittelbar sorgerechtliche Regelungen zu treffen<\/strong> sind, wenn unstreitig die Fortf\u00fchrung eines parit\u00e4tischen Wechselmodells nicht mehr m\u00f6glich ist und mit der Neuregelung des Umgangs auch eine Ver\u00e4nderung der Betreuungsanteile einhergeht. Hierzu hat der BGH in seiner weiteren Rechtsprechung klargestellt, dass Sorge- und Umgangsrecht zwei unterschiedliche Verfahrensgegenst\u00e4nde darstellen. Die Entscheidung zur elterlichen Sorge richtet sich unmittelbar nur auf die Regelung der rechtlichen Befugnisse der Elternteile und wirkt rechtsgestaltend. Demgegen\u00fcber betrifft die Regelung zum Umgang allein die tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge und ist einer Vollstreckung zug\u00e4nglich (BGH v. 19.1.2022 \u2013 XII ZA 12\/21, FamRZ 2022, 601 = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2022.05.i.0180.01.e\">FamRB 2022, 180<\/a> <em>[Clausius]).<\/em><\/p>\n<p>Bislang ungekl\u00e4rt ist jedoch die Frage, ob die nach der Rechtsprechung des BGH vorzunehmende Abgrenzung sorge- und umgangsrechtlicher Regelungen auch dann gilt, wenn \u2013 losgel\u00f6st von einem parit\u00e4tischen Wechselmodell \u2013 die gerichtliche Umgangsregelung zur <strong>Umkehr bisheriger Betreuungsanteile<\/strong> und damit einer <strong>Ver\u00e4nderung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Kindes<\/strong> f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit dieser Problematik hat sich das <strong>OLG M\u00fcnchen in einer aktuellen Entscheidung<\/strong> auseinandergesetzt (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgmuenchen.20250606.16uf108\/25e\">OLG M\u00fcnchen v. 6.6.2025 \u2013 16 UF 108\/25 e<\/a>).<\/p>\n<p>In dem zugrundeliegenden Sachverhalt lehnte das Kind die zun\u00e4chst durchgef\u00fchrten Umgangskontakte wegen angeblicher Gewalt des Vaters ab, wobei jedoch durch die gerichtlich angeordnete Umgangsbegleitung eine positive Beziehungsqualit\u00e4t der Kontakte beschrieben wurde und das Kind gleichzeitig betonte, mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen. W\u00e4hrend die Mutter weiter von einer Verweigerungshaltung des Kindes berichtete, verliefen die Umgangskontakte unter Mitwirkung der gerichtlich bestellten Umgangspflegerin ohne Einschr\u00e4nkungen. Erstinstanzlich wurde der Umgang des Vaters in jeweils 14-t\u00e4gigem Rhythmus an den Wochenenden sowie unter 14-t\u00e4gig jeweils mit einer \u00dcbernachtung von Donnerstag auf Freitag geregelt. Die seitens der Mutter eingelegte Beschwerde wies der Senat zur\u00fcck und regelt nun die Besuchskontakte der Mutter in den ungeraden Wochen von Freitag 13.00 Uhr\/Schulende bis Montag 08.00 Uhr\/Schulbeginn sowie einen Telefonkontakt in den geraden Wochen. In der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung f\u00fchrte er aus, dass die <strong>getroffene Regelung eine Umgangsregelung darstelle<\/strong>, auch wenn durch sie der <strong>gew\u00f6hnliche Aufenthalt<\/strong> des Kindes nun beim Vater liege. Auch eine Umkehrung der Betreuungszeiten stelle eine Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge, d.h. insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar. Dessen Regelung sei nur dann erforderlich, wenn ein Umzug des Kindes zusammen mit einem Elternteil beabsichtigt sei.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass die bisherigen Entscheidungen des BGH zu dieser Frage \u00fcberwiegend das Wechselmodell betroffen h\u00e4tten, stehe zur \u00dcberzeugen des Senats fest, dass jede \u00c4nderung der Betreuungsverteilung ausschlie\u00dflich umgangsrechtlich zu erfolgen habe, auch wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes von einem zum anderen Elternteil wechsle.<\/p>\n<p>Folgerichtig hat der Senat daher die <strong>Rechtsbeschwerde <\/strong>zugelassen, die seitens der Mutter auch<strong> eingelegt<\/strong> wurde. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich der BGH in dem dort unter dem <strong>Az. XII ZB 279\/25<\/strong> anh\u00e4ngigen Verfahren positionieren wird.<\/p>\n<p><strong>Hinweis der Redaktion:<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgmuenchen.20250606.16uf108\/25e\">OLG M\u00fcnchen v. 6.6.2025 \u2013 16 UF 108\/25 e<\/a> wird in <strong>FamRB 11\/2025<\/strong> (Link: FAMRB0084131) von der Autorin besprochen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seiner Grundsatzentscheidung vom 1.2.2017 hat sich der BGH erstmals zu der Frage positioniert, ob auch gegen den erkl\u00e4rten Willen eines Elternteils gerichtlich ein parit\u00e4tisches Wechselmodell zur Betreuung gemeinsamer Kinder angeordnet werden kann (BGH v. 1.2.2017 \u2013 XII ZB 601\/16, FamRZ 2017, 532\u00a0= FamRB 2017, 136 [Clausius]). Zu der Frage, ob die Anordnung eines parit\u00e4tischen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":44,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[49,308,104],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1295"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/44"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1295"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1295\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1306,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1295\/revisions\/1306"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1295"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1295"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1295"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}