{"id":133,"date":"2016-11-07T18:01:57","date_gmt":"2016-11-07T17:01:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=133"},"modified":"2016-11-07T18:02:40","modified_gmt":"2016-11-07T17:02:40","slug":"ordre-public-bei-kinderehen-keine-ueberheblichkeit-pflegen-sondern-effektiven-kinder-und-jugendschutz-gewaehrleisten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2016\/11\/07\/ordre-public-bei-kinderehen-keine-ueberheblichkeit-pflegen-sondern-effektiven-kinder-und-jugendschutz-gewaehrleisten\/","title":{"rendered":"Ordre public bei Kinderehen &#8211; Keine \u00dcberheblichkeit pflegen, sondern effektiven Kinder- und Jugendschutz gew\u00e4hrleisten"},"content":{"rendered":"<p><b><strong>Eheschlie\u00dfung von Ausl\u00e4ndern im Inland<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Nach Art. 13 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Eheschlie\u00dfung im Inland f\u00fcr jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angeh\u00f6rt. Nur wenn es danach an einer Voraussetzung fehlt, w\u00e4re deutsches Recht ma\u00dfgeblich, wenn die Verlobten ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.<\/p>\n<p>Nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB kann eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden, also vor einem Standesbeamten (\u00a7 1310 BGB). Ist keiner der Verlobten Deutscher, kann die Ehe im Inland auch von einer Person geschlossen werden, die der Staat, dem einer der Verlobten angeh\u00f6rt, dazu erm\u00e4chtigt hat (Art. 13 Abs. 3 Satz 2 EGBGB). Das sind teilweise diplomatische oder konsularische Vertretungen, aber auch Milit\u00e4rgeistliche, Truppenoffiziere von Stationierungsstreitkr\u00e4ften oder griechisch-orthodoxe Geistliche, die von Ihrer Regierung benannt sind.<\/p>\n<p>W\u00fcrde eine ausl\u00e4ndische Rechtsordnung f\u00fcr die Eheschlie\u00dfung geringere Voraussetzungen an das Alter der Verlobten stellen als die deutsche Rechtsordnung, k\u00f6nnte das als Versto\u00df gegen den \u201aordre public\u2018 angesehen werden und die standesamtliche Eheschlie\u00dfung in Deutschland hindern.<\/p>\n<p><b><strong>Im Ausland geschlossene Kinderehen im Inland<\/strong><\/b><\/p>\n<p>Eine im Ausland von Ausl\u00e4ndern geschlossene Ehe bedarf aber keinerlei \u201aAnerkennung\u2018 in Deutschland. Das deutsche Recht geht bei der Beurteilung der Rechtsnatur einer im Ausland geschlossenen Ehe von deren Beurteilung nach dem Recht des die Eheschlie\u00dfung beurkundenden Staates (oder Institution) aus. Die Ehe ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine auf Willenseinigung der Ehegatten unter staatlicher Mitwirkung formalisierte Rechtsgemeinschaft und Rechtseinrichtung (BVerfGE 29, 166, 176; 36, 146, 161 f.). Einen Gesetzesvorbehalt, der einen Grundrechtseingriff rechtfertigen k\u00f6nnte, kennt Art. 6 GG nicht (BVerfGE 36, 146 ). Deshalb ist es konsequent, wenn die deutsche Rechtsordnung den nach den Bestimmungen eines anderen Staates\u00a0ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgten, f\u00fcr die Ehe konstitutiven Hoheitsakt hinnimmt und eine irgendwie geartete Anerkennung dieses staatlichen Aktes nicht kennt.<\/p>\n<p>Ebenso konsequent ist es, dass das deutsche Recht f\u00fcr die Frage, ob eine Ehe nichtig ist oder aufgehoben werden kann, an das ausl\u00e4ndische Recht ankn\u00fcpft. Der Respekt der deutschen Rechtsordnung vor dem Hoheitsakt eines anderen Staates gebietet es, diesen nicht als nichtig anzusehen. Aus diesem Grund gilt auch im deutschen Recht eine mit einer gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Person geschlossene Ehe nicht als nichtig, sondern als aufhebbar (\u00a7\u00a7 1314, 1304 BGB).<\/p>\n<p>Ein minderj\u00e4hriger, aber nicht gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer Ehegatte (ab Vollendung des siebten Lebensjahres) kann auch von unserer Rechtsordnung nicht aus der Ehe gezwungen werden. Nach \u00a7 125 Abs. 1 FamFG gilt er als verfahrensf\u00e4hig. Nur f\u00fcr den gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Ehegatten wird das Eheverfahren durch den gesetzlichen Vertreter gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Angesichts dieser Rechtslage ist die jetzt gef\u00fchrte Diskussion um Kinderehen wenig verst\u00e4ndlich. Wenn vorgeschlagen wird, im Ausland mit Minderj\u00e4hrigen geschlossenen Ehen im Inland \u201adie Anerkennung\u2018 zu verweigern und sie\u00a0\u201aaufzuheben\u2018 (so Heiko Maas im Interview mit der katholischen Nachrichten-Agentur KNA\u00a0am 3.11.2016), wird deutlich \u00fcbers Ziel hinausgeschossen. Ausl\u00e4ndische Ehen bed\u00fcrfen in Deutschland keiner Anerkennung, ihre Aufhebung unterliegt dem Recht des Heimatstaates der Ehegatten. Dieser definiert die Voraussetzungen, unter denen die Eheschlie\u00dfung der Ehegatten staatlich testiert wird. Der staatlicherseits gebotene Respekt vor einer anderen staatlichen Rechtsordnung gebietet es, ihre das Personalstatut ihrer B\u00fcrger regelnde Hoheitsakte zu akzeptieren. Sie als \u201anichtig\u2018 oder \u2013 trotz Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen \u2013 durch einen anderen Staat \u201aaufhebbar\u2018 zu bezeichnen, offenbart mangelnden Respekt einer sich \u201a\u00fcberlegen\u2018 d\u00fcnkenden Rechtsordnung und damit ein St\u00fcck Rechtskolonialismus.<\/p>\n<p>Schutzlos sind die minderj\u00e4hrig Verheirateten dadurch in Deutschland nicht:<\/p>\n<ul>\n<li>Sind sie unter 14 Jahre alt, sch\u00fctzt sie \u2013 trotz Heirat &#8211; \u00a7 176 StGB vor sexuellem Missbrauch.<\/li>\n<li>Das Recht zur Trennung voneinander sch\u00fctzt Art. 2 GG. Kinder- und Jugendschutz k\u00f6nnte dar\u00fcber hinaus durch das Jugendschutzrecht wirksam gew\u00e4hrleistet werden.<\/li>\n<li>Nichts spricht dagegen, einem minderj\u00e4hrigen Verheirateten von Amts wegen einen Vormund zu bestellen (\u00a7 1773 BGB), wenn wegen eines fehlenden Kontakts zu den Eltern gem. \u00a7 1674 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt ist.<\/li>\n<li>Nichts spricht auch dagegen, Eltern minderj\u00e4hriger Verheirateter das Sorgerecht zu entziehen und einen Vormund einzusetzen, wenn dies das Wohl eines minderj\u00e4hrig Verheirateten erfordert.<\/li>\n<li>Nichts spr\u00e4che auch dagegen, einem minderj\u00e4hrigen Verheirateten selbst dann einen amtlichen Vormund zu bestellen, wenn die ausl\u00e4ndische Rechtsordnung den vollj\u00e4hrigen Ehegatten mit der Vormundschaft \u00fcber den minderj\u00e4hrigen ausstatten w\u00fcrde. Auch das w\u00e4re durch \u00a7 1773 BGB gedeckt, weil nicht die \u201aEltern\u2018 die Sorge wahrn\u00e4hmen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie differenziert und wenig einem konservativen Emp\u00f6rungsritual folgend die Rechtsprechung solche F\u00e4lle handhabt, l\u00e4sst sich an der Entscheidung des OLG Bamberg v. 12.5.2016 (FamRB 2016, 375) ablesen. Das Jugendamt bestand auf \u201abegleitetem\u2018 Umgang der 16-j\u00e4hrigen Ehefrau mit ihrem 22-j\u00e4hrigen Mann, weil ansonsten eine Schwangerschaft des M\u00e4dchens durch ungesch\u00fctzten Geschlechtsverkehr mit ihrem Mann zu erwarten sei.Das OLG verweigerte sich diesem Anliegen. P\u00e4dagogisch ist das nachvollziehbar, weil ansonsten das Diskothekenpublikum sich um die Begleitpersonen verdoppeln m\u00fcsste und die meisten Eltern keine Lust versp\u00fcren werden, Anstandsh\u00fcndchen f\u00fcr ihre Kinder zu spielen. Was aber nichtverheirateten Jugendlichen erlaubt ist, sollte doch auch verheirateten Jugendlichen erlaubt sein. Juristisch ist die Entscheidung zu begr\u00fc\u00dfen, weil sie Respekt vor der eigenen und einer fremden Rechtsordnung dokumentiert. Nichts deutete im \u00dcbrigen auf eine Zwangsehe und eine Gef\u00e4hrdung des M\u00e4dchens hin.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eheschlie\u00dfung von Ausl\u00e4ndern im Inland Nach Art. 13 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Eheschlie\u00dfung im Inland f\u00fcr jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angeh\u00f6rt. Nur wenn es danach an einer Voraussetzung fehlt, w\u00e4re deutsches Recht ma\u00dfgeblich, wenn die Verlobten ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 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