{"id":1372,"date":"2026-02-02T13:02:53","date_gmt":"2026-02-02T12:02:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/?p=1372"},"modified":"2026-04-16T17:24:41","modified_gmt":"2026-04-16T15:24:41","slug":"umkehr-der-betreuungsanteile-durch-gerichtliche-umgangsregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/2026\/02\/02\/umkehr-der-betreuungsanteile-durch-gerichtliche-umgangsregelung\/","title":{"rendered":"Umkehr der Betreuungsanteile durch gerichtliche Umgangsregelung"},"content":{"rendered":"<p>Das<strong> OLG M\u00fcnchen <\/strong>hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es\u2013 losgel\u00f6st von einem parit\u00e4tischen Wechselmodell \u2013 durch eine gerichtliche Umgangsregelung zu einer Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile kommen kann, die im Ergebnis zu einer Ver\u00e4nderung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Kindes f\u00fchrt und sie bejaht (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.olgmuenchen.20250606.16uf108\/25e\">OLG M\u00fcnchen v. 6.6.2025 \u2013 16 UF 108\/25e<\/a>). Der <strong>BGH<\/strong> hat dies in einer aktuellen Entscheidung best\u00e4tigt (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrz.2026.05.i.0381.01.e\">BGH v. 17.12.2025 \u2013 XII ZB 279\/25<\/a>).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In dem der Entscheidung zugrunde liegenden <strong>Sachverhalt<\/strong> lehnte das Kind zun\u00e4chst Umgangskontakte wegen angeblicher Gewalt des Vaters ab. Die gerichtlich angeordnete Umgangsbegleitung beschrieb hingegen eine positive Beziehungsqualit\u00e4t der Kontakte, wobei auch das Kind betonte, mehr Zeit mit dem Vater verbringen zu wollen. W\u00e4hrend die Mutter weiter von einer Verweigerungshaltung des Kindes berichtete, verliefen die Umgangskontakte unter Mitwirkung der Umgangspflegerin ohne Einschr\u00e4nkungen, so dass <strong>erstinstanzlich ein ausgeweiteter Umgang des Vaters<\/strong> geregelt wurde.<\/p>\n<p>Die seitens der Mutter eingelegte <strong>Beschwerde<\/strong> wies der Senat zur\u00fcck und ordnete <strong>Besuchskontakte der Mutter in zweiw\u00f6chigem Rhythmus<\/strong> an, erg\u00e4nzend wurde ein Telefonkontakt vorgesehen. In der Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Senat u.a. aus, dass die getroffene Regelung eine Umgangsregelung darstelle, auch wenn der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Kindes nun beim Vater liege. Auch eine Umkehrung der Betreuungszeiten stelle eine Regelung des Umgangs und nicht der elterlichen Sorge dar. Einer Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bed\u00fcrfe es nur dann, wenn ein Umzug des Kindes zusammen mit einem Elternteil beabsichtigt sei.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\"><strong>Hinweis der Redaktion:<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Lesen Sie zur Entscheidung des OLG M\u00fcnchen auch die Besprechung der Autorin in <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2025.11.i.0443.01.e\">FamRB 2025, 443<\/a> sowie die Anmerkung von <i>Kischkel,<\/i> <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrz.2025.16.i.1274.01.e\">FamRZ 2025, 1277<\/a>.<\/p>\n<p>Die von der Mutter hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde <strong>hat der BGH nun zur\u00fcckgewiesen<\/strong>. In seiner Begr\u00fcndung verweist er darauf, dass sich bei bestehender gemeinsamer Sorge eine umkehrende Umgangsregelung ebenso im gerichtlichen Kompetenzrahmen des \u00a7 1684 Abs. 3 S. 1 BGB halte, wie eine zum parit\u00e4tischen Wechselmodell f\u00fchrende Regelung.<\/p>\n<p>Die <strong>Festlegung eines bestimmten Betreuungsmodells<\/strong> sei eine Frage der tats\u00e4chlichen Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge, in die zwar durch Einschr\u00e4nkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und ggf. des Umgangsbestimmungsrechts eingegriffen werde, jedoch ohne elterliche Kompetenzen zu entziehen oder von dem einen auf den anderen Elternteil zu \u00fcbertragen. Sie sei daher in der gesetzlichen Systematik von Sorge- und Umgangsrecht angelegt. Die gerichtliche Festlegung des <strong>Umgangsumfangs<\/strong> stelle sich als <strong>blo\u00df quantitative Frage<\/strong> dar, die keinen Einfluss auf das grunds\u00e4tzliche Verh\u00e4ltnis von Sorge- und Umgangsrecht habe. Auch die Anordnung eines Wechselmodells k\u00f6nne zur \u00c4nderung des Lebensmittelpunkts eines zuvor im Residenzmodell betreuten Kindes f\u00fchren, da es nun gleicherma\u00dfen von beiden Elternteilen betreut werde.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BGH ist eine <strong>konsequente Fortsetzung der neueren Rechtsprechung<\/strong>, die durchg\u00e4ngig die streng zu trennenden Verfahrensgegenst\u00e4nde von Umgangsrecht und Sorgerecht betont hat. Demnach enth\u00e4lt eine Sorgerechtsentscheidung eine Regelung der rechtlichen Befugnisse der Eltern und die Umgangsregelung umfasst (nur) die tats\u00e4chliche Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge, so dass sie insoweit die Befugnisse des Sorgeberechtigten einschr\u00e4nkt, ohne im \u00dcbrigen jedoch in das Statusrecht als solches einzugreifen.<\/p>\n<p>Besonders hervorzuheben ist auch, dass der BGH zugleich seine Tendenz zu einer <strong>f\u00fcr die Praxis bedeutsamen Folgefrage<\/strong> andeutet: Es &#8222;spreche einiges daf\u00fcr&#8220;, dass dies auch gelte, wenn der k\u00fcnftig \u00fcberwiegend betreuende Elternteil nicht (mit-)sorgeberechtigt sei, selbst wenn hierzu in dem konkreten Verfahren keine Entscheidung zu treffen war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die <strong>Praxis<\/strong> bedeutet die Entscheidung des BGH noch intensivere Beratungen zu verfahrensrechtlichen Risiken in Umgangsangelegenheiten unter dem Aspekt der reformatio in peius.<\/p>\n<p>Zudem ist der <strong>Gesetzgeber<\/strong> nun noch st\u00e4rker gefragt, im Rahmen der vorgesehenen Neuordnung des Kindschaftsrechts die Grundlagen\u00a0 f\u00fcr eine materiell- und verfahrensrechtliche Widerspruchsfreiheit von sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen zu schaffen, d.h. insbesondere einer einheitlichen Anfechtbarkeit von sorge- und umgangsrechtlichen Regelungen, die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergehen. (Vgl. hierzu auch die <a href=\"https:\/\/www.dfgt.de\/resources\/2025_Vorstandsempfehlungen.pdf\">Empfehlungen des Vorstands des Deutschen Familiengerichtstags<\/a>).<\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\"><strong>Hinweis der Redaktion:<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 40px\">Lesen Sie die ausf\u00fchrliche Besprechung der Autorin zur BGH-Entscheidung in <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=famrb.2026.03.i.0100.01.e\">FamRB 2026, 100<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG M\u00fcnchen hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es\u2013 losgel\u00f6st von einem parit\u00e4tischen Wechselmodell \u2013 durch eine gerichtliche Umgangsregelung zu einer Umkehr der bisherigen Betreuungsanteile kommen kann, die im Ergebnis zu einer Ver\u00e4nderung des gew\u00f6hnlichen Aufenthalts des Kindes f\u00fchrt und sie bejaht (OLG M\u00fcnchen v. 6.6.2025 \u2013 16 UF 108\/25e). Der BGH hat [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":44,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1372"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/users\/44"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1372"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1372\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1415,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1372\/revisions\/1415"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1372"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1372"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/famrb\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1372"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}